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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 32.324 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
Holzer
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Antwort #90 - 19.10.2017 um 15:07:26
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 14:54:47:
Die Anmeldebescheinigung der EU-Bürgerin mitnehmen und auf §4a Absatz 6 Freizügigkeitsgesetz verweisen.


Wie kommst du auf 4a?

Der Unionsbürger ist weder seit 5 Jahren in Deutschland noch seit 3 Jahren und übt eine Tätigkeit in den letzten 12 Monaten aus!
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M.A.G.S
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Antwort #91 - 19.10.2017 um 15:25:52
 
Holzer schrieb am 19.10.2017 um 15:07:26:
Wie kommst du auf 4a?

Der Unionsbürger ist weder seit 5 Jahren in Deutschland noch seit 3 Jahren und übt eine Tätigkeit in den letzten 12 Monaten aus!


Meine Schwägerin ist seit 8 Jahren hier in DE. Verheiratet mit meinem Bruder ist sie aber seit 2015..zusammen leben sie aber seit 2014.
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Antwort #92 - 19.10.2017 um 15:28:01
 
Wenn Sie sowieso arbeiten kann und im Besitz einer spanischen DA-EU ist, kann sie § 38a AufenthG probieren.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #93 - 19.10.2017 um 15:34:44
 
Holzer schrieb am 19.10.2017 um 15:07:26:
Wie kommst du auf 4a?

AVV zum FreizügG/EU 4a.6 macht es noch deutlicher.

Absatz 6 nennt die vom Unionsrecht vorgegebenen vorübergehenden Abwesenheiten vom Bundesgebiet, die bei der Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich sind.
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M.A.G.S
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Antwort #94 - 19.10.2017 um 15:36:55
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 15:34:44:
AVV zum FreizügG/EU 4a.6 macht es noch deutlicher.

Absatz 6 nennt die vom Unionsrecht vorgegebenen vorübergehenden Abwesenheiten vom Bundesgebiet, die bei der Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich sind.


Sie wohnt aber schon länger als 5 Jahre hier in Deutschland. Hätte sie von der ABH eine Bescheinigung zum DA bekommen müssen, oder passiert sowas automatisch?
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mgb
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Antwort #95 - 19.10.2017 um 15:37:14
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 15:25:52:
Meine Schwägerin ist seit 8 Jahren hier in DE.

Dann hat die ja schon ein Daueraufenthaltsrecht als EU Bürgerin.
Dann müsste man sich überlegen wie es in der Konstellation mit KV für die Schwiegermutter aussieht.
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Antwort #96 - 19.10.2017 um 15:43:14
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 15:37:14:
Dann hat die ja schon ein Daueraufenthaltsrecht als EU Bürgerin.
Dann müsste man sich überlegen wie es in der Konstellation mit KV für die Schwiegermutter aussieht.


Ja, wir haben das mit dem Jobangebot überlegt, ist ja noch aktuell. Sonst hat sie ja noch die Reiseversicherung. Also wenn sie die AK bekommt, erhält sie sofort der Arbeitsvertrag und würde gesetzlich versichert werden. Ob das die ABH versteht...ist ja eine andere sache.  weinend
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Antwort #97 - 19.10.2017 um 15:51:01
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 15:36:55:
Sie wohnt aber schon länger als 5 Jahre hier in Deutschland. Hätte sie von der ABH eine Bescheinigung zum DA bekommen müssen, oder passiert sowas automatisch?

Ups, das war mir entgangen...habe etwas von 2015 gelesen!

Dann fehlt meiner Meinung noch die KV und ein "echter" Nachweis über die finanzielle Unterstützung in der Heimat und die Abhängigkeit davon!
Ein Selbstläufer ist es immer noch nicht
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Antwort #98 - 19.10.2017 um 16:26:33
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 15:43:14:
Ja, wir haben das mit dem Jobangebot überlegt, ist ja noch aktuell.

Man könnte die Ausländerbehörde fragen auf welcher Rechtsgrundlage sie den Nachweis über eine KV einfordern will.
§5a Absatz 1 Nr. 3 ist auf einen EU-Bürger mit Daueraufenthaltsrecht nicht anwendbar und in Absatz 2 taucht der Begriff KV nicht auf.
Vielleicht bekommt man mit dem Jobangebot einen Kuhhandel hin.
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Antwort #99 - 19.10.2017 um 16:28:00
 
Holzer schrieb am 19.10.2017 um 15:51:01:
Ups, das war mir entgangen...habe etwas von 2015 gelesen!

