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Wohnraum / Unterhalt - Eheschließung als Student (Gelesen: 4.836 mal)
Foller
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.01.2019 um 21:12:06
 
Hallo Zusammen!

Ich (deutsch, in Deutschland lebend und Student) werde im Juni / Juli sofern alles klappt meine Verlobte (im Ausland lebend, nie verheiratet, keine Kinder) in Deutschland heiraten. Dokumente sind momentan zur Überprüfung beim OLG. Geplant ist, dass meine Verlobte nach der Heirat in Deutschland bleibt und mit mir zusammen zieht.

Da ich allerdings noch Student bin und außer meinem MiniJob auf elterliche Unterstützung angewiesen bin stellt sich mir die Frage, ob die Ausländerbehörde bei der Genehmigung des Visums Probleme macht.
Mein Vater würde für die Zeit bis zur Eheschließung eine Verpflichtungserklärung unterschreiben (dies hat auch bei den 2 vorigen Schengenvisa für meine Verlobte ohne Probleme funktioniert). Habe ich das richtig verstanden, dass ich nach der Eheschließung quasi kein Mindesteinkommen nachweisen muss?

Und wie sieht es mit dem Ausreichenden Wohnraum aus? Ich lebe momentan in einer 3er WG bei der ich nicht im Mietvertrag stehe und mein Zimmer 12m² (von 75m²) abdeckt. Außer einer Küche gibt es keine weiteren Aufenthaltsmöglichkeiten in der Wohnung. Reicht es aus anzugeben dass meine Verlobte bis zur Eheschließung bei meinen Eltern (großes Haus) untergebracht ist um nach der Eheschließung in meine WG einzuziehen? Der Plan ist für die Anfangszeit in dieser WG zu bleiben.


Ich hoffe Ihr könnt mir da weiter helfen.
Besten Dank und viele Grüße

Foller
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Saxonicus
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Antwort #1 - 31.01.2019 um 07:52:16
 
Bei deutschen Staatsangehörigen spielt weder die Sicherung des Lebensunterhaltes, noch die Größe der Wohnung eine Rolle. Es sollte nur keine Obdachlosigkeit vorliegen.
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Antwort #2 - 31.01.2019 um 08:55:16
 
Saxonicus schrieb am 31.01.2019 um 07:52:16:
Bei deutschen Staatsangehörigen spielt weder die Sicherung des Lebensunterhaltes, noch die Größe der Wohnung eine Rolle


Aber nicht beim Visum zur Hochzeit! Deine Aussage gilt nur, wenn beide bereits im Ausland verheiratet sind und ein FZF beantragen!

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Saxonicus
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Antwort #3 - 31.01.2019 um 13:11:23
 
deerhunter schrieb am 31.01.2019 um 08:55:16:
Aber nicht beim Visum zur Hochzeit! Deine Aussage gilt nur, wenn beide bereits im Ausland verheiratet sind und ein FZF beantragen!

Wieso denn das?

Foller schrieb am 30.01.2019 um 21:12:06:
Mein Vater würde für die Zeit bis zur Eheschließung eine Verpflichtungserklärung unterschreiben 

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T.P.2013
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Antwort #4 - 31.01.2019 um 15:59:36
 
Foller schrieb am 30.01.2019 um 21:12:06:
Habe ich das richtig verstanden, dass ich nach der Eheschließung quasi kein Mindesteinkommen nachweisen muss?


Hallo,

ja, das ist zutreffend.

Zitat:
Reicht es aus anzugeben dass meine Verlobte bis zur Eheschließung bei meinen Eltern (großes Haus) untergebracht ist um nach der Eheschließung in meine WG einzuziehen?


Das reicht.
Ihr solltet im Blick haben, dass sie sich ja auch nach Einreise irgendwo anmelden muss und die ABH der Meldeadresse für ihre aufenthaltsrechtlichen Belange zuständig ist / wird.
Wo bist du gemeldet? Eltern oder WG?
Wenn das in der WG möglich ist, ok.
Falls nicht, bei den Eltern anmelden und in der WG wohnen.

