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Familienzusammenführung DE-LB/italienische Aufenthaltserlaubnis läuft bald ab (Gelesen: 6.070 mal)
Elli25
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17.09.2017 um 23:50:30
 
Hallo,

ich nehme Bezug auf mein Thread http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1498642319/15#15

Meine libanesische Ehefrau und ich haben in DK geheiratet und bereiten nun den Antrag auf FZF-Visum vor. Meine Frau besitzt eine bis zum 31.12.2017 befristete italienische Aufenthaltserlaubnis. Den Antrag auf FZF-Visum würde sie  bei der deutschen Botschaft in Rom stellen. Da sie die A1 Prüfung noch ablegen muss, würde sie den Antrag frühestens Ende November 2017 stellen können. Für die Antragsannahme wird die Botschaft den gültigen italienischen Aufenthaltstitel verlangen, was bei einer Antragsstellung vor dem 31.12.2017 kein Problem darstellen sollte.
Nach meiner Auffasung könnten sich bei uns zwei Szenarien abspielen:
1) Meine Frau hat soviel Glück, dass sie das FZF-Visum noch dieses Jahr erhält und nach DE einreist. Dann muss sie sich keine Gedanken um die Verlängerung ihrer italienischen Aufenthaltserlaubnis machen, oder
2) Das FZF-Verfahen wird erst nach dem 31.12.2017 durchgeführt und abgeschlossen sein

Ich gehe vom Szenario 2 aus und glaube kaum, dass meine Frau noch dieses Jahr  ihr FZF-Visum erhalten wird. Sollte sie ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern und auf das Visum warten, ist ihr Aufenthalt in Italien dann illegal.
Was kann man in diesem Fall tun? Zurück ins Heimatland und da das FZF-Visum beantragen? Sie kann natürlich versuchen die italienische Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Sie hat allerdings ihr Studium bereits abgeschlossen und müsste somit ein anderes Aufenthaltszweck nachweisen.
Da ich von meinem Freizügigkeitsrecht nicht nachhaltig in Anspruch genommen habe, dürfte ihr Status als Ehefrau eines EU-Bürgers keine Auswirkung auf ihr Aufenthaltsrecht in Italien haben.
Sollen wir die deutsche Botschaft unsere Situation erläutern und darauf hinweisen, dass es evtl. zu einer Überschneidung zwischen dem FZF-Verfahren und dem Ablauf der italienischen Aufenthaltserlaubnis kommen kann?
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Antwort #1 - 18.09.2017 um 10:31:50
 
Zwei Lösungsmöglichkeiten

1. Ihr sprecht gemeinsam in der zuständigen ABH vor, erläutert das Problem und belegt den Termin für die A1-Prüfung.
Wenn die Kollegen die Unterlagen entgegennehmen, kann sowohl eine Vorabzustimmung Euer Problem lösen als auch die Tatsache, dass alles Erforderliche bereits bekannt ist - dann ist nämlich die Zustimmung der ABH auf die Anfrage der AV elektronisch innerhalt weniger Tage möglich.

2. Mit demselben Ansatz - A1 ist für Anfang Dezember in Aussicht - meine Kollegen in Rom fragen, ob eine Antragstellung unter diesen Voraussetzungen bereits demnächst ermöglicht wird.
Da eine Ablehnung dieser Möglichkeit vermutlich zwingend zur Antragstellung bei der ohnehin nicht unbeschäftigten AV in Beirut führen würde, könnte ich mir eine positive Antwort vorstellen.
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Antwort #2 - 18.09.2017 um 16:14:16
 
Oder bei der ALB vorfühlen was die AufenthV §39 Nr. 6 halten.
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Elli25
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Antwort #3 - 19.09.2017 um 09:13:09
 
Ich habe bereits ein Schreiben für die ABH verfasst und habe darin den Sachverhalt vorgetragen. Hoffentlich zeigt sich die ABH kooperativ. Einen Anspruch darauf haben wir leider nicht.

Ich denke  §39 Nr.6 AufenthV greift in unserem Fall gar nicht. Denn anhand ihrer befristeten ital. Aufenthaltserlaubnis ist meine Frau nicht dazu berechtigt sich in DE aufzuhalten. Und die ABH hat mir bei einer vorherigen Anfrage bereits signalisiert, dass sie keine Aufenthaltserlaubnis erteilen wird ohne dafür das richtige Visum gesehen zu haben, es sei denn es handelt sich um einen Notfall(Pflegebedürftigkeit etc.) und das ist in unserem Fall wohl nicht zutreffend.
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Antwort #4 - 19.09.2017 um 14:40:26
 
Ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland berechtigt zu einem Aufenthalt von 90 Tagen nach der 90/180 Tagesregel. Daher auch der Verweis auf §41 Abs. 3 AufenthV.
Der Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise gestellt werden.

