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Kosten für Reisepaß Flüchtlingskinder (Gelesen: 5.624 mal)
Aras
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Antwort #15 - 13.11.2018 um 12:38:56
 
Das deutsche Geburtsregister ist nicht für die Staatsangehörigkeit konstitutiv. Da könnte auch Staatsangehörigkeit Disneyland stehen, hat also schlicht keine Bedeutung. Damit zu argumentieren, dass die Kinder angeblich keine "anerkannte" Staatsangehörigkeiten haben würden, weil es im Geburtsregister so oder so wäre, ist offen gesagt völliger Humbug.

Auch dass die Betroffenen bei ALG II Bezug keine Ermäßigungen oder Befreiungen erhalten ist eben in der AufenthV so geregelt, § 53 AufenthV. Ein Deutscher muss von seinem ALG II ja auch das Geld für Perso und Reisepässe ansparen.

Dass die Kinder nur Geburtsbescheinigungen bekommen, liegt wohl daran, dass die Identität der Eltern nicht nachgewiesen ist. Ist also insofern nicht falsch und nicht skandalös. Wenn dann müssen die Eltern eben darauf hinwirken, dass die Kinder richtig registriert werden.

traute schrieb am 13.11.2018 um 12:13:18:
Sie haben einen subsidiären Aufenthalt nach § 25 1und/oder 2.

Völlig ungenau und dadurch ist die Angabe der § praktisch unbrauchbar.

§ 25 Abs. 1 AufenthG = Asylberechtigte
§ 25 Abs. 2 1. Variante AufenthG = GFK-Flüchtlinge
§ 25 Abs. 2 2. Variante AufenthG = Subsidiärer Schutz

traute schrieb am 13.11.2018 um 12:13:18:
Einige müssen 38€ für den Reisepaß bezahlen, andere 97€. Die Differenz ist immer noch nicht einleuchtend für mich.


Asylrecht ist nicht mein Ding, aber wenn ich das von reinhard richtig verstanden hatte:
Für Neugeborene müssen die Eltern unverzüglich Familienasyl beantragen. Tun die Eltern das nicht, dann kriegen die Kinder nicht automatisch den Schutzstatus der Eltern. Und ohne Schutzstatus auch keine vergünstigten Reiseausweise. Wird von den Eltern der Schutzstatus nicht vorgetragen, dann liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, § 82 AufenthG. Wird zuviel abgerechnet und die Eltern akzeptieren das, dann selber schuld. Man kann gegen den Gebührenbescheid ja auch separat Widerspruch erheben. Machen die das? Oder wird nur diskutiert und die Hände in den Schoß gelegt?
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Antwort #16 - 14.11.2018 um 18:11:21
 
Aras schrieb am 13.11.2018 um 12:38:56:
Für Neugeborene müssen die Eltern unverzüglich Familienasyl beantragen. Tun die Eltern das nicht, dann kriegen die Kinder nicht automatisch den Schutzstatus der Eltern. Und ohne Schutzstatus auch keine vergünstigten Reiseausweise.


Aha, das ist also der Grund für die unterschiedlichen Kosten. War mir nicht bekannt. Die meisten Eltern von Neugeborenen beantragen den Schutzstatus gar nicht, weil sie das nicht wissen. Ich glaube, einige SB der ABH machen das automatisch, andere nicht. Ich habe unterschiedliche Ausführungen der Aufenthaltserlaubnis bei Neugeborenen gesehen. Bei manchen steht § 33 AufenthaltsG, bei anderen § 25. Manche Kinder haben länger als die Eltern Aufenthalt.

Man kann gegen den Gebührenbescheid ja auch separat Widerspruch erheben. Machen die das? Oder wird nur diskutiert und die Hände in den Schoß gelegt? 
Das werde ich mal in Angriff nehmen. Aufgrund von Sprachbarrieren ist eine Diskussion nicht möglich.

Beim nächsten Neugeborenen werde ich mitgehen zur ABH.
Danke für die Info, Aras.
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