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AB fordert weitergehende Krankenversicherung (Gelesen: 1.500 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltserlaubnis & Krankenversicherung
Arwi2k
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i4a rocks!


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23.07.2019 um 15:08:39
 
Guten Tag,

Ich konnte jetzt Mitte Juli einreisen und war heute beim Ausländeramt.  -Man wollte mich vor einer Woche nicht während der Sprechzeiten empfangen so dass ich erst heute bei einem Termin vorsprechen konnte.

Nun wurde mir dort mitgeteilt dass ohne den Nachweis einer weitergehenden Krankenversicherung der Antrag bis auf weiteres nicht bearbeitet wird (!)

Zum Thema Krankenversicherung habens sich schon in folgendem Thread viele geäußert, da ging es noch um das Visum. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1562335235/0

Da wurde gesagt das die Auffangs-Versicherungspflicht ab Tag der Gültigkeit der AE beginnt. Das würde ja heißen das jetzt nicht mal eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Frage kommt.
Mal abgesehen davon das dafür im Moment auch keiner das Geld hätte.

Die Zuständige Sachbearbeiterin gab vor nicht zu wissen wie das nun in Deutschland gehandhabt wird, es wäre nicht ihr Gebiet und sie könne mir dazu nichts sagen wie ich weiter vorgehen soll. Aber in jedem Fall soll man sich jetzt kümmern und vielleicht ja beim Jobcenter nachfragen, ob Sie die Frau versichern wollen. Das Jobcenter will den Antrag aber auch nicht bearbeiten ohne das Sie vorher Bescheid von der Ausländerbehörde bekommen das sich da was tut.
Meine Krankenversicherung habe ich gerade nochmals angeschrieben, aber die werden wohl erst einen Aufenthaltstitel sehen wollen, da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Wie wäre jetzt die richtige Vorgehensweise?

PS Es geht um die Familienzusammenführung der Mutter zum minderjährigen deutschen Kind
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deerhunter
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Antwort #1 - 23.07.2019 um 16:28:00
 
Arwi2k schrieb am 23.07.2019 um 15:08:39:
Das würde ja heißen das jetzt nicht mal eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Frage kommt.


Wenn ihr nicht verheiratet seid, geht entweder die von dir genannte Versicherung oder eine Basisabsicherung in der privaten KV! Was sonst? Irgendwie muss man der Versicherungspflicht in Deutschland nachkommen!
Beides ist entsprechend teuer!

Arwi2k schrieb am 23.07.2019 um 15:08:39:
Wie wäre jetzt die richtige Vorgehensweise?


Eine entsprechende Versicherung suchen und die Dame dort anmelden!


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Arwi2k
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Antwort #2 - 23.07.2019 um 20:36:43
 
Entschuldigen Sie, aber ihr Beitrag von wegen „mach halt den Geldbeutel auf“ ist weder hilfreich noch nützlich.
Wie schon gesagt weigert sich die gesetzliche KV vor der Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis einzuspringen.

Finanziell würde es aber eh nicht reichen, daher nehme ich Ihre Empfehlung zur privaten KV als schlechten Scherz.

Was sollte denn die Frau tun wenn die Beziehung gescheitert wäre? Auf der Straße mit dem Kind leben? Aber der Versicherungspflicht nachkommen!111

Zu helfen war wohl nicht Ihre Intention, da könnte man sich bessere Vorschläge ausdenken, z.B. können wir ja Heiraten und danach die Familienversicherung nutzen. Aber ob wir heiraten wollen um der Versicherungspflicht Genüge zu tun ist eine andere Frage.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 23.07.2019 um 20:44:07
 
Arwi2k schrieb am 23.07.2019 um 15:08:39:
Nun wurde mir dort mitgeteilt dass ohne den Nachweis einer weitergehenden Krankenversicherung der Antrag bis auf weiteres nicht bearbeitet wird (!)
[...]
Das Jobcenter will den Antrag aber auch nicht bearbeiten ohne das Sie vorher Bescheid von der Ausländerbehörde bekommen das sich da was tut.
Meine Krankenversicherung habe ich gerade nochmals angeschrieben, aber die werden wohl erst einen Aufenthaltstitel sehen wollen, da beißt sich die Katze in den Schwanz.


