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Verpflichtungserklärung/Bankbürgschaft (Gelesen: 7.992 mal)
NicoTse
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Antwort #15 - 20.06.2019 um 15:48:32
 
Aras schrieb am 20.06.2019 um 15:38:34:
Beispiel:

- Freund will heiraten, und bittet dich um eine VE für seine Verlobte. Sie kommt nach Deutschland und sie heiraten, sie bekommt eine AE gem. § 28. Sie bekommt daraufhin Leistungen vom Jobcenter. Die Ausländerbehörde kann von dir nix verlangen, da die VE mit Erteilung der § 28 AE erloschen ist.

- Freund will heiraten und bittet dich um eine VE für seine Verlobte. Sie kommt nach Deutschland und anstatt zu heiraten und eine AE gem. § 28 zu beantragen beantragt sie Asyl und wird anerkannt. Alle Sozialleistungen (wovon Mutterschafts- und Kindergeld keines ist) müssten von dir getragen werden. 


Danke. Genauso hatte ich mir das auch gedacht.

Dann noch die Frage- welche finanziellen Berechnung zur Ermittlung der VE herangezogen werden.

Die zuständige Ausländerbehörde sagt, durch Nachweis des Einkommens und Nachweis Mietkosten werde überprüft , ob der Antragsteller für die Kosten aufkommen kann.

Wie wird da gerechnet ?
Regelsatz Hartz4/Sozialleistungen ?
Also Nettoeinkommen muss höher sein als
424 Euro mal 2 (Antragsteller und Gast)
+ Miete und fertig ?


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Aras
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Antwort #16 - 20.06.2019 um 15:55:21
 
Nein!

Man muss den Pfändungsfreibetrag gem. §§ 850c ff. ZPO des Verpflichtungserklärungsgebers(?) berechnen und schauen wieviel man von ihm pfänden könnte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 20.06.2019 um 16:08:16
 
Okay, könnte Sinn ergeben....


Pfändungsgrenze liegt meines Wissens bei knapp 1200 (also für Alleinstehende)

Also hieße das, dass das Nettoeinkommen 424 Euro über der Pfändungsgrenze liegen muss ?

(aber wozu dann die Übermittlung der Mietkosten ?  hä?  ) 
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NicoTse
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Antwort #18 - 20.06.2019 um 17:31:04
 
Noch eine Frage ...natürlich

"Wichtig!
Wir können eine Bankbürgschaft oder den Sperrvermerk erst
dann wieder freigeben, wenn uns nachgewiesen wird, dass
Ihr Gast Deutschland wieder verlassen oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten hat. Sprechen Sie
daher unbedingt während des Aufenthaltes Ihres Gastes bei
uns vor. Wir werden dann eine Grenzübertrittsbescheinigung
(GÜB) für Ihren Gast ausstellen."

Da es nicht vermerkt ist- wird der Sperrvermerk auch freigegeben, wenn der zu erwartende Gast gar kein Visum erhalten hat ?
Und wie ist das zu belegen ?


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reinhard
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Antwort #19 - 20.06.2019 um 20:07:52
 
NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 17:31:04:
Da es nicht vermerkt ist- wird der Sperrvermerk auch freigegeben, wenn der zu erwartende Gast gar kein Visum erhalten hat ?
Und wie ist das zu belegen?


Falls das passiert, teile es der Ausländerbehörde schriftlich mit und bitte sie, um AZR nachzusehen.

Grenzübertrittsbescheinigung kann man auf dem Flughafen von der Bundespolizei bestätigen lassen oder nach Rückkehr bei der deutschen Botschaft.
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erne
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Antwort #20 - 21.06.2019 um 15:36:29
 
NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 16:08:16:
Also hieße das, dass das Nettoeinkommen 424 Euro über der Pfändungsgrenze liegen muss ?


nicht zwingend
Es gibt keine zwingend vorgeschriebene Rechnung für die VE, jede ABH macht das anders und nicht jede ABH verrät die Rechenmethode.


