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Niederlassungserlaubnis nach § 19a Blaue Karte EU Abs(6) AufenthG (Gelesen: 2.515 mal)
Chris2701
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis nach § 19a Blaue Karte EU Abs(6) AufenthG
04.10.2017 um 14:42:32
 
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich hätte folgende Frage. Meine Freundin ist indische Staatsangehörige und möchte bald ihre Niederlassungserlaubnis beantragen. Sie kam als Promotionsstudentin Ende 2014 nach Deutschland( studentischer Aufenthaltstitel) und erhielt eine Festanstellung als Forscherin(Informatik/Elektrotechnik) in einem Institut ab 15.03.2015.Leider wurde die Erstbeantragung der Blauen Karte EU im März 2015 von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt weil ihr Beruf nicht unter den Mangelberuf fallen würde. Nachdem ich ein wenig Druck gemacht habe auf die beiden Behörden und der Arbeitgeber sich eingeschaltet hat erteilte dann die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Arbeitsagentur am 11.06.2015 die Blaue Karte.

Meine Freundin hat bereits einfache deutsche Sprachkenntnisse und das Level A2 erreicht mit Zertifikat.

§19a Abs(6). AufenthG: Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen.

Die Dame bei der ABH meinte nun das meine Freundin die zeitlichen Voraussetzungen Anfang 03.2018 erfüllen würde.

Wenn ich seit Beginn ihrer Beschäftigung 33 Monate hinzuzähle komme ich auf ca. Dezember 2017. Die Dame hat aber erst ab Erteilung der Blauen Karte 11.06.2015 gezählt. Ich weiß es handelt sich nur um 3 Monate aber ihre Beschäftigung hat Sie bereits am 15.03.2015 aufgenommen. Nur weil die ABH und die Arbeitsagentur sich nicht einigen konnten erhielt Sie die Blaue Karte 3 Monate später? Im Paragraph steht ja "....wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat" und im Absatz 1 wird auf eine Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung verwiesen.

Wann kann meine Freundin denn nun beantragen? Was ist hier korrekt?

Danke im Voraus!

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stevienguyen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 04.10.2017 um 15:34:34
 
Deine Freundin kann versucht B1 Zertifikal zu holen. Dann brauch sie nur 21 Monaten. Sie hat schon A2 dann glaube ich dass sie nur 2 3 Monaten brauch B1 zu bekommen
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Chris2701
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 04.10.2017 um 16:36:22
 
Danke für die Antwort aber leider beantwortet dass meine Frage nicht. Meine Freundin ist gerade vom Arbeitgeber aus auf einer Auslandsreise bis Dezember und kann deshalb auch das B1 nicht machen.
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aeolus
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Antwort #3 - 06.10.2017 um 10:19:06
 
Chris2701 schrieb am 04.10.2017 um 14:42:32:
Wenn ich seit Beginn ihrer Beschäftigung 33 Monate hinzuzähle komme ich auf ca. Dezember 2017. Die Dame hat aber erst ab Erteilung der Blauen Karte 11.06.2015 gezählt.


Also die Voraussetzung 33 Monate bezieht sich auf die Blau Karte, daher macht es Sinn, dass die Beschäftigungszeiten erst nach dem Erhalt der Blauen Karte anerkannt werden. Insofern finde ich es richtig, wie ABH es gerechnet hat.

Das ist ja der Vorteil einer Blauen Karte -sie gibt man die Möglichkeit, schon nach 33 Monaten (bzw. 21 Monaten mit B1 Sprachzertifikat) Niederlassungserlaubnis zu beantragen.

Was mich aber voll wundert ist die damalige Interpretation der ABH, dass Informatik und vor allem Forschung in dem Bereich nicht zu den Mängelberufen gehört. Totaler schwachsinn!
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.10.2017 um 11:16:31
 
aeolus schrieb am 06.10.2017 um 10:19:06:
Also die Voraussetzung 33 Monate bezieht sich auf die Blau Karte, daher macht es Sinn, dass die Beschäftigungszeiten erst nach dem Erhalt der Blauen Karte anerkannt werden.

Eben nicht, da die Aufenthaltsdauer sich auf die Anzahl der Monate bezieht, in denen eine entsprechende BC-konforme Beschäftigung ausgeübt wurde, wie der TS dies richtig darlegte:
Zitat:
(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen.

