Petersburger schrieb am 09.05.2019 um 11:26:36:Eine
VE ist keine Einladung, sondern das, was draufsteht.
Wenn (!) der VE-Geber gleichzeitig auch einlädt, was ja nicht zwingend ist, kann (!) eine
VE gleichzeitig den Reisezweck belegen.
Dass das aber so ist, kann nicht immer einfach vorausgesetzt werden.
Dann kann zusätzlich eine Einladung sinnvoll oder auch nötig werden, um diese Lücke zu schließen - für so etwas steht dann auf Webseiten der
AV regelmäßig, dass ggf. zusätzliche Dokumente nachgefordert werden können.
Der Bekannte hat nun die
VE selbst beantragt und auch erhalten.
Also ist der Verpflichtungserklärungsgeber zugleich der Einladende.
Auf der Webseite der zuständigen
AV ist vermerkt, dass in diesem Fall keine formlose Einladung erforderlich sei.
Quellen :
https://bangkok.diplo.de/th-de/service/05-visa-und-einreise/besuchsvisum/1372806sowie
https://bangkok.diplo.de/blob/1372844/830b85dc0f50312c3a716eea5c7434e6/sortierhinweis-data.pdf
("nweis-data.pdf" vervollständigt den Link- wurde aber seltsamerweise nicht "verlinkt")
Nun hat aber die Freundin des Bekannten von irgendwelchen (?) Leuten gehört, dass ein Einladungsschreiben in jedem Fall von der
AV gefordert wird und auch der Nachweis, wie man sich kennengelernt hat, Briefwechsel, gemeinsame Fotos , etc.
Das stünde doch aber im Gegensatz zu dem, was auf besagten Webseiten der zuständigen
AV vermerkt ist.
Die Frau ist jetzt ziemlich unsicher, ob alleinig die
VE den Reisezweck belegt.
Weiß da jemand genaueres ?