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Anerkennung Ausländischer Scheidung / Einzureichende Dokumente (Gelesen: 13.152 mal)
NicoTse
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24.09.2018 um 07:50:18
 
Folgendes :



Auf dem Antragsformular zur Anerkennung Ausländischer Ehescheidungen ist unter Punkt 9 anzugeben, ob die Entscheidung mit Rechtskraftvermerk versehen ist.

Das trifft in meinem Fall zu.


Weiter steht unter Punkt 10:

"Kann auf andere Weise der Nachweis erbracht werden , dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig ist?"

und

"Bei Entscheidungen aus Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung ein Registereintrag erforderlich ist, ist in jedem Falle der Registereintrag nachzuweisen" 

(Quelle : http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/anerkennung_ausl__ehescheidungen/02_v... )

Gehört Indonesien zu diesen Ländern ?

Mit dem Urteil habe ich auch eine Scheidungsurkunde bekommen, welche bereits von der Deutschen Botschaft legalisiert wurde.

Diese Urkunde wurde vom Religionsgericht ausgestellt.

Nun steht aber im Länderteil, dass die Scheidung zusätzlich durch eine Scheidungsurkunde des Registeramtes belegt werden kann. (Häh?)

(Quelle :  http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/anerkennung_ausl__ehescheidungen/02_l... )

Wie genau ist nun vorzugehen, bzw. welche Dokumente braucht das OLG für die Antragsannahme ?

Laut meiner Kenntnis wird die Scheidungsurkunde vom Religionsgericht ausgestellt, was auch in dem entsprechenden Merkblatt der Agentur, die ich mit den Legalisationen beauftragt habe, vermerkt ist.
Dort ist in keinem Fall von einem Registeramt die Rede.
Besagtes Merkblatt habe ich als Anhang hinzugefügt.  Zwinkernd





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Antwort #1 - 24.09.2018 um 07:56:02
 
Erstmal eine Anmerkung vorweg:
Warum eröffnest du für die Scheidungsanerkennung gefühlt 10 Threads? Zumal der Thread hier keinen aufenthaltsrechtlichen Bezug hat und darum im Forum "Personenstandsrecht" hätte eröffnet werden müssen (so wie alle anderen Threads die sich um deine Scheidungsanerkennung drehen)

Zweitens:

Ist das OLG dein Freund. Ruf die an und frage nach bevor du aufgrund von Ratschlägen im Forum unnötige Dokumente sammelst bzw. anfertigen lässt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 25.09.2018 um 00:58:17
 
Aras schrieb am 24.09.2018 um 07:56:02:
Erstmal eine Anmerkung vorweg:
Warum eröffnest du für die Scheidungsanerkennung gefühlt 10 Threads? Zumal der Thread hier keinen aufenthaltsrechtlichen Bezug hat und darum im Forum "Personenstandsrecht" hätte eröffnet werden müssen (so wie alle anderen Threads die sich um deine Scheidungsanerkennung drehen)


Warum ? Weil ich der Meinung bin, das verschiedene Fragen zu ein un demselben Oberbegriff sehr wohl als einzelnes "Thema" betrachtet werden können.
Zudem existieren hier im Forum "Ehe und Familie" schon diverse Threads bezüglich Scheidung.

Aras schrieb am 24.09.2018 um 07:56:02:
Ist das OLG dein Freund. Ruf die an und frage nach bevor du aufgrund von Ratschlägen im Forum unnötige Dokumente sammelst bzw. anfertigen lässt.


Habe ich bereits versucht allerdings wurde mir per Mail und auch telefonisch mitgeteilt :

"Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis ausreicht vermag das OLG nur im Rahmen eines konkreten Antrages nach  § 107 FamFG unter Vorlage der Originaldokumente zu beurteilen"
 
  Augenrollen
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Antwort #3 - 25.09.2018 um 18:53:00
 
Auf Nachfrage bei der Deutschen Botschaft in Jakarta wurde mir nun mitgeteilt/bestätigt , dass Scheidungsurkunden für Moslems ausschließlich vom Religionsgericht ausgestellt werden.

Die Ausstellung für Angehörige anderer Religionen ist Zuständigkeitsbereich des Registeramtes.

