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Visum familienachzug abgelehnt wer hat Erfahrung mit Remonstration? (Gelesen: 5.126 mal)
Laila1987
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.09.2018 um 23:12:36
 
salam alikum/hallo
Wer hat Erfahrung mit Remonstration?
Leider hat meine Ehemann Ablehnung bekommen Sad
Ich bin eu-bürgerin und lebe von Jobcenter hatte aber Bescheinigung von Ärztlich Dienst Jobcenter das ich weitere 6 monate nicht Arbeit kann und dazu das ich eine kind mit Behinderung habe mit Pflege grad 2.
Trotzdem alles wurde abgelehnt nach so viel wartenzeit.
Das was das deutsche Botschaft in Rabat schreibt:

die Botschaft bedauert, Ihnen mitteilen zu mussen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschluss der auslanderrechtlichen Prüfung nicht entsprochen werdren kann. Die für die ablehnung Ihres Antrages wesentlichen tragenden Gründe werden Ihnen nachfolgend mitgeteilt:
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügigG/ EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschuts und ausreichende Existenzmittel verfügen. Die beteiligte Ausländerbehörde STV Rüsselsheim führte für Ihre Ehefrau die Prüfung des Lebensunterhalts durch.
Ihre Ehefrau ist nicht in der Lage, ausreichende Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhalts aufzubringen.
Ihre Ehefrau erhält zur Sicherung ihrer Existenz Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Insgesamt erhält Ihre Ehefrau 1.519,76€ monatlich. Folglich ist  Frau....nicht in der Lage, Ihre Existenz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. ,,Nimmt die betreffende Person Sozialhilfeleistungen in Anspruch, indiziert dies das Fehlen ausreichender Existenzmittel'' (BeckOK AuslR/Tewocht friezügG/EU § 4 Rn. 9-11, beck-online). Folglich verfüget Ihre Ehefrau nicht über ausreichende Existenzmittel. Ein Anspruch auf den Nachzug zu einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nach § 4 freizügigG/ EU in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FreizügigG/ EU besteht demnach nicht.

Vieleicht hat jemand hier erfahrung ?

Liebe Grüße
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deerhunter
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Antwort #1 - 22.09.2018 um 06:54:51
 
Scheint gesetzlich alles in Ordnung zu sein. Ohne Sicherung des LU keinen Nachzug!
Warum versuchst du es nicht über dein Heimatland?
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Aras
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Antwort #2 - 22.09.2018 um 07:32:24
 
Und welches Aufenthaltsrecht hast du?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #3 - 22.09.2018 um 09:50:06
 
Aras schrieb am 22.09.2018 um 07:32:24:
Und welches Aufenthaltsrecht hast du?

Laila1987 schrieb am 21.09.2018 um 23:12:36:
Ich bin eu-bürgerin 

Als EU-Bürgerin/Portugiesin nutzt sie die Freizügigkeit, dazu bedarf es doch keines Aufenthaltstitels.
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Laila1987
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.09.2018 um 09:52:51
 
Ich bin seit 1995 in Deutschland.
Bin eu-bürgerin freizügigkeit.
Gibst nicht ausnahme wann man nicht arbeiten kann wegen Krankheit habe ja von Ärztlich Dienst Bescheinigung.
Wollte das jetzt eine rechtanwalt abgeben wegen Remonstration wurde das etwas bringen?

Vielen Dank

Lg
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deerhunter
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Antwort #5 - 22.09.2018 um 10:12:44
 
Laila1987 schrieb am 22.09.2018 um 09:52:51:
Bin eu-bürgerin freizügigkeit


Wenn du dich nicht selbst versorgen kannst, solltest du darauf achten das du nicht selbst deine Freizügigkeit einbußt!

Laila1987 schrieb am 22.09.2018 um 09:52:51:
Gibst nicht ausnahme wann man nicht arbeiten kann wegen Krankheit habe ja von Ärztlich Dienst Bescheinigung.


Nein! Warum soll der deutsche Staat, nicht nur für dich und dein Kind, nun auch noch für deinen Mann aufkommen? Wenn du krank bist, könntest du ja auch nach Portugal zurück und dort ganz normal leben und eine FZV beantragen. Das steht dir zu

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird
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Aras
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Antwort #6 - 22.09.2018 um 11:20:45
 
@Saxonicus

Bitte poste nicht, wenn du keine Ahnung hast. Leider glänzt du wie immer mit Ahnungslosigkeit.

@Laila1987

Also du lebst seit 1995 in Deutschland und bist auch Portugiesin. Du hast vermutlich ein Daueraufenthaltsrecht erworben, dass eben nicht aufgrund von Bezug von Sozial-Leistungen "aufgekündigt" werden kann.

Daueraufenthaltsrecht ist in § 4a FreizügG/EU geregelt.

