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Ausweisung Ehefrau wegen bislang nicht erreichtem B1-Niveau? (Gelesen: 10.032 mal)
uwe1122
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Antwort #15 - 30.10.2018 um 20:50:07
 
reinhard schrieb am 30.10.2018 um 14:45:35:
Was heißt in dem Zusammenhang "will"? Das spielt keine Rolle.

Sie stellt den Antrag (schriftlich), sie bekommt die Entscheidung (schriftlich).


Dafür hatte sie am 22.10.18 einen Termin ( Anfang August angefragt ) Bei der Anfrage erwähnte sie,das sie Mitte November nach TH muß.

Auskunft :Kein Problem,wenn eAT noch nicht fertig gibt es für 12 € ein klebe AT.

Am 22.10.18 wurde das Thema mit den noch offenen 300 Std.angesprochen.

Ich musste auch bei der Beantragung mit anwesend sein,da noch keine 3 Jahre verheiratet.

Kein Problem sagte meine Frau ,wird gemacht.

Dann noch mal das mit dem Klebe AT angesprochen,kein Thema,kommen sie einfach Morgens ohne Termin vorbei,mit Flugticket. 93 € bezahlt und gegangen.

2 Tage später Post von der ABH,sie möchte doch Nachweise über die Teilnahme am Sprachkurs einreichen ? Hatte sie doch schon am 22.10.18 gemacht.

Ok, heute zur ABH um klebe AT zu besorgen.

Gibt es nicht da noch kein Antrag auf Verlängerung gestellt.

Da wir dann nicht verstanden haben was der SB von ihr wollte,beim Teamleiter vorstellig geworden.

Der teilte ihr mit das er den eAT nicht verlängern kann,weil der I - Kurs noch nicht ganz abgeschlossen ist bzw B1 noch nicht vorliegt.

Nach 3 Stunden Bedenkzeit hat er dann Ausnahmsweise dem Antrag zugestimmt,auf Grund des vorgelegtem Flugtickets.

Meiner Frau wurde durch eine Sachbearbeiterin der klebe AT erteilt.

Aber nur unter der Bedingung einer Verhandlungsniederschrift.

Auf Nachfrage der Rechtsgrundlage wurde meine Frau auf § 44a hingewiesen.

Bei meiner Nachfrage das da aber nichts von B1 drinsteht,sondern das die Verlängerung höchstens auf ein Jahr befristet kam dann ,ich diskutiere mit ihnen nicht,ihre Frau kann froh sein das mein Vorgesetzter so "gnädig" war und die AE um ein Jahr verlängert hat.

Er wollte nur eine FB erteilen.

Ich hänge mal die Verhandlungsniederschrift mit dran.

Ich bin jetzt echt verwirrt über den Ablauf heute,und frage mich ob das alles so seine Richtigkeit hat.




Ich hoffe mein Beitrag ist nicht zu wirr.

...





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Aras
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Antwort #16 - 30.10.2018 um 20:58:37
 
ಠ_ಠ


Also was ist denn das? Und was hat das mit den Flugtickets zu tun? Und wieso hast du 93 € gezahlt?

Was zur Hölle?

Was die hätten machen können, wäre als Zwangsmaßnahme die Kosten des Sprachkurses als Zwangsgeld zu verhängen oder sonstiges Zwangsgeld zu erheben. Aber doch nicht so eine Verarsche?!
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nixwissen
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Antwort #17 - 30.10.2018 um 21:28:24
 
Moin,

"Mir wurde durch die Unterzeichnerin erläutert, daß bei der nächsten Verlängerung meines Aufenthaltes ein Zertifikat über das Sprachniveau B1 vorliegen muss."

Das ist so dermassen falsch, damit haben sie sich die Karten gelegt.
So einen BS schriftlich zu bekommen ist schon bemerkenswert.
Das wird der ABH so richtig um die Ohren fliegen, verschlampe den Zettel bloß nicht.

Wenn ich richtig verstanden habe, habt Ihr jetzt erstmal 1 Jahr Ruhe.
Macht einen Aufstand, das ist wirklich haarsträubend und muss Konsequenzen haben.

So schlimm, daß selbst Aras nicht mehr mit Paragraphen kommt sondern nur noch fassungslos - quasi sprachlos - ist.
(Ich bin voll bei Dir...)

