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Verpflichtungserklärung/Bankbürgschaft (Gelesen: 7.953 mal)
NicoTse
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i4a rocks!


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05.05.2019 um 15:12:10
 
Folgendes :

Ein Bekannter möchte seine Freundin (Drittstaatlerin) nach Deutschland einladen.

Nach Möglichkeit für die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen.

Sie besitzt eine positive Visa Historie (u.a. mehrmalige Aufenthalte im Schengen Raum (2016/2017/2018), Kanada (2015) , multiple Entry Visa für USA (zuletzt ein und ausgereist 03/2019 - 04/2019 )

Letzter Schengen Aufenthalt  im Oktober 2018.

Sie hat zwar finanzielle Mittel, jedoch ist ungewiss, ob diese ausreichend sind und es herrscht auch Zweifel bezüglich der Darlegung der hinreichenden Rückkehrbereitschaft.
(außer der Arbeit im Heimatstaat)

Auslandskrankenversicherung wäre auch vorhanden.

Nun wäre sein Bekannter bereit, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. mittels Bankbürgschaft.

 
Die Fragen wären :

1.) VE möglich durch Dritte - wenn kein Angehöriger ?

2.) Das Einladungsschreiben dann durch den Bekannten oder auch durch den Freund selbst  ?

Danke vorab für die Infos  Zwinkernd
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reinhard
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Antwort #1 - 05.05.2019 um 16:44:41
 
Ja, ein Dritter darf bürgen.

Alles weitere, vor allem ob die Bürgsschaft ausreicht ("Einkommen nachgewiesen"), entscheidet dann die zuständige Ausländerbehörde.
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NicoTse
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Antwort #2 - 05.05.2019 um 20:41:54
 
reinhard schrieb am 05.05.2019 um 16:44:41:
("Einkommen nachgewiesen")



Wie ist das gemeint ?

Soweit ich gelesen habe besteht die Möglichkeit entweder

a.) sein Einkommen darzulegen
oder
b.) eine Bankbürgschaft vorzuweisen
oder
c.) einen Sperrvermerk für die ABH auf seinem Sparbuch einzurichten

alles jeweils natürlich in ausreichender Höhe

Und zu entscheiden gibt es da doch nichts, wenn die ABH eine Mindestsumme vorgibt und man eben mindestens diese Summe  nachweist ?  Augenrollen
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uwe1122
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Antwort #3 - 05.05.2019 um 21:16:46
 
NicoTse schrieb am 05.05.2019 um 20:41:54:
Wie ist das gemeint ? 


Wenn Alles passt,wird auf der Rückseite der VE ,bei, die finanzielle Leistungsfähigkeit des / der Verpflichtungserklärenden " wurden nachgewiesen "angekreuzt.
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NicoTse
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Antwort #4 - 05.05.2019 um 21:27:08
 
NicoTse schrieb am 05.05.2019 um 15:12:10:
2.) Das Einladungsschreiben dann durch den Bekannten oder auch durch den Freund selbst  ? 

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reinhard
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Antwort #5 - 05.05.2019 um 21:28:57
 
Am besten schreibt der die Einladung, der einlädt.

Also einfach alles so, wie es wirklich ist.
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Antwort #6 - 08.05.2019 um 21:16:24
 
Okay. Würde dann so laufen :

1.) VE von ABH absegnen lassen
2.) Dann VE zusammen mit Einladungsschreiben dem Visumsantrag beifügen und an die AV weitergeben

Ja ?

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Antwort #7 - 08.05.2019 um 22:49:35
 
Was hat es denn mit diesem Einladungsschreiben auf sich? Ich hab das bisher nie gemacht und es wurde auch nie verlangt und ich habe schon etliche VE für Schengenvisa abgegeben. Ist das von AV zu AV verschieden?
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Antwort #8 - 09.05.2019 um 09:24:10
 
NicoTse schrieb am 08.05.2019 um 21:16:24:
Okay. Würde dann so laufen :

1.) VE von ABH absegnen lassen
2.) Dann VE zusammen mit Einladungsschreiben dem Visumsantrag beifügen und an die AV weitergeben

Ja ?



Ja.
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Antwort #9 - 09.05.2019 um 11:26:36
 
Muenchner schrieb am 08.05.2019 um 22:49:35:
Was hat es denn mit diesem Einladungsschreiben auf sich? 

