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Verlust der Niederlassungserlaubnis nach Trennung von DEU Ehepartner möglich? (Gelesen: 1.043 mal)
Poldi
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07.01.2019 um 18:23:43
 
Hallo, ich bin neu hier auf der Seite und möchte mich mit einer Frage an Euch wenden. Es geht um ein befreundetes Paar (Sie Deutsche, er Ägypter), das sich getrennt hat. Mein ägyptischer Freund hat Bedenken, dass seine NE nach Trennung und bevorstehender Scheidung widerrufen werden könnte. Meine Frage: Sind diese Bedenken berechtigt???

Hier die Fakten:
- Heirat 2/15 (nach islamischem Recht in EGY und anschließende Anerkennung durch Botschaft und ALA),
- Ersteinreise 10/15 mit 3-Jahres AE,
- B1-Zertifikat,
- Immigrationskurs erfolgreich absolviert,
- seit 4/17 unbefristeter Arbeitsvertrag,
- NE erteilt 10/18,
- Rauswurf durch Ehefrau 12/18,
- seit 1/19 eigene Wohnung,
- Lebensunterhalt aus eigenen Mittel (Arbeit) gesichtert, keinerlei Inanspruchnahme von Sozialleistungen und auch keine Straftaten o.ä., das heißt, das, was man oft mit "gut integriert" meint.

Mit meinem gefährlichen juristischen Halbwissen auf dem Gebiet des Ausländerrechts müsste meinem Freund der nach § 28 (2) AufenthG erteilte Aufenthaltstitel (NE) in einen eigenständigen Aufenthaltstitel (NE) nach § 31 (1) Nr. 1 umgewandelt werden können.

Liege ich damit richtig oder sollte ich ihm empfehlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren??? Hat jemand Erfahrungen oder sonstige Tipps was noch zu beachten wäre???
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reinhard
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Antwort #1 - 07.01.2019 um 18:30:46
 
Für die Niederlassungserlaubnis ist es egal, ob er sich trennt. Die NE erlischt oder wird widerrufen, wenn er aus Deutschland wegzieht oder ein schweres Verbrechen begeht und deshalb verurteilt wird.

Eine Aufenthaltserlaubnis würde so nicht verlängert, da hast Du Recht. Aber er hat ja keine Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Du ihm helfen willst: Am besten ist die Empfehlung, dass er sich hier registriert und sich selbst um die Informationen bemüht, die ihm fehlen.
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Poldi
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Antwort #2 - 07.01.2019 um 18:37:35
 
Danke für die Antwort! Ich habe mit ihm abgesprochen, dass ich mich um die Sache kümmere. Er liest mit. Es geht ihm zunächst um die allgemeine rechtliche Bewertung.
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reinhard
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Antwort #3 - 07.01.2019 um 19:02:18
 
Einfach so: Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und hat keinen bestimmten Zweck (Ehe, Arbeit, Asyl - alles egal).
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Poldi
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Antwort #4 - 07.01.2019 um 19:42:13
 
Die Bedenken sind in einem Dokument begründet, das er und seine Ehefrau vor der Erteilung der NE beim ALA unterschreiben mussten. Er hat das inhaltlich so verstanden, dass seine NE entzogen wird, wenn er nicht mehr mit seiner Frau zusammenwohnt. Er hat keine Kopie des Dokuments und möchte auch nicht beim ALA nachfragen.
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Antwort #5 - 07.01.2019 um 19:46:06
 
Dann soll er es bleiben lassen.

reinhard hat alles gesagt, was es dazu zu sagen gibt.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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lottchen
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Antwort #6 - 07.01.2019 um 19:59:05
 
Er hat die eheliche Gemeinschaft mehr als 3 Jahre gelebt. Also hat er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Unabhängig von seiner Ehe. Selbst mit einer AE dürfte er bleiben wenn er seinen LU selber sichert. Und das tut er auch. Er hat aber bereits eine NE, ist also schon einen Schritt weiter als mit einer AE. In dem Moment, wo er sie beantragt hat, hat seine Frau ja bestätigt, dass die Ehe weiter gelebt wird. Wenn das keine Lüge war hat er die NE auch zu Recht bekommen. Dass die eheliche Gemeinschaft 2 Monate später dann vielleicht beendet ist ist unschädlich. Und mehr ist da momentan nicht zu sagen.

Dein Freund soll sich einfach hier melden, falls die ABH sich bei ihm meldet und irgendetwas ankündigt/fordert/androht. Dann kann man was dazu sagen. Aber der Schilderung nach ist das nicht unbedingt zu befürchten.
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


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Antwort #7 - 07.01.2019 um 20:12:15
 
Poldi schrieb am 07.01.2019 um 18:37:35:
Ich habe mit ihm abgesprochen, dass ich mich um die Sache kümmere. Er liest mit. Es geht ihm zunächst um die allgemeine rechtliche Bewertung. 



Moin,

Ich würde sagen da gibt es gar nichts zu kümmern.
Solange er nicht
- Mit Drogen handelt
- Eine sonstige schwere Straftat begeht
- D nicht nur vorrübergehend oder für länger als 6 Monate verlässt
passiert exakt gar nichts und er muss auch nichts machen.

Edit: Irgendwann läuft der eAT ab (die Karte), dann holt er sich eine Neue. Es ist nicht die NE, die abläuft, nur die Karte!

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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