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Familiennachzug Mindesteinkommen Lebensunterhalt (Gelesen: 1.892 mal)
comcon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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16.01.2019 um 21:34:55
 
Hallo zusammen,
ich brauche ein paar Infos über das Mindesteinkommen bei einem Familiennachzug.
Es geht um einen bekannten, er ist leider der Deutschen Sprache nicht mächtig.
Ich würde Ihn gerne helfen da anscheinend etwas in der Ausländerbehörde schiefgelaufen ist.

Antragsteller
Staatsangehörigkeit: Bosnisch (Bosnien und Herzegowina), Daueraufenthalt EU in Slowenien
Aufenthalt nach §38a, seit drei Monaten in Deutschland, Bayern, Landkreis Augsburg.
Netto einkommen ca. 1900€ bei Steuerklasse 4.
Kaltmiete 700€.

Familie
Frau
Kind, 17 Jahre alt
Staatsangehörigkeit: Bosnisch
Slowenischer Daueraufenthalt

Der bekannte war vor kurzem in der Ausländerbehörde und hat den Antrag auf Familiennachzug gestellt, dieser wurde abgewiesen bzw. er hat die Unterlagen nach 15min zurückbekommen. Als Grund wurde ihm sein Gehalt genannt, das sei nicht genügend, seine Frau müsste wenigstens ein Minijob ausüben…

Hat sich in der Vergangenheit etwas beim Mindesteinkommen bei einem Familiennachzug geändert?
Wo ist das ganze im Ausländerrecht definiert, § Absatz?

Ich würde mich auf eure Antworten freuen.  Smiley

Vielen Dank und Viele Grüße
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.01.2019 um 10:04:44
 
comcon schrieb am 16.01.2019 um 21:34:55:
Hat sich in der Vergangenheit etwas beim Mindesteinkommen bei einem Familiennachzug geändert?


nein,  nicht dass ich wüsste

comcon schrieb am 16.01.2019 um 21:34:55:
Wo ist das ganze im Ausländerrecht definiert, § Absatz?


AufenthG
Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
    der Lebensunterhalt gesichert ist,


das Problem ist die Definition, wann der LEbensunterhlat gesichert ist. Das ist nicht eindeutig definiert.
Andersrum ist es einfacher: wenn er bei seinen Verhältnissen (Einkommen, Miete, Anzahl der Haushaltsangehörigen) Anspruch  auf HARTZ 4 hat, ist der LU *nicht* gesichert.

und mit 1900 netto, Kindergeld, Kaltmiete 700 (Nebenkosten geschätzt ca.200) besteht Anspruch auf Hartz 4, also LU nicht gesichert.
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engelchen+
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.01.2019 um 10:12:09
 
comcon schrieb am 16.01.2019 um 21:34:55:
er ist leider der Deutschen Sprache nicht mächtig.


Und das Kind? Kann das Kind C1 Deutschkenntnisse nachweisen? Wann wird es 18?
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lottchen
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Antwort #3 - 17.01.2019 um 10:13:50
 
Als Nettoeinkommen nimmt man doch Steuerklasse 3 an oder? Das wären noch ein paar Euro mehr.
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deerhunter
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Antwort #4 - 17.01.2019 um 10:20:21
 
comcon schrieb am 16.01.2019 um 21:34:55:
Wo ist das ganze im Ausländerrecht definiert, § Absatz?


(Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 29 / 30 / 32 Familiennachzug zu Ausländern

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reinhard
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Antwort #5 - 17.01.2019 um 11:27:13
 
engelchen+ schrieb am 17.01.2019 um 10:12:09:
Und das Kind? Kann das Kind C1 Deutschkenntnisse nachweisen? Wann wird es 18?


Muss es nur, wenn es alleine nachzieht. Mit der Mutter zusammen kann es funktionieren. Aber mit Daueraufenthalt in Slowenien gibt es sicherlich später noch mehr Möglichkeiten nach dem 18. Geburtstag, falls es jetzt nicht klappt.
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Bexx
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Antwort #6 - 17.01.2019 um 16:58:50
 
Wenn es nicht möglich ist, am Einkommen was zu ändern, könnte eine (wesentlich!) günstigere Wohnung die Lösung sein.