In der VwV zum FreizügG/EU steht geschrieben:

Zitat:
4a.0.2
Der Familiennachzug zu Daueraufenthaltsberechtigten ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht geregelt. §§ 3, 4, 4a Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Artikel 6, 7, 16 ff. Freizügigkeitsrichtlinie regeln den abgeleiteten Erwerb des Aufenthaltsrechts und den eigenständigen Erwerb des Daueraufenthaltsrechts von Familienangehörigen. Es fehlt jedoch eine Regelung über den Erwerb eines Aufenthaltsrechts, wenn der Unionsbürger, zu dem der Nachzug erfolgen soll, bereits ein Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, der Familienangehörige die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt selbst aber noch nicht erfüllt. Da Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten, aber noch nicht daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern ein Aufenthaltsrecht haben, muss dies erst recht für Familienangehörige von daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern gelten. Letztere haben eine stärkere aufenthaltsrechtliche Position als „gewöhnlich“ freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung entsprechender Fälle ist das Freizügigkeitsrecht, das der Daueraufenthaltsberechtigte derzeit innehat. Ist der daueraufenthaltsberechtigte Unionsbürger Erwerbstätiger, richtet sich der Familiennachzug nach den entsprechenden Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU für Familienangehörige von Erwerbstätigen, ansonsten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für Familienangehörige von Nichterwerbstätigen. Damit sind die daueraufenthaltsberechtigten den „gewöhnlich“ freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern hinsichtlich des Familiennachzugs gleichgestellt (zum Familiennachzug zu daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vgl. Nummer 4a.1.3). Zu beachten ist dabei, dass auch in diesen Fällen für die Kernfamilie, also beim Ehegatten, beim minderjährigen ledigen Kind sowie beim Elternteil eines minderjährigen ledigen Unionsbürgers, der die Personensorge ausübt, eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes für den Nachzug zu Deutschen in Betracht kommen kann, sofern dies den Betroffenen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU (§ 11 Absatz 1 Satz 11 i. V. m. § 28 AufenthG; vgl. dazu auch Nummer 3.2.2.2).


http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972....

Das erste fettmarkierte:

Es muss festgestellt werden, ob Laila noch den Arbeitnehmerstatus hat oder tatsächlich als Nichterwerbstätige gilt. Dafür könnte der Bezug von ALG-II sprechen, muss er aber nicht.

Hierzu § 2 von FreizügG/EU:

Zitat:
(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.

Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.


https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html

Die Frage ist zudem ob die Erwerbslosigkeit unfreiwillig ist oder nicht. Wenn man also von der Arbeitsagentur ein Schreiben bekommt, dass eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt, dann gilt man weiterhin als Erwerbstätiger Unionsbürger.


Zum zweiten Fettmarkierten:

Wenn alle Fäden reißen, dann soll der Ehemann A1 Sprachkenntnisse in Saudi-Arabien erwerben und unter den Voraussetzungen des § 28 I AufenthG analog ein Visum erteilt bekommen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 22.09.2018 um 11:41:18
 
Aras schrieb am 22.09.2018 um 11:20:45:
Wenn man also von der Arbeitsagentur ein Schreiben bekommt, dass eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt, dann gilt man weiterhin als Erwerbstätiger Unionsbürger. 


du bist sicher, dass mal als Arbeitsloser auls "Erwerbstätiger" gilt?
Ist man dann nicht eine erwerbslose "Erwerbsperson", aber eben nicht erwerbstätig?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #8 - 22.09.2018 um 12:00:22
 
Es kommt auf den erworbenen Status an. Sprache sollte deskriptiv sein. Wenn du deine Worte für genauer empfindest, dann eben so...
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Antwort #9 - 22.09.2018 um 14:03:19
 
Mal eine Frage:

Warum wurde kein einfaches Einreisevisum nach (EC) No 539/2001
beantragt ?

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie kann von Drittstaatsangehörigen, die
Familienangehörige von EU-Bürgern sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
lediglich ein Einreisevisum gefordert werden.

Hatte kein Problem damit in Österreich für Ehefrau und Stieftochter




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Antwort #10 - 22.09.2018 um 14:26:34
 
Weil nur die ersten drei Monate bis auf Passpflicht bedingungslos sind.
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Antwort #11 - 22.09.2018 um 16:34:11
 
Aras schrieb am 22.09.2018 um 14:26:34:
Weil  die ersten drei Monate bis auf Passpflicht bedingungslos sind.


Bin überrascht, das Deutschland das anders handhabt

Meine Frau und Stieftochter musste nur meinen Meldezettel von Österreich und Heiratsurkunde vorlegen.

Es wurden 2  C-Visum mit 90 Tagen ausgestellt

Ich wohnte zu dem Zeitpunkt bereits 2 Jahre in Österreich

Dann ab 4 Monat nach Einreise Aufenthaltskarte beantragen.

Einkommenshöhe uninteressant, nur Nachweis das man 5,5 Stunden Arbeit hat



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Antwort #12 - 22.09.2018 um 19:11:26
 
Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Du hast in Österreich gearbeitet, das tut die Threaderstellerin jedoch nicht.
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Antwort #13 - 22.09.2018 um 20:02:28
 
Aras schrieb am 22.09.2018 um 19:11:26:
Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Du hast in Österreich gearbeitet, das tut die Threaderstellerin jedoch nicht.



zum verstehen,  Freizügigkeit

ich als Deutscher in Österreich  zum Zeitpunkt der Visum   Ausstellung seit 7 Monaten ohne Arbeit

Sie in Deutschland als EU Bürgerin

da hätte doch wenigstens das Einreise Visum ausgeteilt werden müssen ?

Oder habe ich da was falsch verstanden ?

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Antwort #14 - 22.09.2018 um 20:55:53
 
Zitat:
Oder habe ich da was falsch verstanden ?


Ja...hast du
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