Eine VE ist keine Einladung, sondern das, was draufsteht.

Wenn (!) der VE-Geber gleichzeitig auch einlädt, was ja nicht zwingend ist, kann (!) eine VE gleichzeitig den Reisezweck belegen.
Dass das aber so ist, kann nicht immer einfach vorausgesetzt werden.

Dann kann zusätzlich eine Einladung sinnvoll oder auch nötig werden, um diese Lücke zu schließen - für so etwas steht dann auf Webseiten der AV regelmäßig, dass ggf. zusätzliche Dokumente nachgefordert werden können.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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NicoTse
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Antwort #10 - 20.06.2019 um 15:27:52
 
Eine weitere Frage zur VE :

Es steht geschrieben :

§§ 66 und 68 AufenthG. Zur Ihrer Information sind diese beiden Vorschriften hier abgedruckt:
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt:
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslands-
vertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den
Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen
Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu
erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu
erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch
die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des
Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht
durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des
Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des
Asylgesetzes.


Es geht um die 5 Jahre in Bezug auf eine eventuell in Zukunft erteilte AE - was genau sagt Abschnitt 5 des Kapitels 2 ?  Augenrollen

Um auf alles vorbereitet zu sein,
mal den fiktiven Fall angenommen, dass der Freund die ausländische Freundin heiraten würde und beide dann nach Familienzusammenführung hier leben würde und ggf. irgendwann innerhalb der nächsten 5 Jahre Sozialleistungen/Mutterschaftsgeld/Kindergeld o.ä. gezahlt  werden würden.
Haftet dann der VE Geber ?  hä?
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lottchen
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Antwort #11 - 20.06.2019 um 15:32:46
 
NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 15:27:52:
... mal den fiktiven Fall angenommen, dass der Freund die ausländische Freundin heiraten würde und beide dann nach Familienzusammenführung hier leben würde ...


Dann würde die ausländische Freundin nach der Heirat ausreisen, in der Heimat das Visum zur FZF beantragen, damit einreisen und ihre AE bekommen. Dann interessiert niemanden mehr die damalige VE.
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Antwort #12 - 20.06.2019 um 15:37:15
 
lottchen schrieb am 20.06.2019 um 15:32:46:
Dann würde die ausländische Freundin nach der Heirat ausreisen, in der Heimat das Visum zur FZF beantragen, damit einreisen und ihre AE bekommen. Dann interessiert niemanden mehr die damalige VE.


Natürlich. Heirat hier ist momentan eh nicht geplant.
Ginge nur um Eventuelles in der Zukunft.
Also erlischt die VE nach Ausreise und bei neuem Visumsantrag , beispielsweise FZF werden die Karten neu gemischt ?
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Antwort #13 - 20.06.2019 um 15:38:34
 
NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 15:27:52:
Es geht um die 5 Jahre in Bezug auf eine eventuell in Zukunft erteilte AE - was genau sagt Abschnitt 5 des Kapitels 2 ? 


Alle Paragraphen von §§ 22 bis 26 AufengthG sind im Abschnitt 5
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html#BJNR19501000...

NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 15:27:52:
leben würde und ggf. irgendwann innerhalb der nächsten 5 Jahre Sozialleistungen/Mutterschaftsgeld/Kindergeld o.ä. gezahlt  werden würden.
Haftet dann der VE Geber 


Beispiel:

- Freund will heiraten, und bittet dich um eine VE für seine Verlobte. Sie kommt nach Deutschland und sie heiraten, sie bekommt eine AE gem. § 28. Sie bekommt daraufhin Leistungen vom Jobcenter. Die Ausländerbehörde kann von dir nix verlangen, da die VE mit Erteilung der § 28 AE erloschen ist.

- Freund will heiraten und bittet dich um eine VE für seine Verlobte. Sie kommt nach Deutschland und anstatt zu heiraten und eine AE gem. § 28 zu beantragen beantragt sie Asyl und wird anerkannt. Alle Sozialleistungen (wovon Mutterschafts- und Kindergeld keines ist) müssten von dir getragen werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #14 - 20.06.2019 um 15:45:30
 
Die VE erlischt bei Ausreise. Wenn sie dann später wieder einreist (egal ob legal oder illegal) spielt diese alte VE keine Rolle mehr.
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