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Abgeleitete Freizügigkeit bei nichtehelicher Partnerschaft? (Gelesen: 1.105 mal)
Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.06.2019 um 18:15:59
 
Petersburger schrieb am 23.05.2019 um 22:57:48:
Plan A - heiraten.
Deine Rückkehr nach Deutschland mit Ehefrau ist scheinbar ein Fall von Rückkehrer-Freizügigkeit. Keinerlei Formalien erforderlich - nach gemeinsamer Einreise Aufenthaltskarte für sie bei der ABH in Auftrag geben.

Eine Nachfrage: Im Gesetz (§ 3 Abs. 2 FreizügG) werden auch "Lebenspartner" als Familienangehörige genannt, die abgeleitete Freizügigkeit genießen. Ich hatte mal gehört, dass sich das nicht nur auf institutionalisierte Partnerschaften (wie die eingetragene Lebensgemeinschaft) bezieht, sondern auch auf nichteheliche Partnerschaften. Stimmt das?
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.06.2019 um 20:20:42
 
Alana schrieb am 13.06.2019 um 18:15:59:
Eine Nachfrage: Im Gesetz (§ 3 Abs. 2 FreizügG) werden auch "Lebenspartner" als Familienangehörige genannt, die abgeleitete Freizügigkeit genießen. Ich hatte mal gehört, dass sich das nicht nur auf institutionalisierte Partnerschaften (wie die eingetragene Lebensgemeinschaft) bezieht, sondern auch auf nichteheliche Partnerschaften. Stimmt das?


Hallo,

vielleicht wäre es sinnvoll, für losgelöste Fragen einen eigenen Thread zu eröffnen.

In Deutschland, und damit im Geltungsbereich des FreizügG/EU, kennt man, anders als in anderen Ländern, verschiedengeschlechtlich nur die Ehe, gleichgeschlechtlich nur die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Eine "nichtinstitutionalisierte" Lebenspartnerschaft (ob nun verschieden- oder gleichgeschlechtlich) entfaltet keinen Anspruch auf abgeleitete Freizügigkeit.
In der AVV zum FreizügG/EU zu 3.1.0 wird darauf eingegangen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.06.2019 um 09:56:38
 
Wobei ich der Vollständigkeit halber anmerken möchte, dass in solchen Fällen (nicht institutionelle Lebenspartnerschaften) aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit b) RL 2004/38/EG, den Deutschland nicht in das FreizügG/EU übernommen hat, die Erteilung einer AE nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wohlwollend zu prüfen wäre.
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« Zuletzt geändert: 14.06.2019 um 10:09:50 von N/V »  
 
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.06.2019 um 01:22:18
 
Vielen Dank für eure Antworten! 22
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