Die einzige "alle" Religionen umfassende Aufgabe die das Registeramt tätigt, ist die Ausstellung von Geburtsurkunden.

Verwunderlich ist dann halt nach wie vor , dass/warum das OLG in seiner Ausführung
"Scheidungsurteil des Religionsgerichts" +
"Scheidungsurkunde des Registeramtes"   schreibt.  Augenrollen

Ich hoffe, dass sich das dann während des Verfahrens klärt.  Cool


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Antwort #4 - 26.10.2018 um 01:14:12
 
Folgende Fragen zum Antrag :

1.)

Unter Punkt 1.) Antragsteller ist  "Nachweis zur Person"  anzugeben

Beglaubigte Kopie des Personalausweises z.B. ?
Oder was ist hier einzutragen ? 

2.)

Punkt 16.)

Wurde bei einem deutschen oder einem anderen ausländischen
Gericht (Behörde)ein Antrag auf Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe eingereicht?   Schockiert/Erstaunt

Seltsame Frage, eigentlich natürlich mit "JA"  zu beantworten ,denn es soll ja die ausländische Entscheidung anerkannt werden.  Zwinkernd

Oder ist damit was anderes gemeint ?  hä?

3.) Letztes Blatt

"Ich überreiche" :

a) Unzutreffendes streichen ? Eingereichtes ankreuzen ?

b) Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit : (von wem genau und was ? )

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Antwort #5 - 26.10.2018 um 01:54:51
 
Nachweis zur Person ist vermutlich gemeint, womit du dich ausgewiesen hast, also "Bundespersonalausweis mit Nummer 12345678, ausgestellt durch Stadt X, gültig bis xx.xx.xxxx"

und natürlich Kopie des Personalausweises als Anhang.

NicoTse schrieb am 26.10.2018 um 01:14:12:
Seltsame Frage, eigentlich natürlich mit "JA"  zu beantworten ,denn es soll ja die ausländische Entscheidung anerkannt werden. 

Dann antworte doch mit ja und gib nochmal das Gericht und das Aktenzeichen an. Ich kann mir zwar vorstellen wieso man das fragt - google nach Privatscheidungen - , aber man braucht nix zu problematisieren was nicht zu problematisieren ist.

NicoTse schrieb am 26.10.2018 um 01:14:12:
a) Unzutreffendes streichen ? Eingereichtes ankreuzen ?

Ich würde unzutreffendes durchstreichen

NicoTse schrieb am 26.10.2018 um 01:14:12:
b) Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit : (von wem genau und was ? )

Du kannst ausländische Staatsangehörigkeiten mit Reisepässen und bei Unionsbürgern auch mit  Personalausweisen nachweisen.
Mindestens deine Staatsangehörigkeit ist nachzuweisen. Wenn du jetzt keinen Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ex-Frau hast, dann kannst du ja schauen ob es in dem Scheidungsbeschluss/-urteil/-urkunde vermerkt wurde und ggf. darauf verweisen.
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Antwort #6 - 26.10.2018 um 17:08:37
 
okay Aras, danke zunächst für die Antworten.

Aras schrieb am 26.10.2018 um 01:54:51:
Wenn du jetzt keinen Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ex-Frau hast, dann kannst du ja schauen ob es in dem Scheidungsbeschluss/-urteil/-urkunde vermerkt wurde und ggf. darauf verweisen.


Im Urteil sind die genauen Personendaten (Name, Anschrift, Alter, Nationalität) beider Parteien aufgeführt  Zwinkernd
Zudem habe ich noch eine (nicht beglaubigte) Kopie des Reisepasses der Ex-Frau, sowie die von der Deutschen Botschaft legalisierten Heiratsdokumente, in denen die Nationalitäten auch vermerkt sind.
Diese Heiratsdokumente müssen sowieso mit dem Antrag eingereicht werden.

NicoTse schrieb am 25.09.2018 um 18:53:00:
Auf Nachfrage bei der Deutschen Botschaft in Jakarta wurde mir nun mitgeteilt/bestätigt , dass Scheidungsurkunden für Moslems ausschließlich vom Religionsgericht ausgestellt werden.


