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Familiennachzug zum dt. Kind - Aufenthaltsanzeige nach Einreise bei ABH ... (Gelesen: 1.902 mal)
Themen Beschreibung: Ist dies zwingend einzuhalten?
Helfender
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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25.09.2018 um 09:32:56
 
Liebe Forums-Mitglieder,

bei uns ist eine Kleinfamilie "gestrandet". Eingereist mit Familienzusammenführung zum deutschen Kind (< 6 Jahre). Mutter Visa zur Familienzusammenführung, Kind deutscher Pass.
Das Visa war mit dem deutschen Vater geplant und auch über dessen ABH vor Ort unterstützt.

Nun hat sich das Verhältnis zwischen Mutter und Vater seit Monaten so verschlimmert, dass das Zusammenleben nicht möglich ist. Vater war auch gegen Einreise. Nun sind sie trotzdem vor ein paar Tagen eingereist und bei uns, wo Kontakte hin bestehen, erstmal gelandet.

Nur wir sind 600km vom ursprünglich beim Visaverfahren geplanten Ort des Aufenthalts weg. Die Situation zwischen Vater und Mutter scheint nur langfristig klärbar. Kann sich die Mutter auch erstmal bei unserer ABH melden und die Anzeige machen? Die ABH könnte sich ja die Akte schicken lassen. Ist im Visa "Aufenthaltsanzeige nach Einreise bei ABH "Ort des Vaters" zwingend?

Brauchen dringend Hilfe ... Vielen Dank schonmal im Voraus!

Grüße,

Ein nur Helfender
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deerhunter
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i4a rocks!


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Brisbane
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 25.09.2018 um 10:08:23
 
Wo lebt das Kind z. Zt?
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Helfender
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 25.09.2018 um 10:15:05
 
deerhunter schrieb am 25.09.2018 um 10:08:23:
Wo lebt das Kind z. Zt?

Momentan haben wir (seit wenigen Tagen) beide als Gäste bei uns aufgenommen aufgenommen. Wir haben auch kein Problem damit, dass sie eine Übergangszeit hier bleiben. Nur es muss legal sein und sie sollten dann hier gemeldet sein bis sich ein eigenes Zuhause findet.
Das Kind ist seit Geburt bei der Mutter, spricht auch nur die Sprache der Mutter.
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Cronenberger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutscher
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Antwort #3 - 25.09.2018 um 10:30:14
 
Die FZF erfolgte zum deutschen Kind. Da ist der Kindsvater für die AE nicht nötig.
Die Mutter soll zur ABH gehen und die AE beantragen, schriftlich.

Gruß

Cronenberger.
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Helfender
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 25.09.2018 um 12:07:16
 
Cronenberger schrieb am 25.09.2018 um 10:30:14:
Die FZF erfolgte zum deutschen Kind. Da ist der Kindsvater für die AE nicht nötig.
Die Mutter soll zur ABH gehen und die AE beantragen, schriftlich.

Dann werden wir es in den nächsten Tagen erneut versuchen. Werde dann hier berichten. Vielen herzlichen Dank! 
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R32
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.09.2018 um 03:27:37
 
Helfender schrieb am 25.09.2018 um 12:07:16:
Dann werden wir es in den nächsten Tagen erneut versuchen. Werde dann hier berichten. Vielen herzlichen Dank! 



1. Anmelden

2. ABH AE beantragen

3. Sofort zum Jobcenter Hartz IV beantragen.

4. Wohnung suchen, Jobcenter übernimmt Kosten


Geht alles durch, habe ich selbst hinter mir
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kschmit2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 26.09.2018 um 08:06:23
 
Zitat:
1. Anmelden


nur ergänzend zur Klarstellung: es ist die einfache Anmeldung beim Meldeamt der Gemeinde gemeint. Das kann sofort und ohne Termin erfolgen. Adresse dann halt zuerst auf Deine Wohnung.