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Antwort #21 - 21.06.2019 um 21:43:33
 
erne schrieb am 21.06.2019 um 15:36:29:
Es gibt keine zwingend vorgeschriebene Rechnung für die VE, jede ABH macht das anders und nicht jede ABH verrät die Rechenmethode.


Echt so ?
Die zuständige Botschaft oder das AA geben vor , dass unter bestimmten Voraussetzungen zur Visumserteilung eine VE zwingend notwendig ist, aber auf welcher Berechnungsgrundlage die ausgestellt wird , liegt im Dunkeln und jede ABH kann das handhaben wie sie will ?   Schockiert/Erstaunt 
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Antwort #22 - 21.06.2019 um 23:04:02
 
NicoTse schrieb am 21.06.2019 um 21:43:33:
jede ABH kann das handhaben wie sie will ?


Fragt doch einfach mal nach bei der für Euch zuständige ABH ,was sie für eine positive VE verlangen ,am Besten schriftlich.




Gruß
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Antwort #23 - 22.06.2019 um 00:12:57
 
NicoTse schrieb am 21.06.2019 um 21:43:33:
jede ABH kann das handhaben wie sie will ?


das überrascht dich?
es überrascht dich, dass man mit 2000€ in z.B. Bremen recht gut leben kann, aber in München nicht weit kommt?
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Antwort #24 - 07.08.2019 um 00:40:20
 
Petersburger schrieb am 09.05.2019 um 11:26:36:
Eine VE ist keine Einladung, sondern das, was draufsteht.

Wenn (!) der VE-Geber gleichzeitig auch einlädt, was ja nicht zwingend ist, kann (!) eine VE gleichzeitig den Reisezweck belegen.
Dass das aber so ist, kann nicht immer einfach vorausgesetzt werden.

Dann kann zusätzlich eine Einladung sinnvoll oder auch nötig werden, um diese Lücke zu schließen - für so etwas steht dann auf Webseiten der AV regelmäßig, dass ggf. zusätzliche Dokumente nachgefordert werden können.



Der Bekannte hat nun die VE selbst beantragt und auch erhalten.
Also ist der Verpflichtungserklärungsgeber zugleich der Einladende.

Auf der Webseite der zuständigen AV ist vermerkt, dass in diesem Fall keine formlose Einladung erforderlich sei.

Quellen :

https://bangkok.diplo.de/th-de/service/05-visa-und-einreise/besuchsvisum/1372806


sowie

https://bangkok.diplo.de/blob/1372844/830b85dc0f50312c3a716eea5c7434e6/sortierhi
nweis-data.pdf

("nweis-data.pdf" vervollständigt den Link- wurde aber seltsamerweise nicht "verlinkt")  Cool

Nun hat aber die Freundin des Bekannten von irgendwelchen (?) Leuten gehört, dass ein Einladungsschreiben in jedem Fall von der AV gefordert wird und auch der Nachweis, wie man sich kennengelernt hat, Briefwechsel, gemeinsame Fotos , etc.

Das stünde doch aber im Gegensatz zu dem, was auf besagten Webseiten der zuständigen AV vermerkt ist.

Die Frau ist jetzt ziemlich unsicher, ob alleinig die VE den Reisezweck belegt.

Weiß da jemand genaueres ?

Zwinkernd
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Petersburger
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Antwort #25 - 07.08.2019 um 07:36:36
 
Die Prüfung eines Schengen-Visumantrags umfasst die Plausibilität von Reisezweck, Finanzierung und Rückkehrwahrscheinlichkeit.

Wenn ein Reisezweck augenscheinlich logisch ist, kann das Finanzierungs-Instrument VE auch für den Reisezweck ausreichend sein - bei engen Verwandten z.B. muss man nicht lange nachdenken.