...und eben nicht vom Registeramt, wie vom OLG im
"Länderteil Indonesien" vermerkt ist.

Macht es Sinn, das OLG darauf hinzuweisen und die Kopie der Email des Auswärtigen Amtes dem Antrag anzuhängen ?
Oder kann das als  "Angriff" auf die Kompetenz des Gerichts ausgelegt werden und zu unnötigen "Komplikationen" führen ? 

Das Auswärtige Amt hat mir ja bestätigt, dass die von mir beschriebenen und mir vorliegenden Scheidungsdokumente exakt die sind, die für ein Anerkennungsverfahren benötigt werden. Cool
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Antwort #7 - 26.10.2018 um 17:14:35
 
NicoTse schrieb am 26.10.2018 um 17:08:37:
Macht es Sinn, das OLG darauf hinzuweisen und die Kopie der Email des Auswärtigen Amtes dem Antrag anzuhängen ?
Oder kann das als  "Angriff" auf die Kompetenz des Gerichts ausgelegt werden und zu unnötigen "Komplikationen" führen ?  


Das OLG Präsidium kann die Anerkennung nicht verweigern, weil du besonders frech warst  Zunge
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Antwort #8 - 28.10.2018 um 17:02:40
 
Nochmals zu folgendem Punkt :

NicoTse schrieb am 26.10.2018 um 01:14:12:
Punkt 16.)

Wurde bei einem deutschen oder einem anderen ausländischen
Gericht (Behörde)ein Antrag auf Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe eingereicht?   

Seltsame Frage, eigentlich natürlich mit "JA"  zu beantworten ,denn es soll ja die ausländische Entscheidung anerkannt werden. 

Oder ist damit was anderes gemeint ? 


Es steht im Leitfaden geschrieben :

Zu Nr. 16:

Das frühere Urteil eines anderen Gerichts oder ein vor einem anderen Gericht früher rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren hindert die Anerkennung einer späteren Entscheidung.

(Quelle : http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/anerkennung_ausl__ehescheidungen/Leit... )

Irgendwie verwirrt mich diese Formulierung ("Das frühere Urteil eines anderen Gerichts")
nun.

Das hieße dann doch, dass mit "Nein" zu antworten ist ?


Durch die vorherige Angabe ganz zu Beginn im Antrag

("Gerichtliche Entscheidung über Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe, Az. , Datum der Rechtskraft/andere Grundlage")

sollte das doch geklärt sein ?

Ich würde ja nicht ein Anerkennungsverfahren "starten", wenn es keine ausländische Entscheidung geben würde.

Vermutlich heißt "bei einem anderen ausländischen Gericht" -> bei einem anderen, als jenes, dass das anzuerkennende Urteil gefällt hat ? 
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Antwort #9 - 28.10.2018 um 19:25:04
 
Also das ist merkwürdig. Die Frage auf dem Formular lautet:

"Wurde bei einem deutschen
oder einem anderen ausländischen
Gericht (Behörde)
ein Antrag auf Scheidung,
Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe
eingereicht?"

ein "früher" ist dem nicht zu entnehmen.

Das Problem ist aber, dass es wohl darum geht, dass man die formelle und materielle Gültigkeit der vorherigen Entscheidung prüfen muss. So kann es bspw. sein, dass du einen Scheidungsantrag in Frankreich gestellt hattest, und das französische Gericht euch bereits geschieden hat, und dann nochmal in einem Anderen Land bspw. Indonesien, die Scheidung aufgrund von anderen Gründen nicht anerkannt wurde und man dort nochmal die Scheidung durchführen musste. Dann wäre trotzdem die französische Scheidung die zugrunde zulegende Entscheidung und nicht die spätere indonesische Scheidung. Wobei französische Gerichtsentscheidungen in Scheidungssachen nicht anerkennungsbedürftig sind um Rechtskraft in Deutschland zu entwickelt.

