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Heirat in Dänemark (Gelesen: 9.759 mal)
Themen Beschreibung: Anerkennung
Sonja ten Bosch
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Antwort #15 - 18.08.2017 um 21:10:27
 
Mein Mann steht kurz vor der B1-Prüfung. Wie gesagt, er hat ein Visum mit 6-monatigem Aufenthaltsrecht, was nochmal um 3 Monate verlängert wurde. Das Kultusministerium hat ebenfalls alle Dokumente geprüft. NIEMAND hat bisher seine Identität angezweifelt. Wäre da was dubios gewesen, hätte er wohl kein Visum bekommen.
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deerhunter
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Antwort #16 - 18.08.2017 um 22:13:30
 
Aras schrieb am 18.08.2017 um 21:00:01:
Ich stimme da nicht zu. 


Musst du ja nicht, ich bleibe aber dabei!

Aras schrieb am 18.08.2017 um 21:00:01:
Der Antrag war vollständig. Die Gemeinde hätte auch als der Mann in Nigeria war die Identität anzweifeln können. Scheinbar wurde aber nicht an der Identität gezweifelt. Jetzt weil er geheiratet hat zweifelt man an der Identität?


Nein, bei einem Visum zur Arbeitsplatzsuche ist weder eine GU noch eine UP gefordert, beim Visum zur Hochzeit jedoch schon! Somit ist eine genaue Prüfung der Identität schon im Rahmen und damit rechtmäßig!

http://www.nigeria.diplo.de/contentblob/4959454/Daten/6873364/Eheschlieung_in_D....

http://www.nigeria.diplo.de/contentblob/4959740/Daten/6874037/Arbeitsplatzsuche....

Aras schrieb am 18.08.2017 um 21:00:01:
Und wieso soll man die UP jetzt bezahlen?


Weil man etwas will....die UP bezahlt der Antragsteller!
Zitat:
NIEMAND hat bisher seine Identität angezweifelt. Wäre da was dubios gewesen, hätte er wohl kein Visum bekommen.

Es ist aber Teil des längeren Aufenthaltstitel und nicht Teil eines 6 Monatsvisums! Für einen dauerhaften Aufenthalt muss die Identität geprüft werden, weil Nigeria ein unsicheren Urkundenstatus hat!
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Aras
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Antwort #17 - 18.08.2017 um 22:30:15
 
Also hat die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels(Visum oder AE ist unerheblich) gem. § 18c AufenthG gegen das Gesetz verstoßen, weil es nicht die Identität gem. § 5 I Nr. 1a AufenthG geklärt hatte? Oder liegt hier nicht schon eine Präklusion vor?

Hier geht es nicht mehr um ein Visum zur Hochzeit sondern um eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ehe nach einem bestehenden Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsrecht des Ausländers wurde bereits erteilt. Wir reden hier nicht von einer Rechtskreiserweiterung sondern von einem drohenden Rechtsverlust des Ausländers. Darum kann man das nicht so lapidar abweisen.
Oder anders ausgedrückt: Ein Statuserwerb ist leichter zu verweigern als ein Statusverlust durchzusetzen.

deerhunter schrieb am 18.08.2017 um 22:13:30:
Weil man etwas will....die UP bezahlt der Antragsteller!

Stimmt leider nicht. Die UP erfolgt im Rahmen der Amtshilfe der Behörde. Die Behörde trägt primär die Kosten. Wenn es die Kosten jemand anderem auferlegen kann, dann freut sie sich. Sie kann aber nicht bei Amtsermittlungspflicht (z.B. aus Bundesmeldegesetz) oder bei nicht erforderlichen Maßnahmen die Kosten dem Antragsteller pauschal in Rechnung stellen.

Und selbst wenn der Antragsteller die Kosten tragen muss, kann sie die Prüfung nicht von der Hinterlegung einer voraussichtlich kostendeckenden Vorzahlung abhängig machen. Im Zweifel muss die Behörde sogar Ratenzahlung und so weiter anbieten.

deerhunter schrieb am 18.08.2017 um 22:13:30:
Es ist aber Teil des längeren Aufenthaltstitel und nicht Teil eines 6 Monatsvisums! Für einen dauerhaften Aufenthalt muss die Identität geprüft werden, weil Nigeria ein unsicheren Urkundenstatus hat!

