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Was sind die schritte nach der FZF (Gelesen: 2.594 mal)
SimoneNacer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.08.2017 um 21:46:23
 
Mein Mann hat sein visum für Familienzusammenführung bekomen. Er kommt nächsten Monat zu mir.

Was sind denn die ersten Schritte wenn er  hier ist?
Und muss ich meiner Vermieterin bescheid geben das jemand zu mir zieht in die Wohnung?

Vielen dank
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 28.08.2017 um 22:37:54
 
SimoneNacer schrieb am 28.08.2017 um 21:46:23:
Was sind denn die ersten Schritte wenn er  hier ist?


Hallo,

- Einzugsbestätigung Vermieter
- Krankenversicherungsanbieter
- ABH wegen AE
- Einwohnermeldeamt
- Finanzamt wg. möglicher gemeinsamer Veranlagung
- ggf. Jobcenter
- ggf. Suche Anbieter Integrationskurs
- ...

Zitat:
Und muss ich meiner Vermieterin bescheid geben das jemand zu mir zieht in die Wohnung?


Ja.

Gruß
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frog
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 29.08.2017 um 05:46:07
 
Ich denke nicht, dass es zwingend notwendig ist den Vermieter mit einzubeziehen. Da der Ehemann einzieht handelt es sich nicht um eine Untervermietung! Wohnungsgeber ist in dem Fall die Ehefrau / Mieterin.
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lottchen
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Antwort #3 - 29.08.2017 um 09:16:39
 
Doch, es ist zwingend notwendig, den Vermieter über den Einzug zu informieren. Der hat ein Recht darauf zu wissen, wer in seinem Haus / seiner Wohnung wohnt. Außerdem sollen ja sicher Klingel- und Briefkastenschild mit dem zweiten Namen versehen werden. Es passiert öfters, dass Ordnungsamt oder Polizei bei einem Vermieter / Verwalter nachfragen, ob Herr X oder Frau Y (noch) in seinem Objekt wohnt. Dann sollte dieser Auskunft erteilen können. Außerdem kann es ja sein, dass es Nebenkosten gibt, die nach Personenzahl abgerechnet werden (z.B. beim Müll). Auch aus diesem Grund müsste der Vermieter das wissen.
Die Wohnungsgeberbescheinigung für die Anmeldung kann der Ehepartner ausfüllen, das sollte man aber am Besten mit dem Vermieter besprechen. Manche machen das auch lieber selber.
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nixwissen
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Antwort #4 - 29.08.2017 um 13:40:31
 
Moin,

Ich würde die Reihenfolge umsortieren:
- Einzugsbestätigung Vermieter
- Einwohnermeldeamt
- Krankenversicherungsanbieter
- ABH wegen AE

Der Rest ist dann unkritisch.
Der Vermieter muss tatsächlich informiert werden aber er kann es nicht ablehnen/verbieten.

Gruß,
Norbert
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Antwort #5 - 29.08.2017 um 15:32:20
 
Wir (FZF Frau) vor 2 Wochen:

1. Einwohnermeldeamt
2  Krankenversicherungsanbieter
3. Mitteilung über den Einzug bei meiner Wohnungsbaugesellschaft  (rein infomativ)
4. ABH wegen AE

Genau in dieser Reihenfolge, denn ohne Anmeldung keine KV.

Und beim Einwohnermeldeamt durfte ich als Mieter die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen und unterschreiben.
Drauf steht sogar anzukreuzen: "Der Wohnungsgeber ist nicht Eigentümer der Wohnung. Der Name des Eigentümers lautet:"
(wegen der Diskussion, ob der Mieter auch ein Wohnungsgeber sein kann)
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #6 - 29.08.2017 um 16:17:45
 
Ja, die Reihenfolge kann variieren. In manchen Kommunen ist erst der Gang zum Einwohnermeldeamt erforderlich, in manchen erst der Gang zur ABH. Sieht man dann ja bzw. kann man vorab erfragen.
Wichtig ist, dass man die genannten Punkte zeitnah erledigt.
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SimoneNacer
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Antwort #7 - 01.09.2017 um 10:33:12
 
Hallo nochmal

Was ist diese Einzugsbestätigung vom Vermieter?

