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AE und Auslandsaufenthalt nach Heirat (Gelesen: 1.908 mal)
TAF
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i4a rocks!


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Bücken, Niedersachsen, Germany
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23.07.2017 um 19:07:46
 
Hallo!

Meine langjährige Partnerin (Chinesin) und ich (Deutscher) planen im kommenden Jahr zu heiraten (wenn wir wieder aus China zurück sind und die von userem Standesamt geforderten Unterlagen haben).

Momentan ist ihre AE auf Grund von "§21 Abs. 5 AufenthG" erteilt (im letzten Jahr zum dritten Mal verlängert). Die AE erlischt ja, wenn meine Partnerin sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält.

Nun frage ich mich..
..was für eine AE würde sie nach der Heirat bekommen?
..wenn wir für längere Zeit (z.B. 1 Jahr) in China sind - wie verhält es sich mit ihrem Visum bzw. ihrer AE?

Gruß,
Thomas
P.S.: Wir wollen die chinesische Staatsbürgerschaft nicht aufgeben.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 23.07.2017 um 19:24:03
 
TAF schrieb am 23.07.2017 um 19:07:46:
was für eine AE würde sie nach der Heirat bekommen?


§28 entweder für 3 Jahre oder 1 Jahr...

TAF schrieb am 23.07.2017 um 19:07:46:
wenn wir für längere Zeit (z.B. 1 Jahr) in China sind - wie verhält es sich mit ihrem Visum bzw. ihrer AE?


erlischt i.d.R. wenn man länger als 6 Monate das Land verlässt, könnte man aber eventuell mit Genehmigung der ABH verlängern! Die AE gibt es zum Leben der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet! Man müsste dann, bei Wiedereinreise, gegebenenfalls erneut ein FZF machen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.07.2017 um 19:24:49
 
TAF schrieb am 23.07.2017 um 19:07:46:
..was für eine AE würde sie nach der Heirat bekommen?

Deutschverheiratete erhalten i.d.R auf Antrag hin eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

TAF schrieb am 23.07.2017 um 19:07:46:
wenn wir für längere Zeit (z.B. 1 Jahr) in China sind - wie verhält es sich mit ihrem Visum bzw. ihrer AE?

Die Erlöschensbedingungen gelten zunächst für AE unabhängig von der Erteilungsgrundlage (§ 51 Abs. 1 AufenthG, da insbesondere die Nummern 6 und 7). Die Sechs-Monatsfrist kann von der ABH verlängert werden (§ 51 Abs. 4 AufenthG), ihr müsstet dazu allerdings rechtzeitig vor Abreise einen entsprechenden Antrag stellen und konkret einen Zeitraum für den Auslandsaufenthalt benennen.

Sollte durch den Voraufenthalt bereits die Grundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) bzw. für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§§ 9a-c AufenthG) geschaffen worden sein, wären es empfehlenswert, wenn diese AT primär beantragt werden. Mit so einem Aufenthaltstitel können sich Deutschverheiratete bei Fortbestand der ehelichen LG auch längerfristig problemlos im Ausland aufhalten (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
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TAF
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Antwort #3 - 23.07.2017 um 19:49:00
 
Zitat:
Sollte durch den Voraufenthalt bereits die Grundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) bzw. für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§§ 9a-c AufenthG) geschaffen worden sein, wären es empfehlenswert, wenn diese AT primär beantragt werden.


Die "Daueraufenthalt-EU" wäre, denke ich, gegeben. Sie ist seit 7 Jahren in Deutschland, seit 6 Jahren mit AE "§21 Abs. 5 AufenthG". Hat eigenes Grundstück & Haus. Spricht ziemlich gut Deutsch - kann sich mit ihren Klienten / Schülern / Nachbarn gut unterhalten. Nur die regelmäßigen Einkünfte könnten ein Problem sein - sie ist Künstlerin, die zwar in China bekannt und geschätzt ist aber in Deutschland noch immer weitgehend unbekannt.

