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Niederlassung (Gelesen: 1.312 mal)
biankamaria
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horrem, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.01.2019 um 13:18:07
 
Hallo, ich habe eine Frage. Mein Mann ist seit 4 Jahren hier in Deutschland und hat natürlich B1 und den Füherschein gemacht und auch bestanden.
Es geht nun um die Niederlassungserlaubnis. Er arbeitet und wir bekommen noch etwas ergänzend vom Jobcenter.
Das Ausländeramt will ihm nicht die Niederlassung geben, da er keine  Leistungen vom Staat erhalten darf. Mittlerweile haben wir aber aus verschiedenen Richtungen gehört , das das so nicht stimmt. Kann mir da jemand helfen oder Tipps geben. Danke
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.01.2019 um 13:35:41
 
Doch, das stimmt, der LU muss gesichert sein ohne Sozialleistungsbezug.

Ausnahme ist nur wenn dieser nicht zu vertreten ist z.b. aufgrund Alter, Krankheit, Behinderung.

Was hast du denn da gegenteiliges gehört?
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biankamaria
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horrem, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.01.2019 um 13:59:24
 
Ok erst mal danke für die Antwort. Also wir haben gehört, das es auch mit Sozialleistungen geht. Das das kein Grund sein darf für die Ablehnung. Angeblich haben andere das so durchbekommen. Wie gesagt, Angeblich.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.01.2019 um 14:12:31
 
biankamaria schrieb am 17.01.2019 um 13:59:24:
Angeblich haben andere das so durchbekommen.

Ich glaube mich zu erinnern, dass die NE gegeben wurde (in Einzelfällen?), wenn die Einküfte des Antragstellers zwar nicht für die ganze Familie reichen, aber für ihn selber schon.
Wenn die Einkünfte so gering sind, dass er nicht mal für sich alleine sorgen könnte: nein, dann gibt es keine NE.

okatomy schrieb am 17.01.2019 um 13:35:41:
Ausnahme ist nur wenn dieser nicht zu vertreten ist z.b. aufgrund Alter, Krankheit, Behinderung.

das gilt für Einbürgerung nach §10, nicht für NE.
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lottchen
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Antwort #4 - 17.01.2019 um 14:25:08
 
Vielleicht haben "die anderen" ja auch kein aufstockendes HartzIV bekommen sondern ALGI oder Wohngeld oder Bafög. Das ist ein Unterschied.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.01.2019 um 23:53:13
 
biankamaria schrieb am 17.01.2019 um 13:18:07:
Er arbeitet und wir bekommen noch etwas ergänzend vom Jobcenter. 

Wenn er seinen eigenen Bedarf (aktueller ALG II-Satz plus anteilig Mietkosten) aus seinem Einkommen decken kann, dann hat er Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, s. BVerwG 1 C 12.10 (https://www.bverwg.de/160811U1C12.10.0).
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biankamaria
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Antwort #6 - 18.01.2019 um 12:21:22
 
Super , danke , genau das habe ich gesucht. Vielen lieben DAnk
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