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Kosten für Reisepaß Flüchtlingskinder (Gelesen: 6.195 mal)
traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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11.11.2018 um 07:36:33
 
Hallo,
hat jemand eine Erklärung dafür, warum die Kosten für einen Reisepaß für Neugeborene von Flüchtlingen so drastisch schwanken? Manche zahlen 37,50€ andere 91 € bei Alg2 Bezug. Habe mir die PassV § 15 angesehen, komme aber auf keine Erklärung.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.11.2018 um 09:07:30
 
Kosten

•Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige: EUR 100,00
•Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige unter 25 Jahren: EUR 97,00
•Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: EUR 60,00
•Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge unter 25 Jahren: EUR 38,00
•vorläufiger Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige: EUR 67,00
•vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: EUR 26,00
•Reiseausweis ohne Speichermedium für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge unter 12 Jahren: EUR 14,00
•Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 20,00
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fab87
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Antwort #2 - 11.11.2018 um 11:26:41
 
Saxonicus schrieb am 11.11.2018 um 09:07:30:
Kosten

•Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige: EUR 100,00
•Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige unter 25 Jahren: EUR 97,00
•Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: EUR 60,00
•Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge unter 25 Jahren: EUR 38,00
•vorläufiger Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige: EUR 67,00
•vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: EUR 26,00
•Reiseausweis ohne Speichermedium für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge unter 12 Jahren: EUR 14,00
•Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 20,00


Es wurde nicht nach den Kosten gefragt sondern warum die Kosten recht drastisch schwanken.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 11.11.2018 um 11:28:19
 
fab87 schrieb am 11.11.2018 um 11:26:41:
warum die Kosten recht drastisch schwanken. 

Weil der Gesetzgeber das so festgelegt hat.
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 11.11.2018 um 13:47:45
 
Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge unter 25 Jahren: EUR 38,00

und neugeborene Kinder dieser Gruppe zahlen 91 €? Was ist die Begründung dafür? Falle Neueborene in eine andere Kategorie?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 11.11.2018 um 14:52:15
 
traute schrieb am 11.11.2018 um 13:47:45:
und neugeborene Kinder dieser Gruppe zahlen 91 €? Was ist die Begründung dafür? Falle Neueborene in eine andere Kategorie?

?
Neugeborene sind soweit ich weiß unter 25 Jahre alt und zahlen auch weniger. Wenn du statt 91 € eigentlich 97 € meintest...

Die 97 € sind offensichtlich ich nicht die reinen Herstellungskosten.

Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge können bzw. müssen keinen Reisepass ihres Heimatstaates (sofern vorhanden) besitzen. Zumal das bereits durch einen vorhergehenden Feststellungsbescheid (z.B. Flüchtlingsanerkennung) oder amtsbekannt ist (z.B. Staatenlose). Darum zahlen die Betroffenen die gleiche Gebühr wie Deutsche für ihren Pass.

Aber gewöhnliche Ausländer sind Passpflichtig. Müssen also einen Pass besitzen. Wenn nicht, kann diese Personengruppe im Ausnahmefall einen Reiseausweis für Ausländer erhalten. Dieser Ausnahmefall muss ja entsprechend überprüft werden, bindet also Arbeitskraft. Darum wird diese Arbeitskraft durch entsprechende Gebührenerhebung aufgefangen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 11.11.2018 um 17:55:02
 
Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige unter 25 Jahren: EUR 97,00

Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge unter 25 Jahren: EUR 38,00

Könnte es sein, dass SB der ABH das unterschiedlich handhaben?

Bei dem einen ist ein Baby ausl. (Flüchtlings) Eltern ein ausl. Staatsangehöriger (obwohl keine Nationalität in der Geb. Urk. steht) = 97 €

Bei dem anderen SB wird das Baby von Flüchtlingen als Flüchtling betrachtet und der Reisepaß kostet 38 €.

Ich habe das jetzt mehrfach von eritreischen Flüchtlingen gehört. Die Eltern fragen warum 97 €, bekommen aber keine Antwort vom ABH SB. Sie haben auch den JC Bescheid dabei.
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Saxonicus
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Antwort #7 - 12.11.2018 um 09:22:30
 
traute schrieb am 11.11.2018 um 17:55:02:
Bei dem einen ist ein Baby ausl. (Flüchtlings) ....obwohl keine Nationalität in der Geb. Urk. steht...

