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Schulfahrt nach London ... über Moskau. (Gelesen: 4.225 mal)
ddac
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.06.2019 um 23:57:01
 
Mein Kind hat nur die russische Staatsangehörigkeit und besitzt unbefristeten Aufenthaltsrecht in Deutschland. Es soll bald zusammen mit seiner Klasse nach London reisen. Soweit ich weiß, braucht es dafür kein britisches Visum (mindestens bis Austritt GB aus dem EU) wenn es zusammen mit der ganzen Klasse einreist.

Es gibt aber ein feines Detail. Ein kleines Teil der Klasse inklusiv mein Kind und einen Lehrer fährt erst nach Moskau und will von dort direkt nach London fliegen. Die übrigen Mitglieder der Gruppe sind Deutsche. Der Rest der Klasse fährt nach London direkt aus Deutschland.

Die Frage: wie kann man gewährleisten, dass das Kind nicht im Moskauer Flughafen steckengeblieben ist, nur weil das britisches Visum fehlt? Welche Papieren werden benötigt? Spielt es eine Rolle, dass die Gruppe nur ein kleines Teil der Klasse darstellt?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.06.2019 um 08:21:18
 
Das kann man nicht gewährleisten, zwar können Schüler, wenn sie auf einer Schülersammelliste stehen in Begleitung einer Lehrkraft visumfrei einreisen (https://www.gov.uk/government/publications/travel-facilities-for-non-eea-pupils-...). Ob man aber mit einer deutschen Liste auf einem russischen Flughafen weit kommt, kann man nicht beurteilen.

Ich persönlich würde entweder den Teil mit Moskau auslassen oder ein britisches Visum beantragen.
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Petersburger
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Antwort #2 - 25.06.2019 um 14:49:05
 
Ich habe eben mal in Moskau nachgefragt: Unser "Kontaktbeamter", der dort berät, hält einen Direktflug von Moskau nach GB mit einer *deutschen* Schülersammelliste für unproblematisch.

Was einem immer passieren kann: Dass die Leute am Check-In von so einer Variante überrascht werden. Daher würde ich persönlich das vorab mit der Airline schriftlich klären, die den Flug durchführt. Und zwar mit der russischen Niederlassung.
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greenock
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Antwort #3 - 25.06.2019 um 17:40:49
 
UK ist ein APIS Staat und es werden die Passagierdaten vorab übermittelt.
Deswegen würde ich auch die britische Einwanderungsbehörde vorab kontaktieren, ob eine Schülerreisegruppe aus Rußland mit deutscher Schülersammelliste problemlos einreisen kann.



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Antwort #4 - 25.06.2019 um 20:20:36
 
greenock schrieb am 25.06.2019 um 17:40:49:
UK ist ein APIS Staat und es werden die Passagierdaten vorab übermittelt.
Deswegen würde ich auch die britische Einwanderungsbehörde vorab kontaktieren, ob eine Schülerreisegruppe aus Rußland mit deutscher Schülersammelliste problemlos einreisen kann.



Hat jetzt aber wenig mit dem Fall zu tun und was soll ein APIS Staat sein? Das ist kein Abkommen oder ähnlich. Auf Deutschland (§31a BPolG) und die EU (Richtlinie 2004/82/EG) würde das weitgehend auch zutreffen, da auch Advanced Passanger Information erhoben werden kann/muss.

Zudem, APIS hin oder her, die Einreise mit Schülersammelliste, unter Einhaltung der Bestimmungen, gemäß britischen Rechts möglich (siehe den bereits geposteten Link).

Würde mir daher eher Sorgen um die Beförderung machen -> verweigert die Fluggesellschaft evtl? Oder evtl. die russischen Grenzbehörden. Da empfiehlt es sich aber Petersburgers Rat zu befolgen und die Fluggesellschaft im Vorfeld zu kontaktieren. Gut möglich, dass Großbritannien auch einen Verbindungsbeamten hat der , der Fluggesellschaft bestätigen kann, dass das Dokument eine Einreise ermöglicht.
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ddac
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.06.2019 um 21:37:03
 
Petersburger schrieb am 25.06.2019 um 14:49:05:
Ich habe eben mal in Moskau nachgefragt: Unser "Kontaktbeamter", der dort berät, hält einen Direktflug von Moskau nach GB mit einer *deutschen* Schülersammelliste für unproblematisch.