So ist es, die Katze beißt sich in den Schwanz. Ein altes Problem. Der Versicherer versichert nicht ohne AE, die ABH erteilt die AE nicht ohne Versicherung...

Entweder bekommst Du von der GKV die Zusicherung schriftlich, dass die Dame bei Vorliegen der Voraussetzungen versichert werden wird. Das muss der ABH reichen.

Und / oder Du überzeugst die ABH von der Problematik (schriftlich arbeiten) und erreichst, dass bis zur Erteilung der AE eine abzuschließende Incoming-Versicherung ausreicht.
Es sollte bei einer Argumentation hilfreich sein, dass eine Sicherung des LU bei einer Einreise im Rahmen der FZF nach §28 nicht erforderlich ist. Wie dann am Ende der gesetzlichen Versicherungspflicht nachgekommen wird, hat die ABH erst einmal nicht zu interessieren.

Tatsächlich muss man dicke Bretter bohren und es gibt keinen Goldstandard beim Vorgehen.
Hilfreich kann, wenn die ABH ungerechtfertigt Probleme bereitet, auch ein Beschwerdevorgang bei dem Behördenleiter oder dem Chef der Verwaltung sein, falls am Ende erforderlich.
Dazu ist es sinnvoll, einmal schriftlich die Problematik gegenüber der ABH geschildert zu haben.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Arwi2k
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Antwort #4 - 23.07.2019 um 21:29:42
 
Vielen Dank an T.P.2013
Ich hatte den Eindruck das die Sachbearbeiterin sich dieser Problematik durchaus bewusst war. Aber alles nachhaken brachte da nichts.
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Antwort #5 - 23.07.2019 um 23:22:54
 
T.P.2013 schrieb am 23.07.2019 um 20:44:07:
Es sollte bei einer Argumentation hilfreich sein, dass eine Sicherung des LU bei einer Einreise im Rahmen der FZF nach §28 nicht erforderlich ist. Wie dann am Ende der gesetzlichen Versicherungspflicht nachgekommen wird, hat die ABH erst einmal nicht zu interessieren.

Ja, die KV gehört zum LU und der LU ist mMn bei Zuzug zu Deutschen nicht nachzuweisen.
Das hat Aras 2015 doch schon mal hier geklärt: --->
KV gehört zum LU --> Keine Kv bei Ehegattennachzug zu Deutschen
https://fragdenstaat.de/files/foi/35579/151110-Schreiben-259-2015_geschwaerzt.pd
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Melanny
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Antwort #6 - 24.07.2019 um 07:39:13
 
@Arwi2k
Die freiwillige VS in der Gesetzlichen geht wirklich nicht. Das Wort "freiwillig" ist irreführend. Vorwiegend geht es dabei darum, dass jene, die pflichtversichert waren und auf Grund höheren Einkommens die Verdienstgrenze überschritten wird, sich frei(willig) entscheiden können, ob sie in der GVK bleiben oder zur PKV wechseln.
(war bei mir der Fall: von pflichtversichert zu freiwillig versichert in der GKV gewechselt)

Ich hatte ja im anderen Thread den Link zum neuen Rundschreiben der Spitzenverbände eingestellt (Auffang-Versicherungspflicht). "Wohnsitz" wird so interpretiert, dass erst ab AE über 12 Monate der Wohnsitz dauerhaft begründet wird - vorher ist man noch "Gast". So sieht es auch die VS, bei der ich meinem Mann für nach der Einreise bis AE versichert habe. Die Anmeldung bei der Meldebehörde nach Einreise spielt für diese VS ebenfalls keine  Rolle, erst mit AE erlöscht sie.

Ich habe das Anmeldeformular der GKV für die Auffang-VS bekommen (mit Unterschrift Begleitschreiben). Daraus wird ersichtlich, wann er aufgenommen wird. (Just in case für die ABH)

Bei schriftlicher Kommunikation mit der ABH würde ich u.a. unbedingt mit auf dieses Rundschreiben vereisen bzw. die entsprechenden Stellen als Kopie anfügen.
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Arwi2k
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #7 - 24.07.2019 um 08:52:32
 
Vielen herzlichen Dank an alle. Ich werde heute auch bei der örtlichen AOK fragen ob sie mir die Zusicherung der Versicherung erteilen. Und darauf wieder zum Jobcenter und sehen wie sich das entwickelt.

Gruß
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