Gruß
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Foller
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Antwort #5 - 01.02.2019 um 09:10:30
 
Besten Dank euch erst Mal!

Was ich vielleicht noch unklar angegeben hatte. Meine Verlobte ist Bürgerin eines Drittstaates...

T.P.2013 schrieb am 31.01.2019 um 15:59:36:
Ihr solltet im Blick haben, dass sie sich ja auch nach Einreise irgendwo anmelden muss und die ABH der Meldeadresse für ihre aufenthaltsrechtlichen Belange zuständig ist / wird.

Ich nehme an, damit ist nach der Eheschließung gemeint, vor der Eheschließung hat sie ja noch ein Visum. Richtig?


T.P.2013 schrieb am 31.01.2019 um 15:59:36:
Wo bist du gemeldet? Eltern oder WG?
Wenn das in der WG möglich ist, ok.

Ich bin in meiner WG gemeldet. Meine Eltern wohnen zwar ebenfalls in BW aber nicht in näherem Umfeld zu meiner WG (etwa 2,5 Autostunden entfernt).
Muss ich denn dann nach der Eheschließung der ABH bestätigen, dass in der WG mindestens 24m² ( 12m² pro Kopf) private Wohnfläche zur Verfügung steht?
Alternativ, bei der Meldung meiner Zukünftigen bei meinen Eltern, wird das dann nicht Problematisch trotzdem in der WG zu wohnen, zwecks Arbeit, Integrationskurs, etc... ?
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erne
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Antwort #6 - 01.02.2019 um 10:08:37
 
Foller schrieb am 01.02.2019 um 09:10:30:
Muss ich denn dann nach der Eheschließung der ABH bestätigen,


musst du nicht, aber fot wird von Behhörden auch das verlangt, was nicht notwendig ist.

Foller schrieb am 01.02.2019 um 09:10:30:
Alternativ, bei der Meldung meiner Zukünftigen bei meinen Eltern, 

Deine Holde bekommt keine AE nur weil ihr verheiratet seid.
Sie bekommt die AE zur Führung einer ehelichen LG, und diese ist nur dann gegeben, wenn Ihr auch zusammen in einer Wohnung gemeldt sed.
Alternativen:
Ihr beide meldet Euch in der WG an.
Ihr beide seid mit Erstwohnsitz bei Deinen Eltern gemeldet und du  zusätzlich mit Zweitwohnsitz  in der WG.
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Antwort #7 - 01.02.2019 um 13:30:52
 
erne schrieb am 01.02.2019 um 10:08:37:
Alternativen:
Ihr beide meldet Euch in der WG an.

Das ist ja eben der eigentliche Plan. Mein Frage war diesbezüglich ja, ob man zwingend die 12m² Wohnraum pro Person vorweisen muss, oder ob mein 12m² Zimmer in der WG plus Küche etc. ausreichend ist für die Erteilung der AE.
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Antwort #8 - 01.02.2019 um 14:20:30
 
Foller schrieb am 01.02.2019 um 13:30:52:
Das ist ja eben der eigentliche Plan. Mein Frage war diesbezüglich ja, ob man zwingend die 12m² Wohnraum pro Person vorweisen muss, oder ob mein 12m² Zimmer in der WG plus Küche etc. ausreichend ist für die Erteilung der AE

Das spielt keine Rolle (bei Ehepartnern von deutschen Staatsangehörigen).
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Antwort #9 - 01.02.2019 um 14:20:48
 
Foller schrieb am 01.02.2019 um 13:30:52:
Das ist ja eben der eigentliche Plan. Mein Frage war diesbezüglich ja, ob man zwingend die 12m² Wohnraum pro Person vorweisen muss, oder ob mein 12m² Zimmer in der WG plus Küche etc. ausreichend ist für die Erteilung der AE

Das spielt keine Rolle (bei Ehepartnern von deutschen Staatsangehörigen).
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Antwort #10 - 01.02.2019 um 14:31:23
 
