Hallo liebe Forenmitglieder,
ich hätte folgende Frage. Meine Freundin ist indische Staatsangehörige und möchte bald ihre Niederlassungserlaubnis beantragen. Sie kam als Promotionsstudentin Ende 2014 nach Deutschland( studentischer Aufenthaltstitel) und erhielt eine Festanstellung als Forscherin(Informatik/Elektrotechnik) in einem Institut ab 15.03.2015.Leider wurde die Erstbeantragung der Blauen Karte EU im März 2015 von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt weil ihr Beruf nicht unter den Mangelberuf fallen würde. Nachdem ich ein wenig Druck gemacht habe auf die beiden Behörden und der Arbeitgeber sich eingeschaltet hat erteilte dann die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Arbeitsagentur am 11.06.2015 die Blaue Karte.
Meine Freundin hat bereits einfache deutsche Sprachkenntnisse und das Level A2 erreicht mit Zertifikat.
§19a Abs(6).
AufenthG: Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen.
Die Dame bei der
ABH meinte nun das meine Freundin die zeitlichen Voraussetzungen Anfang 03.2018 erfüllen würde.
Wenn ich seit Beginn ihrer Beschäftigung 33 Monate hinzuzähle komme ich auf ca. Dezember 2017. Die Dame hat aber erst ab Erteilung der Blauen Karte 11.06.2015 gezählt. Ich weiß es handelt sich nur um 3 Monate aber ihre Beschäftigung hat Sie bereits am 15.03.2015 aufgenommen. Nur weil die
ABH und die Arbeitsagentur sich nicht einigen konnten erhielt Sie die Blaue Karte 3 Monate später? Im Paragraph steht ja "....wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat" und im Absatz 1 wird auf eine Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung verwiesen.
Wann kann meine Freundin denn nun beantragen? Was ist hier korrekt?
Danke im Voraus!