Also hat die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels(Visum oder
AE ist unerheblich) gem. § 18c
AufenthG gegen das Gesetz verstoßen, weil es nicht die Identität gem. § 5 I Nr. 1a
AufenthG geklärt hatte? Oder liegt hier nicht schon eine Präklusion vor?
Hier geht es nicht mehr um ein Visum zur Hochzeit sondern um eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ehe nach einem bestehenden Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsrecht des Ausländers wurde bereits erteilt. Wir reden hier nicht von einer Rechtskreiserweiterung sondern von einem drohenden Rechtsverlust des Ausländers. Darum kann man das nicht so lapidar abweisen.
Oder anders ausgedrückt: Ein Statuserwerb ist leichter zu verweigern als ein Statusverlust durchzusetzen.
deerhunter schrieb am 18.08.2017 um 22:13:30:Weil man etwas will....die UP bezahlt der Antragsteller!
Stimmt leider nicht. Die UP erfolgt im Rahmen der Amtshilfe der Behörde. Die Behörde trägt primär die Kosten. Wenn es die Kosten jemand anderem auferlegen kann, dann freut sie sich. Sie kann aber nicht bei Amtsermittlungspflicht (z.B. aus Bundesmeldegesetz) oder bei nicht erforderlichen Maßnahmen die Kosten dem Antragsteller pauschal in Rechnung stellen.
Und selbst wenn der Antragsteller die Kosten tragen muss, kann sie die Prüfung nicht von der Hinterlegung einer voraussichtlich kostendeckenden Vorzahlung abhängig machen. Im Zweifel muss die Behörde sogar Ratenzahlung und so weiter anbieten.
deerhunter schrieb am 18.08.2017 um 22:13:30:Es ist aber Teil des längeren Aufenthaltstitel und nicht Teil eines 6 Monatsvisums! Für einen dauerhaften Aufenthalt muss die Identität geprüft werden, weil Nigeria ein unsicheren Urkundenstatus hat!
Es hätte auch bei der Erteilung des nationalen Visums die Identität geklärt sein müssen. Die Einwendungen der Behörde sind verspätet.