Lg
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Andiman
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Antwort #8 - 01.09.2017 um 10:38:38
 
Hier ist das ganz gut erklärt und man findet auch eine Musterbescheinigung:
https://www.umziehen.de/vermieterbescheinigung/
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nixwissen
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Antwort #9 - 01.09.2017 um 10:55:05
 
T.P.2013 schrieb am 29.08.2017 um 16:17:45:
Ja, die Reihenfolge kann variieren. In manchen Kommunen ist erst der Gang zum Einwohnermeldeamt erforderlich, in manchen erst der Gang zur ABH. Sieht man dann ja bzw. kann man vorab erfragen.
Wichtig ist, dass man die genannten Punkte zeitnah erledigt.

Jo, Meldeamt, ABH und KV sind die wichtigen Dinge, alles Andere ist Kür (vor allem Finanzamt, das kann man sich zur Not komplett schenken und holt sich den Knaster mit der nächsten EkStErkl. zurück).

Lustig kann das PingPong zwischen ABH und GKV werden, wenn beide fälschlicherweise auf den Anderen verweisen. Die GKV will erst eine AE sehen, die ABH will erst eine KV sehen. Beide sind im Unrecht aber solche Probleme tauchen hier immer wieder auf. Ähnlich wie der LU beim Zuzug zum Deutschen.

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Saxonicus
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Antwort #10 - 01.09.2017 um 10:59:42
 
nixwissen schrieb am 01.09.2017 um 10:55:05:
Lustig kann das PingPong zwischen ABH und GKV werden, wenn beide fälschlicherweise auf den Anderen verweisen. Die GKV will erst eine AE sehen, die ABH will erst eine KV sehen. Beide sind im Unrecht aber solche Probleme tauchen hier immer wieder auf. 

Die KV wird sich sicherlich nicht weigern, eine Bestätigung auszustellen, dass die Aufnahme in die familiäre Mitversicherung gewährleistet ist, wenn der AT erteilt wird.
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nixwissen
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Antwort #11 - 01.09.2017 um 11:16:49
 
Saxonicus schrieb am 01.09.2017 um 10:59:42:
Die KV wird sich sicherlich nicht weigern, eine Bestätigung auszustellen, dass die Aufnahme in die familiäre Mitversicherung gewährleistet ist, wenn der AT erteilt wird. 



Moin,

Ja, das sollte sie sogar vor der Einreise schon tun und zwar mit zur Not rückwirkendem Versicherungsschutz ab dem Moment der Einreise. Machen einige KVen aber nicht so auf Anhieb. Hatten wir hier jedenfalls schon.
Eigentlich sollte es aber reibungslos klappen. Für die AE muss die KV nicht vorliegen und umgekehrt. (Bei Zuzug zum Deutschen und GKV, wohlgemerkt).

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Antwort #12 - 01.09.2017 um 12:05:51
 
SimoneNacer schrieb am 01.09.2017 um 10:33:12:
Was ist diese Einzugsbestätigung vom Vermieter?

Es heissst "Wohnungsgeber-Bescheinigung".

Bei uns hat die Meldestelle Formulare dafür, damit es den Vermietern leicht gemacht wird.
Grosse Vermieter-Gesellschaften haben so was selbst.
oder do-it-yourself.
http://www.norden.de/media/custom/512_5354_1.PDF?1447340061
(gemeint ist selbst ausdrucken;-))

Es ist eine kleine neue Formalität.
Du kannst das nächste Woche schon erledigen. Dann bei der Anmeldung deines Mannes einfach mit vorlegen.
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nixwissen
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Antwort #13 - 01.09.2017 um 12:10:42
 
KaGe schrieb am 01.09.2017 um 12:05:51:
Es ist eine kleine neue Formalität.


Jein. Das war nur ein paar Jahre (10 - 15?) nicht nötig. Früher (als alles noch besser und aus Holz war) brauchte man das auch. Da war das ein Abschnitt des Meldeformulars und es musste dieser Wisch sein, kein DIY-Zettel.

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Antwort #14 - 01.09.2017 um 20:07:31
 
Da stellt sich mir auch noch eine Frage zum Ausfüllen der ganzen Formulare: trägt man dort (bei hinkender Namensführung) den Namen nach Heimatrecht wie im Reisepass (Eigenname) oder den bei der Eheschließung angegebenen Namen nach deutschem Recht (Vor- und Nachname) ein?
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