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Eheschließung zwischen einem Deutschen und Ausländer mit italienischer Aufenthatlserlaubnis (Gelesen: 4.157 mal)
Elli25
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28.06.2017 um 11:31:59
 
Hallo zusammen

ich bin ziemlich verwirrt, wie die eindeutige Gesetzeslage bezüglich des folgenden Themas aussieht und hoffe dass ihr mir dabei behilflich sein könnt.

Folgende Thematik:

Person A besitzt eine befristete italienische Aufenthaltserlaubnis. Person B ist deutscher Staatsbürger.
Ist es grundsätzlich möglich, dass A und B in Deutschland heiraten, ohne dass A das Visumverfahren zur Eheschließung durchlaufen zu müssen? Anders gesagt: ist es für das Standesamt problematisch, wenn A über keine deutsche Aufenthaltserlaubnis verfügt? Kann danach eine Aufenthaltserlaubnis nach 28.1 beantragt werden?
Sollten A und B in Dänemark heiraten, kann A die besagte Aufenthaltserlaubnis dann in DE beantragen, auch ohne das Visumverfahren durchlaufen zu müssen?
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lottchen
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Antwort #1 - 28.06.2017 um 11:53:47
 
Mit der italienischen AE kann A nach Deutschland kommen und B heiraten. Er kann genausogut nach Dänemark gehen und dort B heiraten. Auch kein Problem. So oder so muss A aber nach der Hochzeit zurück nach Italien und dort wie jeder andere auch ein Visum zur FZF beantragen. Jedenfalls wäre das der rechtsgültige Weg. Es gibt aber wie wir ja hier im Forum lesen immer wieder Neu-Ehepartner, die trotzdem in D eine AE beantragen. Die Chancen, dass das klappt sind sehr gering.
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blubb


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Antwort #2 - 29.06.2017 um 00:24:20
 
Elli25 schrieb am 28.06.2017 um 11:31:59:
Kann danach eine Aufenthaltserlaubnis nach 28.1 beantragt werden?
Sollten A und B in Dänemark heiraten, kann A die besagte Aufenthaltserlaubnis dann in DE beantragen, auch ohne das Visumverfahren durchlaufen zu müssen? 


Hallo,

wir haben hier im Forum schon mehrfach sehr kontrovers - und ohne belegbar verbindliches Ergebnis - darüber diskutiert (Verweis auf §39 AufenthV).
Es wurden schon mehrfach Beiträge gepostet, in denen sowohl vom Misserfolg als auch vom Erfolg einer Beantragung (allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen, also u.a. Sprachkenntnisse A1) berichtet wurde.

Die Chancen (wenn u.a. Sprachkenntnisse "A1" vorhanden) sind also möglicherweise nicht so gering, wie von lottchen behauptet.

Ich würde es (sogar unabhängig vom Vorhandensein der Voraussetzung "A1") einfach versuchen - viel verlieren kann man ja in dieser Konstellation nicht.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Antwort #3 - 29.06.2017 um 05:14:39
 
Einfach eine AE beantragen mit Hinweis auf §39 Nr. 6 AufenthV und Urteil OVG Nordrhein-Westfalen  Az. 18 B 1662/10.
Speziell Az. 18 B 1662/10 Randnummer 12:
"denn der in einem anderen Schengenstaat ausgestellte Titel ist kein Titel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG"

Das hier immer wieder zitierte Urteil VGH Kassel 3 B 785/14 bezieht sich auf ein Visum Typ-D. Ein Visum Typ-D ist nach Schengener Grenzkodex (aktuellste Fassung) Artikel 2 Nr. 16 b ii kein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland.
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Petersburger
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Antwort #4 - 29.06.2017 um 05:48:27
 
mgb schrieb am 29.06.2017 um 05:14:39:
Ein Visum Typ-D ist nach Schengener Grenzkodex (aktuellste Fassung) Artikel 2 Nr. 16 b ii kein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland.

Inwiefern bestimmt eine EU-Rechtsvorschrift, die das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen regelt, welche Dokumente für eine Antragstellung zum Daueraufenthalt im Inland berechtigen und welche nicht?

Nachdem eine Reihe von Schengen-Staaten nationale AE erst bei Aufenthalten von mehr als einem Jahr und auch nicht früher als nach einem Jahr ausgestellt hatten - und die Ausländer bis dahin mit nationalen Visa "leben mussten", wurden solche nationalen Visa für den Grenzübertritt und damit auch für Kurzaufenthalte im Jahr 2010 den nationalen AE gleichgestellt.