Gruß,
Norbert
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Antwort #18 - 30.10.2018 um 21:30:06
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 20:58:37:
Und was hat das mit den Flugtickets zu tun?

Die vorhandenen Tickets wurden als Begründung für die Verlängerung des eAT angebracht.

Sonst wie geschrieben sollte nur eine FB erteilt werden,aufgrund der noch nicht geleisteten 300 Stunden des I- Kurs.

Genau das fällt mir jetzt auch auf mit den 93 € vom 22.10.18 wenn da angeblich  überhaupt nichts beantragt wurde.

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erne
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Antwort #19 - 30.10.2018 um 21:38:21
 

uwe1122 schrieb am 30.10.2018 um 20:50:07:
ob das alles so seine Richtigkeit hat.


nein, hat es nicht

mach eine Fachaufsichtsbeschwerde
alleine der Zusatz, dass bei der nächsten Verlängerung B1 vorliegen "MUSS" ist absolut falsch und bedarf einer Nachschulung der "Unterzeichnerin" und ggf. auch ihres Chefs.

neben dem Hinweis auf den §95 könnten die auch die Bibel und den Koran zitieren, hätte für *diesen* Sachverhatl genausoviel Relevanz

Euch muss klar sein: die Verlängerung um ein Jahr war kein Gnadenakt, sondern entspricht dem Gesetz. Die ABH hatte keine andere Wahl, als diese Verlängerung zu geben.
Nächstes Mal wird es auch nicht anders sein, und das bis in alle Ewigkeit bis B1 vorliegt
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Antwort #20 - 30.10.2018 um 21:39:07
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 21:28:24:
Das wird der ABH so richtig um die Ohren fliegen, verschlampe den Zettel bloß nicht.


Der wird in laminiert und hier ist er ja auch hinterlegt.

Also ich konnte es selber nicht fassen was die da unterschrieben haben wollte.

Der erste Entwurf war noch heftiger,da hat meine Frau gesagt das Unterschreibe ich schon mal gar nicht.

Antwort : Dann werde ich das ändern ,dann müssen sie noch länger warten.

Ja ,das eine Jahr hat sie erst einmal.

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Aras
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Antwort #21 - 30.10.2018 um 21:51:32
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 21:28:24:
So schlimm, daß selbst Aras nicht mehr mit Paragraphen kommt sondern nur noch fassungslos - quasi sprachlos - ist.
(Ich bin voll bei Dir...)


Ja man. Das ist einfach nur verkorkst. Ich überlege die ganze Zeit was man einem daraus drehen kann. Ich glaube, dass selbst wenn man das für die legale Erhebung von Zwangsgeld nutzen wollen würde, es an der Androhung des zu erhebenden Zwangsgeldes fehlt. Das ist einfach das Papier nicht wert.

Ich würde offen gesagt die Erklärung wegen arglistiger Täuschung und Drohun § 123 BGB anfechten und die Sache beim Landesinnenministerium, Landesintegrationsministerium und/oder Petitionsausschuss vorlegen. Die Anfechtung der Erklärung unverzüglich, also am besten morgen machen.
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Antwort #22 - 30.10.2018 um 22:05:15
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 21:28:24:
Macht einen Aufstand, das ist wirklich haarsträubend und muss Konsequenzen haben.




erne schrieb am 30.10.2018 um 21:38:21:
mach eine Fachaufsichtsbeschwerde




Jetzt lese ich hier schon solange mit und weis aber nicht genau an wen ich die Beschwerde richten soll ?

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Antwort #23 - 30.10.2018 um 22:18:20
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 21:51:32:
Die Anfechtung der Erklärung unverzüglich, also am besten morgen machen.