Es hätte auch bei der Erteilung des nationalen Visums die Identität geklärt sein müssen. Die Einwendungen der Behörde sind verspätet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Antwort #18 - 18.08.2017 um 22:44:20
 
Aras schrieb am 18.08.2017 um 22:30:15:
Es hätte auch bei der Erteilung des nationalen Visums die Identität geklärt sein müssen. Die Einwendungen der Behörde sind verspätet. 


Ich verstehe den ganzen Vorgang nicht. Geht es um die Identität, wäre die ABH, ggf das Meldeamt zuständig. Was macht das Standesamt in der ganzen Sache? Die Identität wäre aber bereits im Visaverfahren zu prüfen, IMHO führt grad das Standesamt eine Prüfung der Gültigkeit der Ehe durch und deshalb auch Dinge wie Urkundenüberprüfung und Identitätsfeststellung. Das dürfen die Grundsätzlich wenn die ABH sie im Rahmen des Erteilung des AT nach §28 AufenthG verlangt.

Hat den Vorteil das man die Ehe später relativ einfach Nachbeurkundn kann.

Ich würde aber die ABH mal die eingne Situation scchriftlich mitteilen, das zur Zeit Jobangebote vorhanden sind, die aber nicht ewig vorgehalten werden, anonsten man in absehbarer Zeit dann ALG II beantragen muss., man deshalb um die Austellung einer Fiktionsbescheinigung für den alten AT für das Jobcenter/Sozialbehörde bittet. (Aber nur wenn Ihr Anspruch auf ALGII hättet) GGf.  beschleunigt das etwas die Gemeinde- aund Kreisämter.
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Sonja ten Bosch
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Antwort #19 - 18.08.2017 um 23:09:21
 
Grisu1000, ich versteh's ja auch nicht! Zur Visumserteilung musste er die Eidesstattliche Versicherung zur Geburt vorlegen, niemand hatte etwas auszusetzen (siehe auch Link von deerhunter).
Eine Fiktionsbescheinigung bis Oktober haben wir. Vielleicht sollten wir tatsächlich ALG II beantragen damit. Einen Versuch wäre es wert.
Ich werde am Montag nochmal bei der ABH anfragen, wo nun das Problem liegt. Uns wurde ja bereits gesagt, "die Hochzeit macht es ja nun viel einfacher". Ich vermute, die wissen gar nichts von diesem Theater nun.
Meine Frage war ja eigentlich, wieso die Ehe anerkannt wird, aber die Dokumente zur Eheschliessung nicht. DAS macht in meinen Augen eben keinen Sinn. Laut Haager Abkommen steht dort "ohne weitere Legalisierung oder Überprüfung". Selbst die Apostille liegt ja vor
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deerhunter
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Antwort #20 - 19.08.2017 um 08:16:47
 
Sonja ten Bosch schrieb am 18.08.2017 um 23:09:21:
Meine Frage war ja eigentlich, wieso die Ehe anerkannt wird, aber die Dokumente zur Eheschliessung nicht. DAS macht in meinen Augen eben keinen Sinn.



Das hat er @Grisu doch hier erklärt

Zitat:
IMHO führt grad das Standesamt eine Prüfung der Gültigkeit der Ehe durch und deshalb auch Dinge wie Urkundenüberprüfung und Identitätsfeststellung. Das dürfen die Grundsätzlich wenn die ABH sie im Rahmen des Erteilung des AT nach §28 AufenthG verlangt.

Man prüft die Identität und damit die Gültigkeit der Ehe...das ist rechtmäßig
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Antwort #21 - 19.08.2017 um 08:40:52
 
Sonja ten Bosch schrieb am 18.08.2017 um 23:09:21:
Meine Frage war ja eigentlich, wieso die Ehe anerkannt wird, aber die Dokumente zur Eheschliessung nicht. DAS macht in meinen Augen eben keinen Sinn. Laut Haager Abkommen steht dort "ohne weitere Legalisierung oder Überprüfung". Selbst die Apostille liegt ja vor 


Die Apostille bescheinigt nur die Echtheit der Urkunde und nicht die der inhaltlichen Angaben. Dein Ehemann will die Privilegien des Ehgatten einer deutschen Ehefrau erhalten, kommt aber aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen.

Dänemark prüft die Urkunden und die Ledigkeit nicht umfänglich. Die Kombination führt nun dazu, dass die ABH über das Standesamt prüfen lässt, ob die Ehevoraussetzungen vorlagen. Das ist rechtens. Der zukünftige Aufenthalt gründet sich rein auf die Ehe.