Die NE eher nicht, wegen den 60 Monaten Pflichtbeiträgen.

Ist die FZF in dem Falle denn eher formaler Natur oder kann es da auch Probleme bei der Erteilung geben?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.07.2017 um 19:52:12
 
Wenn die Voraussetzungen vorliegen wird man euch keine Steine in den Weg legen, zumal in dem Fall ja sogar ein unabhängiges Aufenthaltsrecht besteht.

Sollte die Erteilung des DA-EU an den Einkünften scheitern wären nach der Eheschließung auch deine Einkünfte und Rentenbeiträge hinzuzuziehen.
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SabinNs
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Antwort #5 - 30.07.2017 um 08:00:10
 
deerhunter schrieb am 23.07.2017 um 19:24:03:
§28 entweder für 3 Jahre oder 1 Jahr...



Darf ich fragen nach welchen Kriterien dies entschieden wird ob es eine AE für 1 oder für 3 Jahre gibt?

Ich habe anderen Threads entnommen man soll 3 Jahre beantragen, richtig?

Wovon hängt dann die Entscheidung ab?
Ist es relevant wie lange der in Deutschland lebende Partner schon in Deutschland lebt?
Ist das Sprachzertifikat relevant? (z.B. A1 oder B1)
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SabinNs
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Antwort #6 - 30.07.2017 um 08:20:48
 
Wie schaut es aus in einem Fall wo der Inhaber der AE für eine internationale Firma tätig ist und für mehrere Monate am Stück im Europäischen, möglicherweise auch im Nichteuropäischen Ausland arbeitet.

Muss die AB vor jedem Einsatz informiert werden oder nur wenn der Einsatz voraussichtlich 6 Monate überschreitet? Kann das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft hierbei angezweifelt werden und gibt es ein Risiko die AE zu verlieren?

Muss zur Anrechnung der Rentenbeiträge darauf geachtet werden dass der Inhaber der AE einen Deutschen Arbeitsvertrag von der Firma bekommt? Was ist wenn dies nicht möglich ist und beispielsweise nur Schweizer Saison-Arbeitsverträge von der Firma angeboten werden, kann dies später ein Problem werden wenn eine NE oder DA-EU beantragt wird?

Ist es hier relevant dass der Inhaber der AE von vor Erteilung der Deutschen AE für die Firma im Ausland schon tätig war?
Es werden saisonal neue Verträge gemacht z.T. lokal im Einsatzland und z.T. mit Schweizer Saison-Arbeitsverträgen.
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Aras
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Antwort #7 - 30.07.2017 um 09:27:08
 
SabinNs schrieb am 30.07.2017 um 08:20:48:
Muss die AB vor jedem Einsatz informiert werden oder nur wenn der Einsatz voraussichtlich 6 Monate überschreitet?


Es könnte an deinem Wohnsitz in Deutschland gezweifelt werden. Du solltest mit der ABH das klären, damit du dann eine entsprechende Erlaubnis bekommst auch länger im Ausland bleiben zu können.

SabinNs schrieb am 30.07.2017 um 08:20:48:
Was ist wenn dies nicht möglich ist und beispielsweise nur Schweizer Saison-Arbeitsverträge von der Firma angeboten werden, kann dies später ein Problem werden wenn eine NE oder DA-EU beantragt wird?


Kann sein, dass du die Rentenbeiträge aus der Schweiz bei der DRV anerkennen lassen kannst. Dann erscheinen die auch in der Wartezeitauskunft. Ob das aber von der Ausländerbehörde anerkannt wird, keine Ahnung. Frag bei der deutschen Rentenversicherung nach.

SabinNs schrieb am 30.07.2017 um 08:20:48:
Ist es hier relevant dass der Inhaber der AE von vor Erteilung der Deutschen AE für die Firma im Ausland schon tätig war?


relevant für was?


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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