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Verlängerung des Aufenthalttitels (Gelesen: 2.948 mal)
Deutschtuerke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.07.2017 um 09:40:54
 
Guten Tag geehrte Forenmitglieder,

ich bin neu und habe mal eine Frage:
meine Frau hat den Integrationskurs besucht (nachweislich) hat aber nur A2 bestanden. Sie ist türkische Staatsbürgerin. Nun ist die Schwanger. Im September ist die Geburt. Unser Eheverhältnis ist weiter gegeben. Ich habe ausreichend Einkommen und bin deutscher Staatsbürger. Leider sind die Deutschkenntnisse meiner Frau nicht besonders gut, muss man leider zugeben. Ich gehe mit ihr zum Arzt oder wenn es Behördengänge gibt, dann bin ich auch dabei. Einkäufe kann sie schon selber erledigen. Sie versteht mehr als das Sie spricht. Am 10.08.2017 hat sie einen Termin bei der Ausländerbehörde.

1.) Sie bekommt doch auch unter den oben genannten Verhältnissen einer weitere Verlängerung ihres Titels?
2.) Ich will bei dem Termin, wie oben genannt dabei sein. Steht das mir den rein rechtlich zu um ihre Interessen zu vertreten und weil sie ja nicht wirklich diesen Behördendeutsch versteht? Oder hat meine Frau einen Anspruch zu sagen, dass Ihre Ehemann am Termintag der Ausländerbehörde mit dabei sein darf?
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 23.07.2017 um 10:28:44
 
Deutschtuerke schrieb am 23.07.2017 um 09:40:54:
1.) Sie bekommt doch auch unter den oben genannten Verhältnissen einer weitere Verlängerung ihres Titels?2.) Ich will bei dem Termin, wie oben genannt dabei sein. Steht das mir den rein rechtlich zu um ihre Interessen zu vertreten und weil sie ja nicht wirklich diesen Behördendeutsch versteht? Oder hat meine Frau einen Anspruch zu sagen, dass Ihre Ehemann am Termintag der Ausländerbehörde mit dabei sein darf? 

Beides ist mit JA zu beantworten.

Du musst sogar mit dabei sein, weil Du den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft bestätigen musst.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Deutschtuerke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 23.07.2017 um 11:07:17
 
Saxonicus schrieb am 23.07.2017 um 10:28:44:
Beides ist mit JA zu beantworten.

Du musst sogar mit dabei sein, weil Du den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft bestätigen musst. 


vielen Dank für die schnelle Antwort. Eurer Ruf eilt euch wirklich vorraus. Mich hat ein Bekannter auf euch aufmerksam gemacht. Und er hat recht gehabt, was eurer Performance angeht.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 23.07.2017 um 15:22:36
 
Deine Frau hat nur einen Nachteil:

Solange sie B1 nicht besteht, wird immer nur für ein Jahr verlängert. Sobald sie B1 bestanden hat, kann sie die Verlängerung für drei Jahre bekommen.
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NeedHelp
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.07.2017 um 13:55:16
 
Dann beantragt sie eben eine AE nach §28 Absatz 1 Satz 3 (Nachzug zum Kind). Da sind Sprachkenntnisse irrelevant.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 25.07.2017 um 23:00:54
 
NeedHelp schrieb am 24.07.2017 um 13:55:16:
(Nachzug zum Kind). Da sind Sprachkenntnisse irrelevant. 


Für die Ersterteilung
um die geht es aber nicht

es gilt nach wie vor:
reinhard schrieb am 23.07.2017 um 15:22:36:
Solange sie B1 nicht besteht, wird immer nur für ein Jahr verlängert.

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Jojo2015I
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.07.2017 um 07:46:24
 
Daneben muss auch der Orientierungskurs mit LiD-Test absolviert worden sein.

Es geht im Grunde um die Frage, ob der Integrationskurs ordnungsgemäß besucht wurde (keine größeren Fehlzeiten etc., nichts, was dazu führt, dass der Kurserfolg nicht möglich gewesen wäre).
Wenn eine ordnungsgemäße Teilnahme vorlag, dann wird mit Ergebnis A2 für 1 Jahr verlängert.
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erne
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Antwort #7 - 27.07.2017 um 20:56:15
 
Jojo2015I schrieb am 26.07.2017 um 07:46:24:
Es geht im Grunde um die Frage, ob der Integrationskurs ordnungsgemäß besucht wurde (keine größeren Fehlzeiten etc., nichts, was dazu führt, dass der Kurserfolg nicht möglich gewesen wäre).
Wenn eine ordnungsgemäße Teilnahme vorlag, dann wird mit Ergebnis A2 für 1 Jahr verlängert. 


och, er wird auch ohne A2 und auch ganz ohne Teilnahme für ein Jahr verlängert *werden müssen*
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Antwort #8 - 28.07.2017 um 07:08:40
 
Hm, woher nimmst du das müssen? Mit den wenigen Informationen wäre ich damit vorsichtig...

§ 8 Abs. 3 S. 4 AufenthG z.B.: "Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist."

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Antwort #9 - 28.07.2017 um 07:22:56
 
Das Ermessen ist doch faktisch kaum nutzbar. Das Messer ist praktisch stumpf
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 28.07.2017 um 07:30:48
 
Weshalb sollte das so sein?

Das hieße ja nicht, dass es zur Aufenthaltsbeendigung käme, aber das Risiko, keinen rechtmäßigen Aufenthalt bzw. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit zu riskieren, besteht.

Deutschtuerke schreibt weiter nichts zur Dauer des Aufenthalts etc.
Wenn die Frau nun bereits mehrere Jahre hier ist und auch bereits mehrere Jahre zum Besuch des Kurses verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt, dann gehe ich davon aus, dass die ABH auch eine potentielle Ablehnung prüft.
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Aras
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Antwort #11 - 28.07.2017 um 08:26:11
 
Es mag jetzt naiv von mir klingen, aber ich hab bis jetzt noch von keiner Ablehnung der Verlängerung gehört. Ich kenne einen Fall, wo die Ehefrau mehrfach verpflichtet wurde und noch nichtmal die erste Sanktionsstufe eingeleitet wurde.

Die Sanktionsstufen sind ja soweit ich weiß:

1. Androhung von Zwangsmaßnahmen
2. Erheben der Kurskosten per Gebührenbescheid
3. Erhebung von Ordnungsgeld
4. Erhebung von erhöhtem Ordnungsgeld
5. Erhebung von hohem Ordnungsgeld
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n. Ablehnung der Verlängerung

Und da ist in vielen Fällen relativ viel Luft nach oben...


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Antwort #12 - 28.07.2017 um 22:38:26
 
Jojo2015I schrieb am 28.07.2017 um 07:08:40:
Hm, woher nimmst du das müssen?


der TS ist Deutscher, damit gilt §28
und auch Abs.2
und da auch der letzte Satz.
... und der lautet
Zitat:
Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
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