okatomy schrieb am 26.09.2017 um 15:06:56:Die
AE gibt es führs führen der ehelichen Lebensgemeinschaft, NICHT fürs verheiratet sein.
Er hat eine Aufenthaltskarte
okatomy schrieb am 26.09.2017 um 15:06:56:Mit gentrennten Wohnsitzen seit Ihr bereits offiziell getrennt und deine
AE als Familienangehöriger bereits jetzt in Gefahr.
Nö.
okatomy schrieb am 26.09.2017 um 15:06:56:Bringe das erstmal in Ordnung, eine Einbürgerung wird so erstmal nicht funktionieren.
Nö. § 10
StaG könnte auch ohne "das erstmal in Ordnung" zu bringen klappen.
reinhard schrieb am 26.09.2017 um 14:59:18:Oder Ihr habt Euch nicht getrennt, dann darfst Du Dich auch nicht ummelden, sondern musst die zusätzliche Wohnung als Nebenwohnsitz anmelden.
Stimme dem zu. Nebenwohnung aufgrund einer Arbeit bedeutet keine Trennung.
Champi schrieb am 26.09.2017 um 14:25:19:"Deshalb wird nach einer Trennung die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe widerrufen, siehe unten den Abschnitt "Trennung". Das gilt aber nicht für die Ehegatten von EU-Bürgern. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht das Aufenthaltsrecht auch dem Ehegatten weiterhin zu, der die gemeinsame Wohnung verlässt, eine eigene Wohnung bezieht und sich von seinem freizügigkeitsberechtigten Ehepartner auf Dauer trennt. Das Aufenthaltsrecht endet erst mit der Scheidung.".
Fast. Das Aufenthaltsrecht endet mit dem Scheidungsantrag. Ansonsten liegt solange auch der Unionsbürger mit im gleichen Staat lebt auch eine Ausübung des Freizügigkeitsrechtes vor.