Was einem immer passieren kann: Dass die Leute am Check-In von so einer Variante überrascht werden. Daher würde ich persönlich das vorab mit der Airline schriftlich klären, die den Flug durchführt. Und zwar mit der russischen Niederlassung.


Hallo Petersburger,

herzlichen Dank für Deine Antwort! Ich werde die Fluggesellschaft kontaktieren sobald ich die Details  des Flugs kenne.

Ich muss leider noch nachfragen, da die Schule offensichtlich kein Bescheid weiß. Sollen auch alle deutsche mitreisende Schüler in die Schülersammelliste eingetragen werden oder der Eintrag von meinem Kind völlig ausreicht?

Eigentlich waren die Lehrer sehr überrascht als ich über die Notwendigkeit eines Ganges zur Ausländerbehörde erzählt habe. Gibt es dazu eine Alternative, wenn eine Schulgruppe nach GB direkt aus D einreist?
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« Zuletzt geändert: 25.06.2019 um 21:50:08 von ddac »  
 
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Antwort #6 - 25.06.2019 um 22:12:47
 
ddac schrieb am 25.06.2019 um 21:37:03:
Sollen auch alle deutsche mitreisende Schüler in die Schülersammelliste eingetragen werden oder der Eintrag von meinem Kind völlig ausreicht?

Ganz persönliche Ansicht:
Bevor ich mit irgendwem eine Diskussion anfange, ob eine "Sammelliste" mit nur einer eingetragenen Person tatsächlich eine "Sammelliste" ist, würde ich alle dort gemeinsam aufschlagenden Gruppenteilnehmer eintragen.
Tut den deutschen Teilnehmern nicht weh.

Gilt natürlich nur, falls das so zulässig ist - dazu bin ich aber überfragt.

fab87 schrieb am 25.06.2019 um 20:20:36:
Oder evtl. die russischen Grenzbehörden.

Wenn die Fluggesellschaft bereits im Vorfeld im Bild ist und bestätigt hat, dass das so klar geht, wüsste ich nicht, was die russischen Grenzbehörden dort einwenden dürften.
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fab87
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Antwort #7 - 25.06.2019 um 22:30:18
 
Petersburger schrieb am 25.06.2019 um 22:12:47:
Wenn die Fluggesellschaft bereits im Vorfeld im Bild ist und bestätigt hat, dass das so klar geht, wüsste ich nicht, was die russischen Grenzbehörden dort einwenden dürften


Alles schon erlebt (wenn auch nicht in RU). Grenzorgane Georgiens liessen Ausreise nach Baku nicht zu, da sie im Gegensatz zur Fluggesellschaft das damals noch recht neue azerische Evisa nicht kannten.


ddac schrieb am 25.06.2019 um 21:37:03:
Gibt es dazu eine Alternative, wenn eine Schulgruppe nach GB direkt aus D einreist?


Ja, der Drittstaatler beantragt ein Visum oder eben genau diese Schülersammelliste.

Bezüglich der Diskussion der Eintragung aller Schüler:

Ich bin sogar der Meinung, dass alle mitreisenden Schüler eingetragen werden müssen nicht nur der Drittstaatler (Beschluss des Rates über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat :

"b) die Gruppe von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule auf dem gemeinsamen Formular des Anhangs ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann,
— anhand deren sich alle mitreisenden Schüler identi­ fizieren lassen,"
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Antwort #8 - 26.06.2019 um 00:39:25
 
Hallo,

so ist es, nicht nur zulässig, sondern obligatorisch.
Auf der Schülersammelliste sind alle Schüler der Gruppe sowie der / die mitreisende(n) Lehrer aufzuführen, unabhängig von ihrer Nationalität etc.
§22 (1) Nr. 3 AufenthV i. V. m. Art. 1 (1)b, erster Anstrich, Amtsblatt EU L327.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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ddac
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 26.06.2019 um 09:52:19
 
T.P.2013 schrieb am 26.06.2019 um 00:39:25:
Hallo,

so ist es, nicht nur zulässig, sondern obligatorisch.
Auf der Schülersammelliste sind alle Schüler der Gruppe sowie der / die mitreisende(n) Lehrer aufzuführen, unabhängig von ihrer Nationalität etc.
§22 (1) Nr. 3 AufenthV i. V. m. Art. 1 (1)b, erster Anstrich, Amtsblatt EU L327.

