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Besuchervisum: Einhaltung des Ausreisedatums, Verpflichtungen des Einladenden (Gelesen: 1.607 mal)
matz0001
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17.06.2019 um 15:42:08
 
Hallo,

ein Verwandter ist auf Basis eines touristischen Visums bei uns zu Besuch. Die Verpflichtungserklärung wurde für 90 Tage abgegeben, das Visum schöpft die Aufenhaltsdauer voll aus. Wir hatten dem Gast ein Flugticket besorgt, die Rückreise war bereits nach ca. 6 Wochen vereinbart und entsprechend der Flug gebucht.  Der Gast wohnt bei uns. Nun haben wir aus verschiedenen Gründen, die ich hier im einzelnen nicht nennen kann und will, der Verdacht, dass uns der Gast bezüglich des geplanten Rückflugs "versetzt" , d.h. uns über  den beabsichtigten Rückflug im unklaren lässt und er später zurück fliegen wird. Abgesehen davon, daß wir nach diesen Termin in den Sommerurlaub verreisen und er gar nicht mehr bei uns wohnen könnte, befürchten wir, daß er untertauchen wird oder sich einfach nur weigert abzureisen.

Meine Frage(n):
   - welche Verpflichtungen habe ich als derjenige, der die Verpflichtungerklärung abgegeben hat, wenn der Gast ohne Abstimmung weitere Unterhalts und Aufenhaltskosten und ggf. Reisekosten verursacht?
   - welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir eine Abreise zum vereinbarten (und laut Flugticket auch dokumentierten Rückreisetermin) zu erzwingen?
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matz0001
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Antwort #1 - 17.06.2019 um 15:58:57
 
matz0001 schrieb am 17.06.2019 um 15:42:08:
ein Verwandter ist auf Basis eines touristischen Visums bei uns zu Besuch.

Beim Visumsantrag wurde Verwandtenbesuch angegeben - es ist wohl korrekt ein Besuchsvisum...
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lottchen
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Antwort #2 - 17.06.2019 um 16:00:56
 
matz0001 schrieb am 17.06.2019 um 15:42:08:
welche Verpflichtungen habe ich als derjenige, der die Verpflichtungerklärung abgegeben hat, wenn der Gast ohne Abstimmung weitere Unterhalts und Aufenhaltskosten und ggf. Reisekosten verursacht?


Nicht zu vergessen die Abschiebekosten u.ä....Welche Verpflichtungen man mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung eingegangen ist steht doch drauf. Habt Ihr Euch keine Kopie davon gezogen?

matz0001 schrieb am 17.06.2019 um 15:42:08:
welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir eine Abreise zum vereinbarten (und laut Flugticket auch dokumentierten Rückreisetermin) zu erzwingen?


keine
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matz0001
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Antwort #3 - 17.06.2019 um 17:12:09
 
die VE wurde von der ABH auf Basis des Einkommens abgegeben (also keine Bankbürgschaft oder sowas).

Die Kosten können dann vermultich bei der Einladung von der ABH berücksichtigten Pfändungsgrenzen überschreiten. Sollte ich schon mal vorsichtshalber das Haus verkaufen?

Im Ernst: welche Möglichkeiten der praktischen Schadensbegrenzung empfehlen die erfahrenen Experten?
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lottchen
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Antwort #4 - 17.06.2019 um 17:32:47
 
Im Ernst: Solange sich ein Ausländer legal in D aufhält (und das tut er wenn er ein gültiges Visum hat) kann man nichts unternehmen. Und er hat auch das Recht, einen Asylantrag zu stellen. Und egal ob er das tut oder untertaucht - dann beginnen die Probleme für den VE-Geber. Der Ausländer wäre nämlich ohne diese VE nicht eingereist. Nur weil sich der Gastgeber verpflichtet hat für alle Kosten aufzukommen wurde das Visum erteilt.

