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Schulfahrt nach London ... über Moskau. (Gelesen: 4.840 mal)
ddac
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 26.06.2019 um 10:53:30
 
fab87 schrieb am 26.06.2019 um 10:37:27:
Kann man meiner Antwort doch auch entnehmen. Die Passersatzfunktion ist hier nicht notwendig. Nur, dass Reisen durchgeführt wurden heißt nicht, dass es in der gleichen Konstellation ablief wie Lottchen schrieb.


Ich habe den Satz "wenn die Schülersammelliste auch als Passersatz für mindestens einen der Teilnehmer dienen soll - also wie in diesem Fall" so verstanden, dass bei "diesem Fall" mein Kind gemeint ist... Und mein Kind braucht kein Passersatz, sondern ein Visumsersatz. Und wenn ich es richtig verstehe, gilt die Schülersammelliste als Visumsersatz auch ohne Mitwirkung der ABH.

Ist mein Verständnis richtig?
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Antwort #16 - 26.06.2019 um 14:24:56
 
Wenn ich nichts übersehen habe, ist Dein Verständnis richtig.
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ddac
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 26.06.2019 um 16:06:08
 
Petersburger schrieb am 26.06.2019 um 14:24:56:
Wenn ich nichts übersehen habe, ist Dein Verständnis richtig.


Danke Petersburger!

Kannst Du sicherheitshalber bei dem "Kontaktbeamten" nachfragen, ob er (sie) das auch so sieht?
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Antwort #18 - 26.06.2019 um 19:06:11
 
Ist nicht erforderlich.

Meine einschränkende Bemerkung (Wenn ...) bezog sich darauf, dass der Sachverhalt von Dir vollständig und richtig dargestellt wurde.
Nur darauf.
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ddac
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Antwort #19 - 26.06.2019 um 22:36:09
 
Petersburger schrieb am 26.06.2019 um 19:06:11:
Ist nicht erforderlich.

Meine einschränkende Bemerkung (Wenn ...) bezog sich darauf, dass der Sachverhalt von Dir vollständig und richtig dargestellt wurde.
Nur darauf.


Na gut. Es ist natürlich schwer zu glauben, dass ein Kind sowohl gültigen rus. Reisepass als auch gültigen dt. Aufenthaltstitel besitzt, aber angenommen es ist so  (lassen wir die Fantasie spielen)... Ist die Mitwirkung der Ausländerbehörde für die Erstellung der Liste erforderlich, um sie als Visumersatz gelte? "Ja" oder "Nein"?

Und wenn "nein" kann es trotzdem hilfreich sein (z.B. im Moskauer Flughafen), wenn die Liste doch den Dienststempel der Ausländerbehörde trägt?

Ich frage deswegen, weil die Schule offensichtlich keine Lust hat, sich an die ABH zu wenden, und wenn es weder erforderlich noch hinreichend hilfreich ist, werde ich die Schulleitung lieber in Ruhe lassen.
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Antwort #20 - 28.06.2019 um 00:37:20
 
Du hast es gerne mundgerecht, nicht wahr? Zwinkernd

ddac schrieb am 26.06.2019 um 22:36:09:
Ist die Mitwirkung der Ausländerbehörde für die Erstellung der Liste erforderlich, um sie als Visumersatz gelte? "Ja" oder "Nein"?


Nein.
Es wäre, und hier stimmen mal die Angaben in der Wikipedia, nur erforderlich, falls die Schülersammelliste als Passersatz gelten soll. Soll sie hier aber nicht.

Zitat:
Und wenn "nein" kann es trotzdem hilfreich sein (z.B. im Moskauer Flughafen), wenn die Liste doch den Dienststempel der Ausländerbehörde trägt?


In Ländern wie Russland ist grundsätzlich jeder zusätzliche Stempel eher hilfreich als schädlich.
Aber eben nicht erforderlich. Und wenn, wie von Petersburger beschrieben, der dortige Kollege (vermutlich Dokumentenberater BPOL) hinsichtlich der Kenntnisse darüber bei Fluggescellschaften und Grenzbehörden keine Wissensdefizite erkennt, dann würde ich mich darauf auch verlassen wollen.

Gruß
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Die Regeln des deutschen Aufenthaltsrechts haben ihre Grundlagen nicht im Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #21 - 28.06.2019 um 10:28:35
 
Zudem halte ich es sehr gute möglicj, dass auch das Home Office einen Dokumentenberater vor Ort hat.
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