Die Begrifflichkeiten des AufenthG - § 4 - haben sich in dieser Zeit jedoch nicht verändert.
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« Zuletzt geändert: 29.06.2017 um 06:04:55 von Petersburger »  

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mgb
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Antwort #5 - 29.06.2017 um 06:19:48
 
Petersburger schrieb am 29.06.2017 um 05:48:27:
Inwiefern bestimmt eine EU-Rechtsvorschrift, die das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen regelt, welche Dokumente für eine Antragstellung zum Daueraufenthalt im Inland berechtigen und welche nicht? 


Das OVG Nordrhein-Westfalen ein deutsches Gericht.
Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen feststellt das ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland nichts mit Aufenthaltsgesetz zu tun hat, dann bleibt zur Definition was ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland sein soll nur noch Schengenrecht übrig.
Wie ein Visum Typ-D für den längerfristigen Aufenthalt im Ausstellerland zu behandeln ist unterliegt dem dortigen nationalem Recht.
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Elli25
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Antwort #6 - 29.06.2017 um 11:36:30
 
danke an euch Allen für eure Antworten.

Ich habe in der Tat von vielen unterschiedlichen Erfahrungen gelesen. Man sollte es also auf gut Glück versuchen und mit etwas Geschick gegenüber der Ausländerbehörde argumentieren.

Also ich verstehe es nun so, dass ein Ausländer mit einem italienischen Aufenthaltstitel und damit ohne einen gewöhnlichen Aufenthalt in DE trotzdem in Deutschland heiraten kann. D

Bezüglich des A1 Sprachniveaus: Die ausländische Person besitzt einen italienischen Hochschulabschluss. Demnach kann von einem "geringen Integrationsbedarf" ausgegangen werden und die Sprachkenntnisse müssen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 28.1 nicht nachgewiesen werden. Oder sieht ihr das anders?

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Antwort #7 - 29.06.2017 um 12:18:54
 
Elli25 schrieb am 29.06.2017 um 11:36:30:
Bezüglich des A1 Sprachniveaus: Die ausländische Person besitzt einen italienischen Hochschulabschluss. Demnach kann von einem "geringen Integrationsbedarf" ausgegangen werden und die Sprachkenntnisse müssen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 28.1 nicht nachgewiesen werden. Oder sieht ihr das anders?


Das müsste er selbst mit der zuständigen Ausländerbehörde diskutieren. Wie weit ist denn aufgrund dieses Hochschulabschlusses klar, dass er in Deutschland einfach einen Mietvertrag versteht und abschließen kann, eine Heizkostenabrechnung bezahlen oder widersprechen kann, Arbeit findet? Wenn er das alles mit dem Hochschulabschluss kann, braucht er kein A1-Zertifikat – aber überzeugen muss er die zuständige Ausländerbehörde.
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Antwort #8 - 29.06.2017 um 12:31:42
 
Elli25 schrieb am 29.06.2017 um 11:36:30:
... Hochschulabschluss. Demnach kann von einem "geringen Integrationsbedarf" ausgegangen werden

Diese Aussage ist verkürzt und so nicht richtig.


mgb schrieb am 29.06.2017 um 06:19:48:
Das OVG Nordrhein-Westfalen ein deutsches Gericht.

Nicht das einzige und auch nicht das höchste.
Bindend bestenfalls für NRW.

Ungeachtet dessen bleibt Schengenrecht auf das beschränkt, was durch Schengenrecht geregelt werden kann.

Welche Dokumente Deutschland im nationalen Bereich wofür anerkennt, ist allein deutsches nationales Recht.
Elementar.


Genau dieselbe Diskussion hatten wir unlängst hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1495284234/49#49
Ich bleibe dabei, dass ein 100%-Ratschlag "Das muss im Inland gehen" unseriös ist.