Muss meine Frau das überhaupt anfechten,denn so wie ich das verstehe ,ist es so, das man ihr daraus keinen " Strick " drehen kann ?
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Antwort #24 - 30.10.2018 um 22:49:17
 
Moin,

Beim nächsten Mal habt Ihr ev. den selben Ärger wieder, weil Deine Frau diesen "Erpressungsbrief" unterschrieben hat bzw. weil sie dazu genötigt wurde (siehe Aras' Beitrag, das ist vermutlich unwirksam und könnte wirklich strafbewehrt sein, was da gelaufen ist).
Das entbehrt jeder Grundlage und sollte unbedingt korrigiert werden.
Ausnahmsweise muss man hier die Inkompetenz (ich sage nicht Böswilligkeit, könnte man aber fast vermuten aber so blöd kann man kaum sein) der ABH mal anprangern und da sollte was passieren.
Sowas habe ich hier noch nie gelesen, das ist unglaublich. Solche Aussagen gibt es vielleicht am Telefon aber schriftlich...

Die Unrichtigkeit des Schriebs ist so banal und grundlegend, daß sich jeder Laie, der sich nur etwas auskennt nur schütteln kann.

Die Fachleute mögen jetzt hier konkret Rat geben, wie man dagegen angeht, damit die auch die Einschläge mal merken.
Das war wirklich Verarsche.

Gruß,
Norbert


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Antwort #25 - 30.10.2018 um 23:00:17
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 22:49:17:
Die Fachleute mögen jetzt hier konkret Rat geben, wie man dagegen angeht,  die auch die Einschläge mal merken.
Das war wirklich Verarsche.


Danke Dir.


Das soll hier kein ABH Bashing werden, aber so wie ich und Andere das hier sehen geht das echt zu weit.



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Antwort #26 - 30.10.2018 um 23:05:52
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 20:58:37:
ಠ_ಠ


Also was ist denn das? Und was hat das mit den Flugtickets zu tun? Und wieso hast du 93 € gezahlt?

Was zur Hölle?

Was die hätten machen können, wäre als Zwangsmaßnahme die Kosten des Sprachkurses als Zwangsgeld zu verhängen oder sonstiges Zwangsgeld zu erheben. Aber doch nicht so eine Verarsche?!


Ist doch alles OK:
Nach Vorlage des Flugtickets wird ausnahmsweise ein Aufkleber in den Pass gemacht und nicht die Plastikkarte bestellt.

Die AE wird auf Antrag verlaengert aber nicht um mehr als ein Jahr, solange der erfolgreiche Kursabschluss noch nicht nachgewiesen wurde.

Die 93 Euro sind Gebuehren fuer die neue AE, sofern die Ast. nicht ALG2 bekommt.

Zwangsgelder sind gar nicht angedroht, ausserdem hat die Ast. den Integrationskurs abgeschlossen, nur eben nicht B1 erreicht. Jetzt kann sie es noch in einem zweiten Anlauf mit 300UE versuchen, das ist aber nicht noetig um der Verpflichtung zu genuegen.


Die Verhandlungsniederschrift ist natuerlich fuer die Tonne und war Arbeitszeitverschwendung. Bei der naechsten Verlaengerung, mit oder ohne B1, wird die Anspruchsgrundlage wieder das AufenthG sein, nicht irgendeine Verhandlung mit einer vom Ordnungsamt Dortmund.
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Antwort #27 - 30.10.2018 um 23:08:08
 
uwe1122 schrieb am 30.10.2018 um 23:00:17:
Das soll hier kein ABH Bashing werden, aber so wie ich und Andere das hier sehen geht gas echt zu weit.




Das gibt es hier auch nicht. Normalerweise arbeiten die ja auch korrekt.
Ev. gibt es mal kleine Quelereien aber diese Niederschrift geht nicht nur etwas zu weit - das ist ...
Lassen wir es gut sein.
Geht dagegen an, das wird vermutlich Erfolg haben denn das ist total absurd.

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Antwort #28 - 30.10.2018 um 23:12:25
 
Alacrity schrieb am 30.10.2018 um 23:05:52:
Ist doch alles OK:


Alles ok? Die Verhandlungsniederschrift hast Du offensichtlich nicht gelesen, oder?
Den Mist musste sie unterschreiben, um die AE zu bekommen.

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Antwort #29 - 30.10.2018 um 23:13:18
 
Alacrity schrieb am 30.10.2018 um 23:05:52:
Ist doch alles OK:


nein, das Vorgehen der ABH ist absolut nicht o.k.
mit der "Verhandlungsniederschirft" ist das auch belegbar.

Wenn man sich das gefallen lässt, kann das ausufern
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