Das hier steht z.B. auf dem VE-Formular von Berlin drauf:
Meine Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt des / der Begünstigten auch bei Krankheit und  Pflegebedürftigkeit  aufgewendet  werden  (z.B.  Kosten  für  Ernährung,  Bekleidung,  Wohnraum  (privat  oder  im  Hotel  o.Ä.),  Arzt,
Medikamente, Aufenthalt im Krankenhaus, Pflegeheim o.Ä.).
Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz).  Zwar  ist  sowohl  für  die  Erteilung  eines  Einreisevisums  als  auch  einer  Aufenthaltserlaubnis eine Krankenversicherung vorgeschrieben. Ich habe aber im Krankheitsfalle auch für die Kosten aufzukommen, die unter Umständen nicht von der
Krankenkasse übernommen werden bzw. über der Versicherungssumme der Krankenkasse liegen.
Ist der / die Begünstigte nach Auslaufen des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise verpflichtet ohne freiwillig auszureisen, bin ich auch  verpflichtet,  die  Kosten  einer  möglichen  zwangsweisen  Durchsetzung  der  Ausreisepflicht  zu  tragen.  Hierzu  gehören  z.B.  auch
Beförderungs- und Reisekosten (so u.a. Ticket, Übernachtung, notwendige Begleitungs-, Übersetzungs-, Verpflegungs- und Haftkosten).
Der Erstattungsanspruch mir gegenüber steht der öffentlichen Stelle zu, die die Mittel für den Begünstigten / die Begünstigte geleistet hat. Das Landesamt  für  Bürger-  und  Ordnungsangelegenheiten  ist  gesetzlich  verpflichtet,  dieser  Stelle  die hierfür  nötigen  Auskünfte  zu  geben  (§  68
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG-).

Und ja, im Extremfall kann es dazu kommen, dass man als VE-Geber sein Haus verkaufen muss um die entstandenen Kosten abzudecken. Aber vielleicht sollte man auch nicht ganz so negativ denken. Machen kann man nun mal nichts bevor das Visum nicht abgelaufen ist. Außer dem Gast klar zu machen was es für die Gastgeber bedeutet wenn er nicht ausreist. Daher wird ja immer geraten sich ganz genau zu überlegen ob ud für wen man eine VE ausstellt.
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Antwort #5 - 17.06.2019 um 18:51:55
 
lottchen schrieb am 17.06.2019 um 17:32:47:
Außer dem Gast klar zu machen was es für die Gastgeber bedeutet wenn er nicht ausreist


Vielleicht sollte ich noch ergänzen:
Nach Aktenlage (auf Grund eines früheren Studienvisums) der ABH müsste  die Behörde wissen, dass der Gast psychisch krank ist und ggf. nicht immer mit Vernunftargumenten zu überzeugen ist. Ich bin mir auch nicht sicher, ob nicht auf Grund des Verwandschaftsverhältnis unabhängig des Ausländerrechts eine Führsorgepflicht des Gastes besteht.  Der Gast hat zwar keine deutsche Staatsbürgerschaft, aber die leibliche Mutter.
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Antwort #6 - 17.06.2019 um 19:18:52
 
matz0001 schrieb am 17.06.2019 um 18:51:55:
Nach Aktenlage (auf Grund eines früheren Studienvisums) der ABH müsste  die Behörde wissen, dass der Gast psychisch krank ist und ggf. nicht immer mit Vernunftargumenten zu überzeugen ist.


Und das wußte die VE-gebende Verwandtschaft nicht? 
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Antwort #7 - 17.06.2019 um 23:23:16
 
matz0001 schrieb am 17.06.2019 um 18:51:55:
Nach Aktenlage (auf Grund eines früheren Studienvisums) der ABH müsstedie Behörde wissen, dass der Gast psychisch krank ist und ggf. nicht immer mit Vernunftargumenten zu überzeugen ist.


das ist irrelevant.
Mit Abgabe der VE verpflichtet sich der VE Geber ggü. dem Staat.
Punkt!

matz0001 schrieb am 17.06.2019 um 18:51:55:
Ich bin mir auch nicht sicher, ob nicht auf Grund des Verwandschaftsverhältnis unabhängig des Ausländerrechts eine Führsorgepflicht des Gastes besteht.Der Gast hat zwar keine deutsche Staatsbürgerschaft, aber die leibliche Mutter. 


das wird wohl so sein.
Ändert aber nichts.
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