Gruß



Vielen Dank für diese Information. Habe gerade in Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%BClersammelliste#Verfahrensweise) das Folgende gelesen:

Gehören einer Schülergruppe Schüler mit einer Drittstaatsangehörigkeit an ..., füllt der Klassenlehrer eine Schülersammelliste nach dem abgebildeten Muster aus.

In diese trägt er  sämtliche Teilnehmer der Reisegruppe, also auch diejenigen Schüler, die EWR-Bürger und Schweizer Bürger sind, ein. Der Schulleiter bestätigt die Angaben und siegelt die Liste mit dem Schulsiegel ab.

Die insoweit ausgefüllte Liste gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz als Visumersatz.


Also stimmt es, dass kein Gang zur Ausländerbehörde erforderlich ist, wenn das Kind einen gültigen (russischen) Reisepass besitzt und mitführt? Wird an der britischen Grenze auch der dt. Aufenthaltstitel erforderlich? In welcher Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift ist es alles geregelt?
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« Zuletzt geändert: 26.06.2019 um 10:06:33 von ddac »  
 
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Antwort #10 - 26.06.2019 um 10:03:34
 
Gang zur Ausländerbehörde ist dann erforderlich, wenn die Schülersammelliste auch als Passersatz für mindestens einen der Teilnehmer dienen soll - also wie in diesem Fall. Rechtsgrundlage ist etwa Art. 3 der bereits genannte Ratsbeschluss.

Kostet  übrigens 12EUR pro teilnehmenden Schüler. nach §48 Aufenthaltsverordnung.
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ddac
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Antwort #11 - 26.06.2019 um 10:11:29
 
fab87 schrieb am 26.06.2019 um 10:03:34:
Gang zur Ausländerbehörde ist dann erforderlich, wenn die Schülersammelliste auch als Passersatz für mindestens einen der Teilnehmer dienen soll - also wie in diesem Fall. Rechtsgrundlage ist etwa Art. 3 der bereits genannte Ratsbeschluss.

Kostet  übrigens 12EUR pro teilnehmenden Schüler. nach §48 Aufenthaltsverordnung.


Das Kind besitzt doch einen russischen Reisepass. Ich glaube es ist ein "gültiges Reisedokument" im Sinne der Art. 1 (1) Bst. c) des Ratsbeschlusses.

Auch der Klassenlehrer meint, es war noch nie erforderlich an die ABH zu wenden. Und die Schule hat in den letzten Jahren schon mehrere Reisen nach GB durchgeführt.
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Antwort #12 - 26.06.2019 um 10:15:59
 
ddac schrieb am 26.06.2019 um 10:11:29:
Und die Schule hat in den letzten Jahren schon mehrere Reisen nach GB durchgeführt.


Von Moskau aus? Mit einem Schüler, der russischer Staatsbürger ist? Es sollte schon genau derselbe Fall sein und die Gesetze / Durchführungsbestimmungen sollten sich seitdem nicht geändert haben.   
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fab87
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Antwort #13 - 26.06.2019 um 10:37:27
 
ddac schrieb am 26.06.2019 um 10:11:29:
Das Kind besitzt doch einen russischen Reisepass. Ich glaube es ist ein "gültiges Reisedokument" im Sinne der Art. 1 (1) Bst. c) des Ratsbeschlusses.

Auch der Klassenlehrer meint, es war noch nie erforderlich an die ABH zu wenden. Und die Schule hat in den letzten Jahren schon mehrere Reisen nach GB durchgeführt.


Kann man meiner Antwort doch auch entnehmen. Die Passersatzfunktion ist hier nicht notwendig. Nur, dass Reisen durchgeführt wurden heißt nicht, dass es in der gleichen Konstellation ablief wie Lottchen schrieb.
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Antwort #14 - 26.06.2019 um 10:46:03
 
lottchen schrieb am 26.06.2019 um 10:15:59:
Von Moskau aus? Mit einem Schüler, der russischer Staatsbürger ist? Es sollte schon genau derselbe Fall sein und die Gesetze / Durchführungsbestimmungen sollten sich seitdem nicht geändert haben.   


Natürlich nicht. Das ist der erste solche Fall überhaupt. Deswegen frage ich hier, ob es in diesem Falle zur Komplikationen führen kann, und wie man das am besten vermeiden kann. Die Beantragung des britischen Visums kommt aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.

Ich glaube dem Petersburger, dass es vom verwaltungsrechtlichen Hintergrund keine Hindernisse für die geplante Reise bestehen, es sei denn die Schülersammelliste nicht rechtmäßig erstellt wird.
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