Dann fehlt meiner Meinung noch die KV und ein "echter" Nachweis über die finanzielle Unterstützung in der Heimat und die Abhängigkeit davon!
Ein Selbstläufer ist es immer noch nicht


Ja, wird schwierig. Es ist allg. schwierig nach Venezuela Geld zu schicken, weil Banken und Agenturen ein Währungswelchselschutz vom ausländischen Geld unterlegen. In Venezuela kann man nicht mal PayPal :S oder Amazone benutzen/haben...Deshalb schicken wir alle mit Umwegen Geld. zB. Jemand hat Geld auf der Bank in Venezuela, und Verwandte hier. Man gibt das Geld den Verwandten hier aus Deutschland oder Spanien und die Verwandten in Venezuela überweisen das Geld and die Person die das Geld bekommen soll. Eine Andere Möglichkeit gibt es nicht. Deshalb ist meine Mutter immer zu uns geflogen. Seit 2016 bist jetzt 5 mal jeweils 2- 3 Monate geblieben. Sie nahm dann Medikamente und Geld mit nach Venezuela.

Wir werden versuchen es morgen halt so zu machen wie es ist. Wahrheitsgemäß alles zu beantworten. Wenn es nicht geht, dann ist das halt so. Ich meine was sollen wir sonst noch tun ?
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Antwort #100 - 19.10.2017 um 17:06:23
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 16:28:00:
Es ist allg. schwierig nach Venezuela Geld zu schicken, weil Banken und Agenturen ein Währungswelchselschutz vom ausländischen Geld unterlegen.


ist das so?

Azimo https://azimo.com/de/geld-senden-nach-venezuela?utm_source=google&utm_medium=ppc..., WU usw. bieten zumindest online an Geld nach V zu schicken..mehr kann die behörde auch nicht prüfen



https://www.smallworldfs.com/small-world/deu/de-de/sm/geldversand/venezuela
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Antwort #101 - 19.10.2017 um 17:13:58
 
Holzer schrieb am 19.10.2017 um 17:06:23:
ist das so?

Azimo https://azimo.com/de/geld-senden-nach-venezuela?utm_source=google&utm_medium=ppc
..., WU usw. bieten zumindest online an Geld nach V zu schicken..mehr kann die behörde auch nicht prüfen


https://www.smallworldfs.com/small-world/deu/de-de/sm/geldversand/venezuela


Ja die Behörde kann das prüfen. Die können es zwar Schiken, aber das geld kann vor Ort nicht ausgezahlt werden, wegen der Speere fremder Währung. Deshalb geht ja gerade Paypal und Amazone nicht. Bei Paypal muss man ein ausländisches Konto hinzufügen, ein Konto aus Venezuela ist es nicht erlaubt.
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Antwort #102 - 19.10.2017 um 17:24:11
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 17:13:58:
Ja die Behörde kann das prüfen. Die können es zwar Schiken, aber das geld kann vor Ort nicht ausgezahlt werden, wegen der Speere fremder Währung. 

http://www.venezuela-forum.com/viewtopic.php?f=11&t=8222

Viel mehr wird die ABH auch nicht prüfen....aber trotzdem viel Erfolg
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Antwort #103 - 19.10.2017 um 17:34:35
 
Zitat:
Deshalb ist meine Mutter immer zu uns geflogen. Seit 2016 bist jetzt 5 mal jeweils 2- 3 Monate geblieben. Sie nahm dann Medikamente und Geld mit nach Venezuela.


Versucht mal die Tickets, die Kontoauszüge mit den Bargeldabhebungen und die Quittungen für die von euch bezahlten Medikamente in einen zeitlichen Zusammenhang zu bringen. Manchmal hilft das gegenüber dem Finanzamt für einen Nachweis von Unterhaltszahlungen. Warum nicht auch einer ABH ?

Reyhan
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Antwort #104 - 20.10.2017 um 10:47:53
 
Leute..meine Mutter hat heute eine Bescheinigung von der ABH ausgestellt bekommen, sie hätte alle erforderlichen Angaben für das Freizügigkeitsrecht und die Aufenthaltskarte gemacht.  Sie muss auf weitere dokumente per Post warten. Habe die ABH gefragt, sie meinten wir sollen einfach warten. Sie hatten keine Zeit fragen zu antworten , weil es zu voll war.

Kann sie mit der Bescheinigung arbeiten? Und sich für die KK anmelden?? Ist sie damit auf der sicheren Seite ?
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