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Eine kleine Frage bezüglich des Antragsformulars hätte ich noch :
Im Antragsformular steht unter Punkt 10)
" a) Hat sich der Ehegatte,
gegen den das ausländische
Verfahren eingeleitet wurde,
in diesem Verfahren zu
dem Begehren des anderen
Ehegatten geäußert?
b) Falls der Ehegatte sich
nicht geäußert hat: Wann
und auf welche Weise hat er
von dem ausländischen Verfahren
Kenntnis erlangt? (z.
B. durch Zustellung der Klagschrift;
dazu ist die Form der Zustellung anzugeben,
s. o.) "
Dies habe ich mit b) folgendermaßen beantwortet :
"Postalische Zustellung der Klageschrift unmittelbar nach Antragsstellung"
Wäre dem was hinzuzufügen oder etwas umzuformulieren ?
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"Reicht" das dann ? - ich unterschreibe den Antrag ja u.a. mit der Angabe "Ich versichere, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben."
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Das Datum der Zustellung ist mir nämlich nicht bekannt, aber ich weiß , dass die betroffene Person dieses Schreiben erhalten hat und somit Kenntnis erlangt hat.
Im Urteil ist übrigens vermerkt, dass der/die Antragsgegnerin/Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts in keinster Weise Stellung bezogen hat und auch zu den Gerichtsterminen nicht erschienen ist.
Vermerkt ist aber nicht explizit in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der/die Antragsgegnerin/Beklagte erstmalig vom Gericht informiert wurde.
(oder ergibt sich das "automatisch" in "Behördensprache" durch die Formulierung "mehrfache Aufforderung durch das Gericht" ? )