Danach mit den Schritten 2 bis 4 weiter.
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Helfender
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #7 - 26.09.2018 um 12:24:37
 
Zitat:
1. Anmelden
2. ABH AE beantragen
3. Sofort zum Jobcenter Hartz IV beantragen.
4. Wohnung suchen, Jobcenter übernimmt Kosten 

So wir sind eben wiedergekommen, allerdings war der Ablauf anders:
1. Vermerk von ABH darüber bekommen, das wir trotzdem eine andere ABH im Visum steht, hier anmelden dürfen.
2. Anmeldung mit diesem Vermerk
3. AE beantragen
4. Im  Jobcenter Hartz IV beantragen geht nicht, haben wir versucht. Angeführter Grund ist das auf AE-Anmeldungsbestätigung steht, das bis zu der Entscheidung der ABH §81 Abs. 4 AufenthG gilt und das sind wohl "nur" die Rechte des Visums, obwohl da drinnen steht "Familiennachzug zum deutschen Kind", wir dachten das wäre ein Synonym für §28.1.3.
5. Kindergeld gibt es wohl dieselbe Hürde, werden wir aber morgen austesten.

Blöde war das 1. und 3. in der Kreisstadt war und 2. vor Ort, 35km dazwischen Griesgrämig

Jetzt können wir nur warten, wie schnell die Akte verschickt wird.

kschmit2 schrieb am 26.09.2018 um 08:06:23:
nur ergänzend zur Klarstellung: es ist die einfache Anmeldung beim Meldeamt der Gemeinde gemeint. Das kann sofort und ohne Termin erfolgen. Adresse dann halt zuerst auf Deine Wohnung.

Das hatten wir schon als 0ten Punkt gemacht. Die Anmeldung wurde wg. des fremden ABH-Vermerks abgelehnt, weil das zwingend zu befolgen wäre.

Aber wir sind froh die Schritte bis 3. schonmal geschafft zu haben.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #8 - 26.09.2018 um 15:28:36
 
Das ganze vom Jobcenter ist inhaltlich falsch.

Siehe fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II

https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_7_-_04.04.2018.pdf

Zitat:
(2) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen wird zum
Zweck des Familiennachzuges zunächst von einer deutschen Botschaft
ein nationales Visum (D-Visum) nach § 6 Absatz 3 in Verbindung
mit §§ 27 ff. AufenthG ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel (§ 4
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG) ist bereits als ein Aufenthaltstitel
nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des AufenthG zu betrachten, welcher
sich akzessorisch zum Aufenthaltstitel der Bezugsperson verhält.

Nachziehende Familienangehörige von anerkannten Asylberechtigten
und Personen mit internationalem Schutz (Flüchtlinge nach der
Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte), die
mit einem nationalen Visum zur Familienzusammenführung in das
Bundesgebiet einreisen, haben somit ab dem Tag der Einreise einen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt werden, da die Bezugsperson einen Aufenthaltstitel nach
Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG besitzt, der nicht von den Leistungsausschlüssen
des § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II erfasst wird.

(3) Nach ihrer Einreise müssen die Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis
nach Abschnitt 6 des 2. Kapitels AufenthG (§§ 27
ff AufenthG) beantragen. Im Zeitraum zwischen der Antragstellung
und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 ff AufenthG
gilt die bisherige Aufenthaltserlaubnis aus dem Visum als fortbestehend
(§ 81 Absatz 4 AufenthG). Über diese Fortwirkung wird dem
Familienangehörigen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz
5 AufenthG ausgestellt. Damit besteht bei Vorliegen der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen auch nach Ablauf des Visums die
Leistungsberechtigung nach dem SGB II fort.


Das ganze gilt auch für Familliennachzug zu Deutschen.

Wenn ihr diesen Monat nicht den ALG II Antrag stellt, dann verliert ihr den Anspruch auf die Leistungen für diesen Monat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #9 - 26.09.2018 um 16:29:35
 
Ehrlich gesagt, der Gesetze und Vorschriftenwald ist zu dicht für mich, wie soll man das alles selber nur in Erfahrung bringen bevor man den Behörden gegenüber tritt. Und anscheinend muss man es um korrekt behandelt zu werden.
Ich habe in meinem Leben immer nur mit Einwohneramt und Finanzamt zu tun gehabt. Jetzt erstmalig ABH und Jobcenter ...

Morgen werden wir da wieder vorstellig ...
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 26.09.2018 um 16:38:08
 
Helfender schrieb am 26.09.2018 um 16:29:35:
Morgen werden wir da wieder vorstellig ...


Aber denk daran: Schriftlich beantragen. Briefkasten heute oder hingehen morgen ist egal, aber schriftlich muss es sein. Und zwar schriftlicher Antrag der Antragstellerin, nicht von Dir.
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