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Aufenthalt als Tourist nach einem Jahr Working Holiday Visum (Gelesen: 2.388 mal)
mehdit
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09.01.2019 um 00:23:51
 
Hallo,
meine Freundin aus Japan war gerade ein Jahr in Deutschland mit dem Working Holiday Visum. Das Visum ist gültig bis zum 22. Januar. Wir sind aber nicht sicher was sie danach machen kann. Da es ein neues Jahr ist gehe ich davon aus dass sie wieder Anspruch hat auf die 3 Monatige Visumfreie Aufenthalt. Ob sie aber erstmal kurz nach London fliegen muss und am 23. Januar zurück nach Deutschland (oder Schenguen allgemein) oder einfach weiter in Deutschland bleiben darf ist nicht klar. Da die Ausländerbehörde in München ständig überfüllt ist und Telefonisch schwer erreichbar ist wollte ich erstmal hier fragen.

Meine Freundin ist unbeschäftigt und hat sich entschieden ein einjähriges Sprachkursvisum zu beantragen um Deutsch intensiver zu lernen aber es wird zeitlich ein bisschen knapp.

Vielen Dank
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Saxonicus
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Antwort #1 - 09.01.2019 um 00:38:58
 
mehdit schrieb am 09.01.2019 um 00:23:51:
meine Freundin aus Japan...  Ob sie aber erstmal kurz nach London fliegen muss und am 23. Januar zurück nach Deutschland (oder Schenguen allgemein) oder einfach weiter in Deutschland bleiben darf ist nicht klar.

Als Japanische Staatsangehörige ist sie privilegiert und kann eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen, ohne vorher
noch einmal ausreisen zu müssen.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__41.html

Aber mal eine persönliche Frage:
In Deinem Profil bezeichnest Du Dich als deutscher Staatsangehöriger und dann erklärst Du
mehdit schrieb am 08.01.2016 um 14:55:02:
Ach ja, ich bin übrigens aus einem nicht EU/EWR Staat. 


Wie geht das?
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« Zuletzt geändert: 09.01.2019 um 00:49:55 von Saxonicus »  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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mehdit
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Antwort #2 - 09.01.2019 um 10:48:00
 
Ja das hat sie letztes Jahr gemacht, einreisen, Adresse anmelden und dann das Working Holiday Visum beantragen. Jetzt ein Jahr später erwischt dieses Working Holiday Visum am 22. Januar und es ist nicht klar ob die Transition auf Touristen Visum automatisch erfolgt.

Saxonicus schrieb am 09.01.2019 um 00:38:58:
Wie geht das? 

Einbürgerung
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Antwort #3 - 09.01.2019 um 11:35:27
 
Automatisch passiert gar nichts. Sie muss bei der ABH München einen neuen Antrag für eine AE zwecks Sprachkurs beantragen und die entsprechenden Nachweise bereithalten - und zwar bis zum 22. Januar. Bis zur Entscheidung darf sie dann erstmal legal hier bleiben.

Das "Spielchen" mit der Ausreise könnt ihr euch schenken. Es geht auch anders.
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blubb


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Antwort #4 - 09.01.2019 um 12:35:17
 
mehdit schrieb am 09.01.2019 um 10:48:00:
Jetzt ein Jahr später erwischt dieses Working Holiday Visum am 22. Januar und es ist nicht klar ob die Transition auf Touristen Visum automatisch erfolgt.


Hallo,

es findet keine "Transition" statt.
Sie benötigt auch kein "Touristen Visum".

Ein Japaner kann sich, nach Ablauf einer AE / AT langfristiger Aufenthalt, direkt anschließend ohne Aus- und erneute Einreise als Positivstaater in allen Schengenstaaten zu z.B. touristischen Zwecken 90 Tage innerhalb eines (beliebigen) Zeitraums von 180 Tagen aufhalten.

Oder sie beantragt eben schon einmal, wie o.a, die neue AE.

Gruß
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mehdit
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Antwort #5 - 09.01.2019 um 17:58:26
 
Zitat:
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Die zwei Antworten widersprechen sich ein bisschen. Darf sie nach dem 22. Januar hier bleiben und erst danach (innerhalb von 90 Tagen) bei der ABH den Antrag für eine AE zwecks Sprachkurs beantragen? Oder muss sie vor dem 22. Januar den Antrag machen wo sie dann eine kurzfristige AE bekommt bis die AE zwecks Sprachkurs bereit ist?
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Petersburger
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Antwort #6 - 09.01.2019 um 22:05:58
 
T.P.2013 gibt die Weisungslage der Bundespolizei wieder.

Persönliche Meinung:
Da niemand sicher sein kann, dass diese Meinung auch von allen Behördenmitarbeitern auf dem weiteren Weg der thematisierten Japanerin so geteilt wird, würde ich vor Ablauf des derzeit gültigen Aufenthaltstitels bei der ABH einen neuen AT zum Sprachkurs beantragen.

