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Integrationspflicht (Gelesen: 1.444 mal)
sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.10.2017 um 22:25:05
 
Hallo,

meine Frau ist aus Kanada und sie lebt mit mir hier in DE seit August 2015. In Februar 2016 hat sie den A1 gemacht.

Als sie danach zur ABH ging um den Aufenthaltstitel zu bekommen, hat die ABH gefragt, was mit dem Integrationskurs sei(Sie hatte, als sie 2015 nach Deutschland kam und sich hier gemeldet hat, die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bekommen). Der ABH-Beamte schien auch etwas verwirrt zu sein. Meine Frau fragte, was er mit Integrationskurs meine, bzw. ob er damit B1 meinte. Er sagte ja, er meint den B1. Eventuell meinte er auch, dass das wichtig sei um einen länger gültigen AT zu bekommen. Ansonsten würde Sie nur immer ein jährige Verlängerungen bekommen. Ich meine eventuell, weil sie nicht so gut Deutsch kann und mir das gesagt, was sie verstanden hat.

Meine Frage ist: Muss Sie den Integrationskurs machen bzw. in welchen Fällen muss sie das machen?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 26.10.2017 um 22:27:35
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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sadfar
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.10.2017 um 11:54:46
 
Bedingung für Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

Bedingung für Verpflichtung:

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

Meine Frage: Meine Frau hat den A1, reicht dies nicht als Nachweis, dass sie sich auf einfache Art verständigen kann?

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Aras
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Antwort #3 - 27.10.2017 um 12:53:11
 
Deine Frau hat die Verpflichtung vor 3 Jahren bekommen. Das ist ein Verwaltungsakt. Ihr habt keine Rechtsmittel dagegen eingelegt. Somit ist er rechtskräftig. Jetzt damit zu diskutieren, dass er womöglich nicht erlassen werden dürfte ist verspätet.
Außerdem zeugt es von schlechtem Stil die Norm halb zu zitieren. In § 44a I 1 b AufenthG steht die zweite Variante womit deine Frau verpflichtet worden ist.


Und zu deiner Frage:
Nein. A1 reicht nicht aus.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #4 - 27.10.2017 um 13:20:27
 
Wenn A1 reichen würde würde kein Ehegatte eines Deutschen zum Integrationskurs verpflichtet werden können. Denn A1 muss jeder haben der zu einem deutsche Ehepartner zuzieht. Und wenn man zum Kurs verpflichtet wurde muss man den auch machen. Man kann natürlich einen Antrag stellen, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen, aber dazu braucht man schon eine gute Begründung wie z.B. Arbeiten im 3-Schicht-System. Welchen Grund hat denn Deine Frau nicht an diesem Kurs teilnehmen zu können? Wenn sie Deutsch auf B1-Niveau beherrscht muss sie den Deutschkurs an sich nicht machen, sondern nur die Prüfung und den Kurs + Prüfung "Leben in Deutschland".
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sadfar
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.10.2017 um 14:33:46
 
Alles klar. Vielen Dank für die Auskunft.
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reinhard
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Antwort #6 - 27.10.2017 um 15:02:31
 
sadfar schrieb am 26.10.2017 um 22:25:05:
Eventuell meinte er auch, dass das wichtig sei um einen länger gültigen AT zu bekommen. Ansonsten würde Sie nur immer ein jährige Verlängerungen bekommen. Ich meine eventuell, weil sie nicht so gut Deutsch kann und mir das gesagt, was sie verstanden hat.


Er könnte auch etwas anderes gemeint haben.

Wichtig wäre deshalb, dass sie so schnell wie möglich Deutsch lernt, damit sie versteht, was der Mitarbeiter der Behörde sagt und was er meint.

Viele andere sind nach einem Jahr in der Lage, die Aussage einer Behörde zu verstehen und darauf zu antworten. Deine Frau versucht es jetzt schon drei Jahre und versteht es noch nicht. Daran siehst Du, wie wichtig es ist, dass sie jetzt Deutsch lernt.
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