Dann steht dort, dass die Rechtshängigkeit bei dem anderen Gericht relevant ist. Anhängig ist ein Gerichtsverfahren, wenn eine Klage/ein Antrag beim Gericht eingereicht wurde. Rechtshängig ist eine Klage/ein Antrag, wenn der Schriftsatz durch die Gerichtsverwaltung bearbeitet wurde und dem Prozessgegner zugestellt wurde. Also wenn du den Scheidungsantrag beim AG Hintertupfingen einreichst und zeitgleich deine Ex beim AG Wanne-Eickel, dann ist das Scheidungsverfahren relevant, wo der andere zuerst über das eingeleitete Verfahren informiert wurde.

Genauso gut kann es sein, dass ihr beide vor der Scheidung eine deutsche Scheidung vor einem deutschen Amtsgericht beantragt hattet, aber aufgrund der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes das Verfahren nicht eröffnet wurde. Dann kann man auch die deutsche Entscheidung beilegen und eben auch die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes nachweisen.

Also muss man wohl in diesem Sinne, tatsächlich mit Nein antworten.
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Antwort #10 - 29.10.2018 um 10:03:01
 
Danke Aras für die Ausführungen.  Zwinkernd
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Antwort #11 - 30.10.2018 um 21:12:03
 
Cool Eine kleine Frage bezüglich des Antragsformulars hätte ich noch :

Im Antragsformular steht unter Punkt 10)

"   a) Hat sich der Ehegatte,
gegen den das ausländische
Verfahren eingeleitet wurde,
in diesem Verfahren zu
dem Begehren des anderen
Ehegatten geäußert?
b) Falls der Ehegatte sich
nicht geäußert hat: Wann
und auf welche Weise hat er
von dem ausländischen Verfahren
Kenntnis erlangt? (z.
B. durch Zustellung der Klagschrift;
dazu ist die Form der Zustellung anzugeben,
s. o.)  "

Dies habe ich mit b) folgendermaßen beantwortet :

"Postalische Zustellung der Klageschrift unmittelbar nach Antragsstellung"

Wäre dem was hinzuzufügen oder etwas umzuformulieren ?  Augenrollen

"Reicht" das dann ? - ich unterschreibe den Antrag ja u.a. mit der Angabe "Ich versichere, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben."   Zwinkernd

Das Datum der Zustellung ist mir nämlich nicht bekannt, aber ich weiß , dass die betroffene Person dieses Schreiben erhalten hat und somit Kenntnis erlangt hat.



Im Urteil ist übrigens vermerkt, dass der/die  Antragsgegnerin/Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts in keinster Weise Stellung bezogen hat und auch zu den Gerichtsterminen nicht erschienen ist.

Vermerkt ist aber nicht explizit in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der/die  Antragsgegnerin/Beklagte erstmalig vom Gericht informiert wurde.

(oder ergibt sich das "automatisch" in "Behördensprache" durch die Formulierung "mehrfache Aufforderung durch das Gericht"  ?  )





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Antwort #12 - 30.10.2018 um 21:30:03
 
Ich würde da schreiben:
"Förmliche Zustellung von Klageschrift und aller Ladungen zu den Gerichtsterminen (siehe Gerichtsurteil)"

Ist doch mit Gerichtskurier, Gerichtsvollzieher oder spezieller Postdienstleister zu der Guten geschickt worden?
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Antwort #13 - 30.10.2018 um 21:48:06
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 21:30:03:
Ist doch mit Gerichtskurier, Gerichtsvollzieher oder spezieller Postdienstleister zu der Guten geschickt worden?


Puh, das weiß ich echt nicht. Ich weiß nur das Ergebnis, also dass sie dementsprechende Post vom Gericht bekommen hat.
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Antwort #14 - 24.11.2018 um 14:16:45
 
Soeben habe ich ein Schreiben des OLG erhalten

(Austellungsdatum : 12.11.2018 , die Post scheint momentan sehr beschäftigt zu sein  Laut lachend )

Wortlaut :

"Bevor ich näher in die Prüfung des vorbezeichneten Antrags eintreten kann, habe ich zunächst einige behördliche Anfragen getätigt.

Nach Beantwortung dieser komme ich unaufgefordert auf die Sache zurück.

Ich weise darauf hin, dass eine abschließende Prüfung des Antrages zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist und behalte mir das Fordern weiterer Unterlagen ausdrücklich vor."

Ist das ein Standardschreiben oder worum kann es hier gehen ?

Zwinkernd
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