Eine weitere Frage zur
VE :
Es steht geschrieben :
§§ 66 und 68
AufenthG. Zur Ihrer Information sind diese beiden Vorschriften hier abgedruckt:
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt:
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslands-
vertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den
Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen
Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu
erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu
erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch
die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.
Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des
Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht
durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des
Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des
Asylgesetzes.
Es geht um die 5 Jahre in Bezug auf eine eventuell in Zukunft erteilte
AE - was genau sagt Abschnitt 5 des Kapitels 2 ?
Um auf alles vorbereitet zu sein,
mal den fiktiven Fall angenommen, dass der Freund die ausländische Freundin heiraten würde und beide dann nach Familienzusammenführung hier leben würde und ggf. irgendwann innerhalb der nächsten 5 Jahre Sozialleistungen/Mutterschaftsgeld/Kindergeld o.ä. gezahlt werden würden.
Haftet dann der
VE Geber ?