M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 15:20:16:Und was denkst du was getan werden muss?
Die Informationen nachreichen, die der
ABH bisher fehlen. Bald.
Sollte mein Eindruck von Eurem Fall stimmen, geht es dann nur noch darum, wann die Aufenthaltskarte ausgestellt wird.
Da solche nicht auf Anhieb klaren Fälle von Freizügigkeit immer wieder mal falsch behandelt werden (und sonnenklare auch, der Ausländer muss bloss "AE" sagen statt Aufenthaltskarte, um im "Schema F" zu landen), würde ich niemals ein nur im
AufenthG existierendes Dokument erbitten, wenn es um einen Freizügigkeitsfall geht.
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 15:20:16:Bleibt sie dann nicht Illegal?
Nein, weil für freizügige Drittstaater ein Visum nur zur Einreise erforderlich ist. Der rechtmäßige Aufenthalt bedarf für diese Personen keines Dokuments.
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 15:20:16:Was meinst du damit?
Damit ist wortwörtlich das gemeint, was dort steht.
Ein EU-Bürger ist freizügig, solange er die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Er ist nicht verpflichtet, irgendwen zu unterrichten, wenn er zwischen den Voraussetzungen wechselt oder wenn z.B. er selbst aufhört zu arbeiten und sein Drittstaater-Ehepartner allein weiterverdient.