Fehlt diese Augenscheinlichkeit, braucht man halt mehr ...
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #26 - 07.08.2019 um 12:30:05
 
NicoTse schrieb am 07.08.2019 um 00:40:20:
Nun hat aber die Freundin des Bekannten von irgendwelchen (?) Leuten gehört, dass ein Einladungsschreiben in jedem Fall von der AV gefordert wird und auch der Nachweis, wie man sich kennengelernt hat, Briefwechsel, gemeinsame Fotos , etc. 


Hallo,

dann soll der Einladende ein formloses Einladungsschreiben (z.B. "Hiermit lade ich xxx für die Dauer von bis zu mir nach xx ein und bestätige, dass sie bei mir wohnen wird und ich für sämtliche Kosten der Lebensführung aufkommen werde" o.ä.).

Nachweise über das Kennenlernen, Briefwechsel und Fotos gehen die ABH bei Ausstellung eines Schengenvisums nichts an. Ich sähe auch keinen Mehrwert, damit z.B. eine Rückkehrwiligkeit belegen zu können. Eher im Gegenteil...

Insofern würde ich nichts darauf geben, was man in Form der "Stillen Post" von Dritten hört.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 07.08.2019 um 12:41:11 von T.P.2013 »  

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Antwort #27 - 07.08.2019 um 19:40:49
 
T.P.2013 schrieb am 07.08.2019 um 12:30:05:
Nachweise über das Kennenlernen, Briefwechsel und Fotos gehen die ABH bei Ausstellung eines Schengenvisums nichts an.


Ich gehe mal davon aus, dass es um die AV geht und nicht um die ABH.   Zwinkernd


Wenn es niemanden was angeht, stellt sich die Frage, warum auch die AV auf der Webseite darauf aufmerksam macht.

(also gesetzt - VE Geber ist NICHT die einladende Person)

Zitat :

"...im Fall einer nicht formalisierten Beziehung (Freund/ Freundin) – Briefwechsel (gemeinsame Bilder) "

hä?

Quelle :

https://bangkok.diplo.de/th-de/service/05-visa-und-einreise/besuchsvisum/1372806


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Antwort #28 - 08.08.2019 um 02:42:52
 
Richtig: Es geht natürlich um die AV.

Wenn eine VE vorliegt und das nicht der Beherberger ist, reicht es trotzdem auch ohne Fotos und Briefe.
Das Entscheidende ist die VE. Eine formlose Einladung des Beherbergers, ggf. mit zusätzlicher Darlegung der Beziehung VE-Geber zu Einlader(!) ist dann zusätzlich hilfreich. Das ist m. E. lediglich etwas unpräzise auf der Website formuliert.

Hat man keine VE, dann können die alternativen Nachweise der Bindung sich günstig auf eine Würdigung der Glaubhaftmachung des Reisezwecks auswirken. Da stimme ich Petersbrger zu. Die Forderung nach Fotos und Briefen (mit Darlegung des Inhalts noch im besten Fall, oder was?) hielte ich für überdimensioniert. Aber da hat jeder seine eigene Schmerzgrenze, aber Wünsche kann man ja äußern und manche springen über jedes Stöckchen. Zumindest sind diese "Belege" keine zwingende Voraussetzung, sondern bestenfalls die von der AV gewünschte Kür.

Ich persönlich würde dann eher ein etwas ausführlicheres Einladungsschreiben verfassen...

Wie auch immer: In Deinem konkreten Fall sind derartige Überlegungen sowieso obsolet, da VE-Geber und Beherberger personengleich sind.
Einladungsschreiben: ok, auch etwas ausführlicher, kann nicht schaden.
Den Rest halte ich, wie gesagt, für stille Post.

Gruß
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Antwort #29 - 10.08.2019 um 01:35:54
 
erne schrieb am 22.06.2019 um 00:12:57:
das überrascht dich?
es überrascht dich, dass man mit 2000€ in z.B. Bremen recht gut leben kann, aber in München nicht weit kommt?



Genau, deshalb bekommt man ja auch beispielsweise in Bremen weitaus weniger SGB 2 Leistungen als in München   Augenrollen

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