Ein Ausweg ist die Nachbeurkundung beim örtlichen Standesamt, damit hat man dann eine deutsche Urkunde mit Anspruch auf Richtigkeit. (Würde ich aber erst nach Erhalt des AT machen). Die Frage ist nun eigentlich nur wie weit denn die Nachforschungen des Standesamtes sind und wenn die ABH endlcih entscheidet.
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Antwort #22 - 19.08.2017 um 09:16:55
 
@grisu

Die Apostille bestätigt die Echtheit der Urkunde. D.h. es wird die ausstellende Behörde eindeutig identifiziert.
Die inhaltlichen Angaben gewinnen dadurch auch an Beweiskraft. D.h. an dem angegeben Tag gab es eine Eheschließung zwischen einer Person Namens X und einer Person Namens Y.

Die inhaltlichen Angaben sind soweit korrekt.

Das einzige was das ganze erschüttern kann, ist das eine Person eine falsche Identität hätte. Aber dann ist immernoch die Frage ob die Ehe dann nicht mehr gültig ist.
Und du kannst davon ausgehen, dass auch Ehen, die unter falscher Identität geschlossen werden, gültig sein sollten.




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Antwort #23 - 20.08.2017 um 07:11:10
 
Aras schrieb am 19.08.2017 um 09:16:55:
Das einzige was das ganze erschüttern kann, ist das eine Person eine falsche Identität hätte. Aber dann ist immernoch die Frage ob die Ehe dann nicht mehr gültig ist.
Und du kannst davon ausgehen, dass auch Ehen, die unter falscher Identität geschlossen werden, gültig sein sollten. 


Da gibt es ein paar anders lautende Urteile und damit wurde die Ehe / sowie Geburtseintragung von Kindern als ungültig beurteilt.

OLG München  Az. 31 Wx 6/09, 31 Wx 006/09

somit halte ich eine durchgeführte UP zur Feststellung der Richtigkeit der Identität, speziell wenn es anstatt einer GU nur eine EV eines Onkels gibt, für absolut vertretbar...ja sogar für wichtig!

Sonja ten Bosch schrieb am 18.08.2017 um 17:43:47:
Seine Geburtsurkunde ging als Kind verloren, er besitzt seitdem eine Eidesstattliche Versicherung seines Onkels

es gibt also irgendwo in einem AMt eine GU, die muss man besorgen und prüfen
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Antwort #24 - 20.08.2017 um 10:26:33
 
Haben wir das gleiche Urteil gelesen?

Zitat:
Es widerspreche auch keinesfalls dem ordre public, die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Eheschließung auf solche Fälle zu beschränken, in denen beide Partner den Nichtigkeitsgrund kannten, denn das Vertrauen des anderen Partners in die Gültigkeit der Ehe rechtfertige das Erfordernis eines gesonderten Aufhebungsverfahrens, das auch ghanaische Recht in Section 13 ff. des Matrimonial Causes Act vorsehe


Zitat:
Vielmehr ist die Verwendung eines falschen Namens für die Wirksamkeit der Eheschließung unschädlich, denn Eheschließungserklärungen beziehen sich nicht auf den Namen, sondern auf die andere anwesende Person (Staudinger/ Strätz BGB Bearbeitungsstand 2007 § 1311 Rn. 8; MünchKommBGB/ Müller-Gindullis BGB 4. Aufl. § 1311 Rn. 4). Eine Aufhebung dieser Ehe kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1314 BGB in Betracht.
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Antwort #25 - 20.08.2017 um 22:26:19
 
Sonja ten Bosch schrieb am 18.08.2017 um 17:43:47:
Den Herrn von der ABH habe ich nach Rückkehr informiert. Seine Worte: Herzlichen Glückwunsch, das macht ja nun alles viel einfacher. Bitte schicken Sie alle Unterlagen zu mir, ich gebe es direkt zur Standesamtsbehörde und dann stelle ich die Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis aus.

Warum wollte er es dem Standesamt denn schicken? So eine vermutlich mehrsprachige Heiratsurkunde aus DK mit Apostille erklärt sich doch von selbst.

Also rufe noch mal an bei der ABH, weise auf die drei Monate seit Antragstellung hin und dass dein Mann Jobangebote hat und bitte um die Ausstellung der AE als Aufkleber, damit er umgehend arbeiten kann. Das ganze besprochene dann nochmal hinterher als Fax und wenn er den Aufkleber nicht bis Ende der Woche hat, Untätigkeitsklage.

Wenn das Geld knapp ist, könnt ihr Leistungen beantragen.
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