Hallo zusammen,
mich würde diesmal interessieren, wie man § 12 Abs. 2
StAG bei Einbürgerungsbewerbern anzuwenden hat, die bei der Antragstellung außer der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates/der Schweiz eine weitere Nicht-EU-/schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen? Erfahrungsgemäß legt jede
EBH diese Vorschrift unterschiedlich aus:
1. Fall: dem Wortlaut nach findet auf die Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates bzw. der Schweiz besitzen, die Vorschrift zur vorherigen Aufgabe/Verlust der StA (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) keine Anwendung. Somit erstreckt sich dies auf alle StA, die ein solcher Einbürgerungsbewerber besitzt, einschließlich den Nicht-EU-/schweizericher StA.
2. Fall: wenn man das Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit zugrunde legt (was man bei Einbürgerungen ja grundsätzlich tun sollte), müsste der Antragsteller alle seine Nicht-EU-/schweizeriche StA aufgeben bzw. verlieren bevor er in DE eingebürgert werden kann. Die EU-/CH-StA darf er dabei behalten.
Was sagt Eure Erfahrung? Gibt es zu diesem Thema einschlägige Rechtsprechung?
Danke und Gruß
dim4ik