Seit wann steht die Nationalität/Staatsangehörigkeit in der Geburtsurkunde? In meiner steht das jedenfalls nicht.

Wenn die Eltern eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen, kann man doch wohl davon ausgehen, dass deren Abkömmlinge ebenfalls diese Staatsangehörigkeit innehaben.
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Petersburger
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Antwort #8 - 12.11.2018 um 16:19:04
 
Saxonicus schrieb am 12.11.2018 um 09:22:30:
Wenn die Eltern eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen, kann man doch wohl davon ausgehen, dass deren Abkömmlinge ebenfalls diese Staatsangehörigkeit innehaben.

Ohne Kenntnis aller StAng-Rechte dieser Welt jeweils für alle relevanten Fallkonstellationen ist das eine gewagte Meinung.

Für den Stammtisch vielleicht geeignet, aber nicht für ein halbwegs anspruchsvolles Fachforum.
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Saxonicus
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Antwort #9 - 12.11.2018 um 18:45:14
 
Petersburger schrieb am 12.11.2018 um 16:19:04:
Ohne Kenntnis aller StAng-Rechte dieser Welt jeweils für alle relevanten Fallkonstellationen ist das eine gewagte Meinung.

Natürlich trifft das nicht immer zu aber in den meisten Fällen wahrscheinlich doch. Vielleicht ringt sich das Fragesteller sich doch noch durch und offenbart uns die Staatsangehörigkeit. Dann könnte auch zielgerichteter darauf geantwortet werden.
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Petersburger
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Antwort #10 - 12.11.2018 um 20:37:21
 
Saxonicus schrieb am 12.11.2018 um 18:45:14:
Natürlich trifft das nicht immer zu aber in den meisten Fällen wahrscheinlich doch. 

Daher meinte ich, dass das für den Stammtisch geeignet sein könnte.

Du kannst - hast Du oft genug hier belegt - vernünftig formulieren.

Wobei das Thema "Kinder von Flüchtlingen" zur Grundlage hat und damit wohl verschiedenste Konstellationen bis hin zu nicht belegbarer/nicht belegter StAng vorkommen.
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Antwort #11 - 12.11.2018 um 22:53:00
 
Petersburger schrieb am 12.11.2018 um 20:37:21:
bei das Thema "Kinder von Flüchtlingen" zur Grundlage hat und damit wohl verschiedenste Konstellationen bis hin zu nicht belegbarer/nicht belegter StAng vorkommen.

Natürlich sind die unterschiedlichsten Varianten möglich, deshalb sollten wir einfach abwarten, ob uns der Themenstarter vielleicht doch noch eine Aufklärung zuteil werden lässt und nicht schon vorab alle möglichen Eventualitäten in Erwägung ziehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 12.11.2018 um 23:42:38
 
Offensichtlich geht es um eritreische Flüchtlinge.
Mir scheint, dass die Frage "97,- oder 38,- EUR" davon abhängt, welcher aufenthaltsrechtliche Status vorliegt. Falls subsidiärer Schutz gem. §4 AsylG, dann ganz klar Gebühr i.H.v. 38,- EUR gem.§48 (1) Nr. 1d AufenthV. Oder nicht?

traute schrieb am 11.11.2018 um 17:55:02:
Die Eltern fragen warum 97 €, bekommen aber keine Antwort vom ABH SB


Dann erfragt man das schriftlich, falls erforderlich.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #13 - 13.11.2018 um 12:13:18
 
Ja, die Eltern sind eritreische Staatsangehörige (ohne Nachweis, aufgrund eigener Aussagen).
Die in DE geborenen Kinder bekommen einen Auszug aus dem Geburtenregister, keine Geburtsurkunde. Darin ist auch eine Zeile "Nationalität" ohne Eintrag.
Sie haben einen subsidiären Aufenthalt nach § 25 1und/oder 2.

Einige müssen 38€ für den Reisepaß bezahlen, andere 97€. Die Differenz ist immer noch nicht einleuchtend für mich.
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Bayraqiano
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Antwort #14 - 13.11.2018 um 12:32:21
 
Haben die Kinder denn überhaupt einen Schutzstatus zuerkannt bekommen? Falls nicht, kann ich mir schon vorstellen, dass die ABH nur einen RA für Ausländer ausstellen möchte, der nunmal teurer ist.

Sollte kein Schutzstatus vorliegen, müsste das dann beantagt werden; § 26 Abs. 2 i.V.m Abs. 5 S. 1 und 2 AsylG.
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