Gruß Bexx
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lottchen
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Antwort #7 - 17.01.2019 um 17:14:40
 
Oder der Mann nimmt zumindest vorübergehend noch einen 450-€-Job an (samstags).

In Augsburg selber momentan eine günstige Wohnung zu finden - aussichtslos. Da dürfte es maximal eine 60m²-2-Raum-Wohnung sein, die aber auch schon 500€ kalt kostet, wenn man von den 700€ jetzigen Kosten runterkommen will. Und ich fürchte im Landkreis sind die Wohnungen auch nicht (viel) billiger.
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Antwort #8 - 18.01.2019 um 04:13:30
 
Nur, einfach einen minijob annehmen geht auch nicht. Dafür benötigt der Herr die Erlaubnis der ABH mit Zustimmung der BA.
Und das dürfte an der Vorrangprüfung scheitern.
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PerikleZ
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 18.01.2019 um 16:30:17
 
reinhard schrieb am 17.01.2019 um 11:27:13:
Muss es nur, wenn es alleine nachzieht. Mit der Mutter zusammen kann es funktionieren.

Das stimmt so nicht. Da das Kind nicht zusammen mit BEIDEN Elternteilen (der Vater ist bereits seit drei Monaten in Deutschland) seinen Lebenmittelpunkt verlagert, findet § 32 Absatz 2 AufenthG Anwendung. Da C1-Kenntnisse wohl nicht vorliegen werden, muss überpürft werden, ob eine positive Integrationsprognose vorliegt.

Da er vorher in Slowenien gelebt hat, spielt es eine große Rolle, ob er dort eine Schule besucht hat und ob auch Deutschkenntnisse vorliegen.
Das kann man aufgrund der hier vorliegenden Informationen leider nicht beurteilen.
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Petersburger
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Antwort #10 - 18.01.2019 um 19:04:58
 
PerikleZ schrieb am 18.01.2019 um 16:30:17:
(der Vater ist bereits seit drei Monaten in Deutschland)

Dann ist das immer noch gemeinsame Wohnsitzverlagerung, weil zeitnah.

Ich würde mir an der Stelle noch nicht mal eine Sekunde die Mühe machen, etwas anderes zu begründen.

Ursache:
Wir haben hier einen sonnenklaren Fall von "Kind zieht der Mutter nach", wo die seit mehr als neun Monaten (vor Antragstellung) in Deutschland beim neuen Ehemann lebt. Das Kind wurde inzwischen 16 und kann kein Deutsch.
Angabe im Antrag der Mutter zu "mitziehenden Familienmitgliedern" - keine.

Antrag abgelehnt.

Danach konnten wir von vielen Seiten lesen (auch für uns relevanten), dass das doch zeitnah gewesen sei und hier 32 (2) nicht einschlägig sei.

Kurz: Den vorliegenden Fall sehe ich persönlich ganz klar und eindeutig als 32 (1)-Fall und die Sprachkenntnisse sind irrelevant.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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PerikleZ
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Antwort #11 - 18.01.2019 um 19:40:47
 
Petersburger schrieb am 18.01.2019 um 19:04:58:
Dann ist das immer noch gemeinsame Wohnsitzverlagerung, weil zeitnah.

Grundsätzlich liegt die Frist bei drei Monaten, in Ausnahmefällen bei sechs Monaten (vgl. Anwendunghinweise zum AufenthG). Das ist nach meinem Kenntnisstand auch die Linie des AA.

Im Fall des TS kann sich begründen lassen, warum drei Monate überschritten wurden (Erstantrag wurde ja rechtzeitig gestellt, laufendes Schuljahr, etc.) Durch den Schulbesuch in Slowenien wird die ganze Frage wahrscheinlich ohnehin unerheblich sein.
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