@TS
Lies bitte dort nochmal nach.
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Antwort #9 - 29.06.2017 um 16:03:08
 
Elli25 schrieb am 29.06.2017 um 11:36:30:
Also ich verstehe es nun so, dass ein Ausländer mit einem italienischen Aufenthaltstitel und damit ohne einen gewöhnlichen Aufenthalt in DE trotzdem in Deutschland heiraten kann. D


ja

Petersburger schrieb am 29.06.2017 um 12:31:42:
Elli25 schrieb am Heute um 11:36:30:
... Hochschulabschluss. Demnach kann von einem "geringen Integrationsbedarf" ausgegangen werden

Diese Aussage ist verkürzt und so nicht richtig.


ich versuche mal zu präzisieren:
wenn er eine der Hochschulasubildung entsprechende Arbeitsstelle hier in D hat und in diesem Bereich üblich eine andere Sprache (normalerweise englisch, weniger italienisch) gesprochen wird und er diese beherrscht, dann kann (nicht muss!) eine ABH von geringem Integrationsbedarf ausgehen.
Das ist meist in Naturwissenschaftlichen Bereichen mit internationalem Touch der Fall, m.E. in der Regel in der Forschung.

Kurz: baue nicht darauf


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Antwort #10 - 29.06.2017 um 21:03:54
 
Petersburger schrieb am 29.06.2017 um 12:31:42:
Nicht das einzige und auch nicht das höchste.
Bindend bestenfalls für NRW.

Ungeachtet dessen bleibt Schengenrecht auf das beschränkt, was durch Schengenrecht geregelt werden kann.

Das OVG Nordrhein-Westfalen verweist auf Bundesdrucksache 659/05.
Der Verordnungsgeber verweist in 695/05 auf SDÜ und damit ist Schengenrecht unbestreitbar im Boot.
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Elli25
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Antwort #11 - 31.07.2017 um 09:15:56
 
Eine kleine Ergänzung und falls es euch interessiert:

kürzlich habe ich ein deutsch-syrisches Ehepaar kennengelernt, welches in Irland wohnhaft war. Die Frau besass eine Aufenthaltskarte(?) oder gleichwertiges. Die Beiden sind einfach nach DE umgezogen, ohne vorher ein Visum zur Fzf einzuholen. Die Frau bekam eine AE ohne  den Sprachnachweis A1 vorzulegen. Ob das tatsächlich mit der Aufenthaltskarte zusammenhängt, oder ob die Beiden einfach Glück hatten könnt ihr vermutlich besser beurteilen.
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Antwort #12 - 31.07.2017 um 09:41:10
 
Und das ist auf dich übertragbar weil du auch von deiner unionsrechtlich gewährleisteten Freizügigkeit nachhaltig Gebrauch gemacht hast und auch zeitweise mit deiner Ehefrau, sodass du den Vertrauenstatbestand der Mitnahme der Freizügigkeit ggü. den deutschen Behörden geltend machen kannst?
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Elli25
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Antwort #13 - 31.07.2017 um 10:30:09
 
Nein gar nicht. Bei meinem vorherigen Kommentar ging es mir gar nicht darum mich zu "beschweren". Das war eine "Ergänzung" zum Thread und weil ich insgesamt daran interessiert bin die Auswirkungen des beanspruchten Freizügigkeitsrechts auf die aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten im Inland zu verstehen, zumal das genannte Paar von der deutschen Botschaft in Irland ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Beantragung eines Nationalvisums hingewiesen wurde.
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Antwort #14 - 31.07.2017 um 19:13:40
 
Elli25 schrieb am 31.07.2017 um 10:30:09:
zumal das genannte Paar von der deutschen Botschaft in Irland ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Beantragung eines Nationalvisums hingewiesen wurde. 


der Hinweis war falsch, wenn das Paar keine FZF nach AufenthG wollte, sondern eine Aufenthaltskarte nach Freizügigkeitsgesetz.
Mögen manche ABHs nicht, sie kommen aber nicht gegen das EU Recht an, wenn man es durchzusetzen weiss.

Elli25 schrieb am 31.07.2017 um 09:15:56:
welches in Irland wohnhaft war. Die Frau besass eine Aufenthaltskarte(?) 

und damit dort freizügigeitsberechtigt!

Elli25 schrieb am 31.07.2017 um 09:15:56:
Die Beiden sind einfach nach DE umgezogen, ohne vorher ein Visum zur Fzf einzuholen.


Freizügigkeit erlaubt das


Elli25 schrieb am 31.07.2017 um 09:15:56:
Die Frau bekam eine AE ohneden Sprachnachweis A1 vorzulegen. 

Eine AE nach AufenthG?

Nun, eigentlich hätte sie eine deutsche Aufenthaltskarte als abgeleitet freizügige bekommen sollen, und dafür ist A1 irrelevant (auch Stichwort Inländerdiskriminierung)






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