Viele ABH legen aber diese eindeutige Vorschrift falsch aus und verlangen dementsprechend 21/33 Monate Besitz einer BC.
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Nudelgericht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.10.2017 um 09:04:19
 
Zitat:
...mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat...

Das würde im Extremfall bedeuten, dass man 32 Monate ohne Blaue Karte EU eine Beschäftigung (mit befristeter Aufenthaltserlaubnis) ausüben könnte, um danach 1 Monat mit Blaue Karte EU zu arbeiten. Kann ich mir nicht vorstellen. Diese ABH macht es mMn hier richtig bzw. "richtiger".
----------
Tipp:
Sie sollte so lange wie möglich beide Aufenthaltstitel behalten, um von beiden Titeln zu profitieren.
Denn:
Zitat:
Meine Freundin ist gerade vom Arbeitgeber aus auf einer Auslandsreise bis Dezember...

Über 6 Monate dauernde Auslandsaufenthalte lassen die NE erlöschen, nicht die BK-EU. Es sei denn, sie holt sich jedes Mal "den Wisch" von der ABH.

Überspitzt ausgedrückt:
NE für "ausländische Gemüsehändler" in der deutschen City mit erhöhtem Risiko "Sozialhilfeanspruch".
BK-EU für "ausländische DAX-Arbeitnehmer" im Ausland ohne erhöhtem Risiko "Sozialhilfeanspruch" (, denn nach Agenda 2010 muss zuerst das Vermögen aufgebraucht werden).
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dim4ik
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Antwort #6 - 08.10.2017 um 10:20:07
 
Nudelgericht schrieb am 08.10.2017 um 09:04:19:
Das würde im Extremfall bedeuten, dass man 32 Monate ohne Blaue Karte EU eine Beschäftigung (mit befristeter Aufenthaltserlaubnis) ausüben könnte, um danach 1 Monat mit Blaue Karte EU zu arbeiten. Kann ich mir nicht vorstellen.

Auch wenn es für einige schwer vorstellbar ist, so steht es im Gesetz. Es würde sogar ein einsekündiger Besitz der BC reichen, kurz vor Beantragung der NE §19a Abs. 6 AufenthG, wenn während der letzten 21/33 Monate die ausgeübte Beschäftigung den Anforderungen für die BC genügte.

Nudelgericht schrieb am 08.10.2017 um 09:04:19:
Diese ABH macht es mMn hier richtig bzw. "richtiger".

"Richtig"/"richtiger" gibt es in solchen Fällen nicht genau so wie es auch die Vergleichsform "schwanger"/"schwangerer" nicht gibt; man kann entweder rechtlich korrekt oder eben rechtlich falsch das Gesetz auslegen. In dem hier beschriebenen Fall interpretiert die ABH das Gesetz zu eng und daher falsch.
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KaGe
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Antwort #7 - 08.10.2017 um 10:39:09
 
Nudelgericht schrieb am 08.10.2017 um 09:04:19:
Überspitzt ausgedrückt:

Nein, die ABH *denkt* nicht wie du.
Sie kalkuliert auch keine Sozialhilferisiken, wie du sie hier präsentierst.
Weder zugespitzt noch flach.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die NE zu erteilen.
Von B1 als Voraussetzung steht nichts im Gesetz.
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blubb


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Antwort #8 - 08.10.2017 um 15:47:39
 
KaGe schrieb am 08.10.2017 um 10:39:09:
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die NE zu erteilen.
Von B1 als Voraussetzung steht nichts im Gesetz.


Hallo,

für evtl. später hier nachlesende Hilfesuchende:
Doch, grundsätzlich schon, §9 Abs.2 Nr. 7, "ausreichende Kenntnisse..."
"Ausreichende Kenntnisse" = "B1", s. AVwV zum AufenthG, Nr. 9.2.1.7
oder erfolgreicher Abschluss I-Kurs. "Erfolgreich" ebenfalls = "B1".

Es gibt allerdings Ausnahmen von der Erfordernis "B1".

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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KaGe
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Antwort #9 - 08.10.2017 um 15:57:08
 
Ahh, danke, wieder was gelernt.
Smiley
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