Foller schrieb am 01.02.2019 um 13:30:52:
mein 12m² Zimmer in der WG plus Küche etc. ausreichend ist für die Erteilung der AE


ist ausreichend, (aber nicht beim Zuzug zu einem Ausländer)

es kann aber sein, dass der Vermieter dem Einzug (und Anmeldung) deiner Frau wegen Überbelegung nicht zustimmt.
An sich muss der Vermieter dem Einzug des Ehepartners zustimmen, aber mit dem Argument Überbelegung kann man das zum Problem machen.
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Antwort #11 - 01.02.2019 um 15:33:40
 
Foller schrieb am 01.02.2019 um 09:10:30:
Ich nehme an, damit ist nach der Eheschließung gemeint, vor der Eheschließung hat sie ja noch ein Visum. Richtig?


Fast. Der dauerhafte Zuzug nach DEU findet mit Einreise statt und damit auch die Verpflichtung, sich fristferecht anzumelden. Das ist unabhängig von einer AE und gilt auch für den Zuzug mit einem (Nationalen) Visum (s. 17.1.2 BMGVwV).
Abgesehen davon macht eine zügige Anmeldung auch nicht zuletzt dann Sinn, falls ein Ehepartner Einkommenssteuer entrichtet.

Zitat:
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Wie schon durch Mitforisten erläutert: Nein, Du musst der ABH nichts bestätigen in dieser Hinsicht.
Die Anmeldung bei den Eltern ist sicherlich, bei der Entfernung, nur eine Notalternative, falls z.B. der Vermieter der WG eine Überbelegung geltend machen und eine Einzugsbestätigung verweigern würde.
Dem I-Kurs und der Arbeit könnte man letztendlich in diesem Fall auch am tatsächlichen Aufenthaltsort (also dem Studienort) nachgehen.
Die Anmeldung an der Adresse der WG wäre aber natürlich der Königsweg, um Diskussionen und Organisationsaufwand zu vermeiden.

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Antwort #12 - 05.02.2019 um 13:33:16
 
Klasse! Vielen Dank Euch allen! Das beruhigt schon einmal sehr.

Eine Frage hätte ich nun noch. Das Visum zur Eheschließung hat ja eine Gültigkeit von 90 Tagen. Heißt das, dass meine Verlobte auch nach der Eheschließung noch genügend Zeit von den 3 Monaten übrig lassen muss um die Zeit bis zur Vergabe der Aufenthaltserlaubnis noch mit einem Visum zu verbringen? Wie viel Tage muss man dafür in etwa einplanen?

Besten Dank!
Grüße Foller
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Antwort #13 - 05.02.2019 um 14:03:37
 
Deine Dann-Ehefrau muss genug Zeit haben, um nach der Eheschliessung eine AE nach §28 *zu beantragen*
Dafür reicht eigentlich ein Tag, ggf. sogar eine Stunde.
Der Antrag ist abgegeben, wenn er *rechtzeitig* der ABH zugeht, also abgeben beim Pförtner ist aureichend. Nachweis für die rechtzeigige Abgabe ist nötig.
Für den Antrag genügt auch ein Dreizeiler "ich, Micky Maus, geboren am ... da und dort, wohnhaft in ...., beantrage eine AE nach §28 AufenthG, Datum, Unterschrift"

Natürlich sollte man nicht auf den letzten Drücker planen und rechtzeitig bei der ABH vorsprechen und das "richtig" mit Antragsfromular  eintüten, aber im Zweifelsfalle geht auch das oben Beschriebene.
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Antwort #14 - 05.02.2019 um 16:07:20
 
Normal ist aber:
Einreisen, Heiraten, AE beantragen.

Man sollte auf nichts warten. Mit dem Visum kann sie z.B. reisen, während die Ausländerbehörde ihren Antrag bearbeitet. Aber der Aufenthaltstitel ist für viele weitere Sachen (Krankenversicherung, Duetschkurs-Anmeldung etc.) viel praktischer als ein Visum.
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