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Wohnraum / Unterhalt - Eheschließung als Student (Gelesen: 4.881 mal)
Foller
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Antwort #15 - 06.02.2019 um 09:19:59
 
Ok, super. Es ist natürlich schon geplant die AE schnellst möglich zu erlangen. Auf der anderen Seite möchte Sie zwecks Vorbereitungen natürlich auch nicht erst 1 Woche vor der Hochzeit in D ankommen.
Das scheint ja jetzt aber auch kein Problem darzustellen.

reinhard schrieb am 05.02.2019 um 16:07:20:
Mit dem Visum kann sie z.B. reisen, während die Ausländerbehörde ihren Antrag bearbeitet.

Ist das "Reisen" dann auf D begrenzt oder ähnlich wie bei den Schengenvisa auf den Schengenraum?

Grüße und besten Dank für Eure Hilfe
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Antwort #16 - 06.02.2019 um 09:33:27
 
Ein nationales Visum zur Eheschließung gestattet auch Reisen in andere Schengen-Staaten.
Gleiches gilt, wenn die AE nicht rechtzeitig vor Ablauf des Visums fertig wird, wenn das Visum durch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 "verlängert" wird.

Die Anführungszeichen stehen, weil eine FB keine Visumverlängerung ist, sondern nur bescheinigt, dass das vorherige Visum bis zur Entscheidung der ABH fortgilt. Und das kraft Gesetzes.
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Antwort #17 - 09.02.2019 um 09:17:16
 
Petersburger schrieb am 06.02.2019 um 09:33:27:
Ein nationales Visum zur Eheschließung gestattet auch Reisen in andere Schengen-Staaten.

Bedeutet dies dann auch, dass eine Einreise über die Schweiz (Schengenmitglied), sprich Flug endet an einem schweizer Flughafen, möglich ist?
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Antwort #18 - 09.02.2019 um 09:34:10
 
Foller schrieb am 09.02.2019 um 09:17:16:
Bedeutet dies dann auch, dass eine Einreise über die Schweiz (Schengenmitglied), sprich Flug endet an einem schweizer Flughafen, möglich ist? 

Es spielt keine Rolle über welchen Flughafen sie einreist.
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Antwort #19 - 09.02.2019 um 12:12:06
 
Foller schrieb am 09.02.2019 um 09:17:16:
Bedeutet dies dann auch, dass eine Einreise über die Schweiz (Schengenmitglied), sprich Flug endet an einem schweizer Flughafen, möglich ist?

Das war schon vor 2010 möglich:
Transit ins Ausstellerland des nationalen Visums bei der erstmaligen Einreise ging immer.

Seit 2010 ist das erweitert:
Mit einem nationalen Visum kann man sich genauso im Schengen-Gebiet bewegen wie mit einer Aufenthaltserlaubnis. Also frei.
Man muss sich natürlich außerhalb des Ausstellerstaates an die 90-Tage-Regel halten, was aber für weit mehr als 90% der Inhaber eines solchen Dokuments noch nicht mal theoretisch interessant/relevant sein dürfte. Die erreichen diese Obergrenze sowieso nicht.
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Antwort #20 - 19.02.2019 um 21:11:49
 
Beim Ausfüllen des Antrags auf Erteilung des nationalen Visums sind nun doch nochmals ein paar Unklarheiten aufgekommen. Ich hoff ihr könnt mir da nochmals unter die Arme greifen. Augenrollen

"2. Angaben zur Ehegattin/zum Ehegatten/zur Lebenspartnerin/zum Lebenspartner":
Hier nichts ausfüllen, da ja noch nicht verheiratet. Richtig?

"9. Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland":
soll hier "Familiennachzug" angekreuzt oder unter Sonstiges: Eheschließung angegeben werden? Direkt zum ankreuzen gibt es sonst nichts passendes.

"10. Referenzen in der Bundesrepublik Deutschland":
Soll hier der Velobte, also ich, angegeben werden?

"12. Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland":
Bezieht sich das nur auf die Dauer des Visums (sprich Angabe von 3 Monaten) oder auch für die Zeit danach (sprich Angabe: dauerhaft) ?

"13. Aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten?":
Bezieht sich das auf die Zeit in D oder allgemein? Wenn in D, dann angeben "Verlobter und dessen Vater/Eltern" ?

