Foller schrieb am 01.02.2019 um 09:10:30:Ich nehme an, damit ist nach der Eheschließung gemeint, vor der Eheschließung hat sie ja noch ein Visum. Richtig?
Fast. Der dauerhafte Zuzug nach DEU findet mit Einreise statt und damit auch die Verpflichtung, sich fristferecht anzumelden. Das ist unabhängig von einer
AE und gilt auch für den Zuzug mit einem (Nationalen) Visum (s. 17.1.2 BMGVwV).
Abgesehen davon macht eine zügige Anmeldung auch nicht zuletzt dann Sinn, falls ein Ehepartner Einkommenssteuer entrichtet.
Zitat:Muss ich denn dann nach der Eheschließung der
ABH bestätigen, dass in der WG mindestens 24m² ( 12m² pro Kopf) private Wohnfläche zur Verfügung steht?
Alternativ, bei der Meldung meiner Zukünftigen bei meinen Eltern, wird das dann nicht Problematisch trotzdem in der WG zu wohnen, zwecks Arbeit, Integrationskurs, etc... ?
Wie schon durch Mitforisten erläutert: Nein, Du musst der
ABH nichts bestätigen in dieser Hinsicht.
Die Anmeldung bei den Eltern ist sicherlich, bei der Entfernung, nur eine Notalternative, falls z.B. der Vermieter der WG eine Überbelegung geltend machen und eine Einzugsbestätigung verweigern würde.
Dem I-Kurs und der Arbeit könnte man letztendlich in diesem Fall auch am tatsächlichen Aufenthaltsort (also dem Studienort) nachgehen.
Die Anmeldung an der Adresse der WG wäre aber natürlich der Königsweg, um Diskussionen und Organisationsaufwand zu vermeiden.
Gruß