Damit ist man 100% auf der sicheren Seite und braucht nichts zu fürchten.
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blubb


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Antwort #7 - 09.01.2019 um 23:25:35
 
Petersburger schrieb am 09.01.2019 um 22:05:58:
T.P.2013 gibt die Weisungslage der Bundespolizei wieder.


Moin,

danke für Dein Vertrauen.
Tatsächlich ist es aber so, dass die bestehende Weisungslage und damit Rechtsauffassung der Bundespolizei nun gerade in diesem speziellen Fall von der meinen abweicht...Tschuldigung.

Im Gegensatz zum Szenario "Erst Kurzaufenthalt, danach langfristig", bei dem definitiv, auch aus BPOL-Sicht keine zwischenzeitliche Ausreise erforderlich ist, sieht das mein Dienstherr im hier konkreten Fall tatsächlich anders.
Nach erfolgtem langfristigen Aufenthalt sieht auch die BPOL für einen anschließenden kurzfristigen Aufenthalt eine zwischenzeitliche (Pro forma-) Ausreise ("über die Außengrenze") mit direkter Wiedereinreise als erforderlich an, um das Vorliegen der Einreisevoraussetzungen SGK prüfen zu können.

Dies nur zur Klarstellung, auch aus Verantwortung ggü. dem TE heraus, ohne auf meine abweichende Meinung weiter eingehen oder unbedingt als Stein des Weisen verteidigen zu wollen (*).
Will der TE bzw. die Japanerin ganz sicher gehen, muss in der Tat eben, wie von Bayraqiano vorgeschlagen, die anschließende AE während der Gültigkeit der bestehenden AE beantragt werden, um in den Genuss der FB (@mehdit: nicht "kurzfristige AE") zu kommen -  oder eben die pro forma-Ausreise erfolgen.

Gruß

(*) Ich will den Thread nicht unnötig aufblähen, aber es gäbe m.E. schlüssige Argumente für meine persönliche Ansicht bzw. auch weitere, praktisch durchführbare Verfahrensweisen ohne zwischenzeitliche Ausreise unter "Ausnutzung" des §41 (3) AufenthV i.V.m. §16 AufenthV. Aber da es wie o.a. zweckmäßigere und rechtlich weniger komplexe Möglichkeiten gibt, erspare ich es dem TE, dem Thread, Dir und mir selbst und schließe mich der Ansicht Bayraqianos und Deiner persönlichen Meinung an;-)
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Antwort #8 - 28.11.2019 um 12:06:06
 
Hallo zusammen,

ich habe nun einen ähnlich gelagerten Fall.

Allerdings lese ich in den Kommentierungen, dass in der Praxis es einem Ausländer gestattet wird auch noch touristischen Interessen nachzugehen, obwohl man vorher bspw. einen Aufenthalt als Au-pair innehatte.

Dies ist im Falle einer Kontrolle jedoch dann auf eigene Gefahr dem jeweiligen Kontrollorgan zu vermitteln.

Es wäre daher evtl. seitens der ABH Aufgabe, den Aufenthalt, sofern möglich, großzügiger zu bemessen, um einem solchen Szenario zu entgehen.

Grüße
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Antwort #9 - 28.11.2019 um 13:52:02
 
Tirkules schrieb am 28.11.2019 um 12:06:06:
ich habe nun einen ähnlich gelagerten Fall.

Allerdings lese ich in den Kommentierungen, dass in der Praxis es einem Ausländer gestattet wird auch noch touristischen Interessen nachzugehen, obwohl man vorher bspw. einen Aufenthalt als Au-pair innehatte.


einer japanischen Ausländerin.

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Antwort #10 - 28.11.2019 um 13:53:04
 
Tirkules schrieb am 28.11.2019 um 12:06:06:
Es wäre daher evtl. seitens der ABH Aufgabe, den Aufenthalt, sofern möglich, großzügiger zu bemessen, um einem solchen Szenario zu entgehen.

Es ist doch wohl nicht gänzlich unzumutbar, dass man bereits vor Ablauf des derzeitig vorhandenen Aufenthaltstitels, bei der ABH vorstellig wird, um eine Verlängerung oder Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
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Antwort #11 - 28.11.2019 um 17:26:29
 
Tirkules schrieb am 28.11.2019 um 12:06:06:
Es wäre daher evtl. seitens der ABH Aufgabe, den Aufenthalt, sofern möglich, großzügiger zu bemessen, um einem solchen Szenario zu entgehen.

Das sehe ich ganz und gar nicht so.

Es ist nicht Aufgabe einer Behörde, "der Kundschaft" hinterherzulaufen oder alles mögliche Gute / Großzügige zu tun.
Vielmehr sollen wir nach Recht und Gesetz handeln, woran sich "die Kundschaft" ebenso zu halten hat.
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