"Besteht Krankenversicherungsschutz für die Bundesrepublik Deutschland?":
Da meine Verlobte momentan noch nicht in D wohnt hat síe ja noch keine KV. Die KV wird nach positiver Zusage der Botschaft und ABH abgeschlossen bzw. dann der Botschaft vorgelegt.
Kann dann trotzdem "ja" angekreuzt werden?

Das sind jetzt zwar ein bisschen viel Fragen, aber ich hoffe trotzdem auf eure Unterstützung  Smiley Danke!
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Antwort #21 - 19.02.2019 um 21:29:35
 
2. ja
9. letzteres
10. ja
12. Ist Visumdauer gefragt? Oder wissen wir die selbst?
12. in D, richtig
KV: Nein.
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Antwort #22 - 20.02.2019 um 17:36:02
 
Vielen Dank Petersburger! Smiley

Petersburger schrieb am 19.02.2019 um 21:29:35:
12. Ist Visumdauer gefragt? Oder wissen wir die selbst?

Deine Fragen verstehe ich jetzt nicht ganz.
Also im Antrag ist "von" , "bis" auszufüllen. Soll dann bei "von" der geplante Einreisetag (etwa 2,5Monate vor der Eheschließung) und bei "bis" dauerhaft angegeben werden? Oder bei "bis" 90 Tage nach dem Einreisetag?
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Antwort #23 - 20.02.2019 um 18:37:10
 
Foller schrieb am 19.02.2019 um 21:11:49:
12. Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland":


Daueraufenthalt.

Gruß

Uwe
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Antwort #24 - 20.02.2019 um 20:24:28
 
Foller schrieb am 20.02.2019 um 17:36:02:
Deine Fragen verstehe ich jetzt nicht ganz.

Leute, macht es doch nicht so kompliziert!

Ist dort nach gewünschter Visumgültigkeit gefragt?
Was hat die (im übrigen vorgeschriebene) Gültigkeitsdauer des Visums dann dort zu suchen?

Ich verstehe, ehrlich gesagt, diese (Rück-)Frage seit Jahren nicht!

Ist nicht klar nach geplanter Aufenthaltsdauer gefragt?


Ebenso übrigens, wie die Frage nach der KV. "Heißt die Frage, dass ich eine KV abschließen muss?"
Meine ständige Gegenfrage: "Haben Sie einen Traktor?" - "Haben Sie sich eben vor dem Nein-Sagen gefragt, ob sie jetzt einen Traktor kaufen müssen?" - "Ja, so einfach!"
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Antwort #25 - 21.02.2019 um 16:41:21
 
Wenn diese Frage seit Jahren immer wieder aufkommt, ist sie wohl offensichtlich nicht für jeden klar.
Mich hat dabei nur irritiert, dass nach einer eindeutigen Zuweisung zu "von" und "bis" gefragt ist. Die Möglichkeit einer Angabe von "Daueraufenthalt" ist hier ja nicht direkt erkennbar.

Danke euch jedenfalls!
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Antwort #26 - 22.02.2019 um 08:25:09
 
Foller schrieb am 21.02.2019 um 16:41:21:
Wenn diese Frage seit Jahren immer wieder aufkommt, ist sie wohl offensichtlich nicht für jeden klar.

Und genauso lange frage ich mich, wieso man das Wort Aufenthaltsdauer, das viel eindeutiger nicht formuliert werden kann, zu "Visumdauer" umdeutet...

Es ist verständlich, dass man mit großer Sorge vor Fehlern alles ganz genau machen will - das führt dann auch zu solchen Dingen.
Es ändert aber nichts daran, dass eine andere Fragestellung dann noch weniger eindeutig ist und/oder noch mehr Fragen hervorruft.

Nur die Ruhe - und logisch an die Anträge herangehen!
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Antwort #27 - 22.02.2019 um 08:49:18
 
Die Frage nach der Aufenthaltsdauer dient ja auch dazu zu ermitteln, ob das nationale Visum das richtige ist. Wenn bspw. Nur tatsächlich nur ein 2 monatiger Aufenthalt angestrebt wird, dann macht ein nationales Visum kein Sinn.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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