Einigen Ausländerbehörden ist die Existenz von §39 Nr. 6 AufenthV nicht bekannt. Da solltest du darauf hinweisen.
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« Zuletzt geändert: 19.09.2017 um 14:52:37 von mgb »  
 
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Antwort #5 - 05.10.2017 um 11:58:54
 
wir waren bei der zuständigen ABH und haben unsere Situation geschildert. Die Mitarbeiterin hat signalisiert, dass die ABH eventuell auf das Visum verzichten wird, wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind.
Wir haben einen Termin erhalten und müssen persönlich vorsprechen.
Von meiner Frau wird ein Nachweis über die Einreise verlangt. Meine Frau ist noch nicht endgültig nach DE eingereist. Sie pendelt zwischen DE und IT. Die 90 Tage haben wir natürlich im Blick. Auch die Ein-und Ausreisen haben wir dokumentiert.Welcher Tag der Einreise ist für die Antragstellung relevant und wie soll man die Einreise nachweisen, wenn sie mit dem Auto erfolgt ist?
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Antwort #6 - 05.10.2017 um 17:44:20
 
Elli25 schrieb am 05.10.2017 um 11:58:54:
wie soll man die Einreise nachweisen, wenn sie mit dem Auto erfolgt ist?

Ohne Grenzkontrollstempel ist so ein Nachweis (!) nicht eindeutig möglich.

Aber wenn man solche Strecken mit dem Auto fährt, muss man auch tanken. Damit lassen sich Start und Ende einer Reise halbwegs vernünftig dokumentieren. Pendelt man öfter, ist ggf. ein Fahrtenbuch sinnvoll.
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Antwort #7 - 25.10.2017 um 10:31:41
 
zu den Lösungsmöglichkeiten von Petersburger:

Eine Vorabzustimmung gäbe es nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Da das Ergebnis der A1 Prüfung für Ende November ansteht,ist frühstens ab Ende November mit der Vorabzustimmung zu rechnen. Nach Aussage der Behörde wird es mit dem Antrag von Italien aus sowieso nichts werden, da der Aufenthalt ja Ende Dezember abläuft. Eine Antragsstellung aus Beirut hälte die Behörde für fast die einzige Möglichkeit. Die Botschaft sei nicht so ausgelastet wie man sich einbildet. Die Verfahrensdauer würde in Beirut nicht länger sein als in anderen Orten.
Die Botschaft in Rom akzeptiert NUR vollständige Anträge. Eine jetzige Antragsstellung ist nicht möglich.

Bezüglich §39 Nr. 6 AufenthV. Nach Aussage der Behörden liegt die Anwendbarkeit der Regelung nur in ihrem Ermessen. Ich muss aber zugegen, dass sich die Behörde trotzdem kooperativ war. Wir sollten mit der bestandenen Prüfung nochmal vorbei sprechen. Und erst dann wird eine Entscheidung getroffen. Man möchte sich aber natürlich absichern und wir verlassen uns deshalb nicht darauf, dass es auf jeden Fall klappen wird.
Wir arbeiten nun an beiden Schienen(Antragsstellung in Rom/direkt im Bundesgebiet), wobei der Antrag von Rom aus aufgrund der auslaufenden ital. AE nicht vielversprechend ist. Für die Terminsvereinbarung in Beirut ist eine persönliche Vorsprache notwendig. Da können wir leider nichts tun.
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Antwort #8 - 25.10.2017 um 10:40:23
 
Kannst du für die Zeit des Visumverfahrens in Italien leben?
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Antwort #9 - 25.10.2017 um 11:00:40
 
Ja, das sollte kein Problem sein.
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Antwort #10 - 25.10.2017 um 11:14:30
 
Dann läge EU Freizügigkeit vor und der Aufenthalt wäre rechtmäßig und die Frau wäre im Zuständigkeitsbereich der Botschaft. Teile das der Botschaft mit.
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Antwort #11 - 25.10.2017 um 11:24:48
 
Muss ich mich in Italien dann anmelden? Soll nicht dieser Umstand auch den italienischen Behörden erklärt werden?
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Antwort #12 - 25.10.2017 um 11:30:20
 
Kannst du machen. Deine Frau dann auch entsprechend anmelden. Aber ist  nicht so notwendig
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Antwort #13 - 25.10.2017 um 11:37:24
 
Aber wenn ich von meinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch mache, würde sie doch eine "Aufenthaltskarte" seitens der ital. Behörden bekommen. Und ein FZF Visum ist dann überfällig, oder nicht?
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Antwort #14 - 25.10.2017 um 11:39:30
 
Es müsste nachhaltiger Gebrauch der Freizügigkeit vorliegen. Vermeide unnötige Diskussionen. Melde dich entsprechend an h durchlauf das normale Visa-Verfahren.
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