Petersburger schrieb am 09.01.2019 um 22:05:58:T.P.2013 gibt die Weisungslage der Bundespolizei wieder.
Moin,
danke für Dein Vertrauen.
Tatsächlich ist es aber so, dass die bestehende Weisungslage und damit Rechtsauffassung der Bundespolizei nun gerade in diesem speziellen Fall von der meinen abweicht...Tschuldigung.
Im Gegensatz zum Szenario "Erst Kurzaufenthalt, danach langfristig", bei dem definitiv, auch aus BPOL-Sicht keine zwischenzeitliche Ausreise erforderlich ist, sieht das mein Dienstherr im hier konkreten Fall tatsächlich anders.
Nach erfolgtem langfristigen Aufenthalt sieht auch die
BPOL für einen anschließenden kurzfristigen Aufenthalt eine zwischenzeitliche (Pro forma-) Ausreise ("über die Außengrenze") mit direkter Wiedereinreise als erforderlich an, um das Vorliegen der Einreisevoraussetzungen SGK prüfen zu können.
Dies nur zur Klarstellung, auch aus Verantwortung ggü. dem
TE heraus, ohne auf meine abweichende Meinung weiter eingehen oder unbedingt als Stein des Weisen verteidigen zu wollen (*).
Will der
TE bzw. die Japanerin
ganz sicher gehen, muss in der Tat eben, wie von Bayraqiano vorgeschlagen, die anschließende
AE während der Gültigkeit der bestehenden
AE beantragt werden, um in den Genuss der
FB (@mehdit: nicht "kurzfristige AE") zu kommen - oder eben die pro forma-Ausreise erfolgen.
Gruß
(*) Ich will den Thread nicht unnötig aufblähen, aber es gäbe m.E. schlüssige Argumente für meine persönliche Ansicht bzw. auch weitere, praktisch durchführbare Verfahrensweisen ohne zwischenzeitliche Ausreise unter "Ausnutzung" des §41 (3)
AufenthV i.V.m. §16
AufenthV. Aber da es wie o.a. zweckmäßigere und rechtlich weniger komplexe Möglichkeiten gibt, erspare ich es dem
TE, dem Thread, Dir und mir selbst und schließe mich der Ansicht Bayraqianos und Deiner persönlichen Meinung an;-)