Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:§ 9 AO ist nun mal eine der wenigen Definitionen für den gewöhnlichen Aufenthalt im Gesetz.
In welchem Gesetz? Die Definition aus § 9 AO ist bereits deswegen fehl am Platz weil du versuchst sozialversicherungsrechtliche Definition von "gewöhnlicher Aufententhalt" aus der steuerrechtlichen Abgabenordnung zu transplantieren. Dabei gibt es schon genug Rechtsprechung und Literatur um den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes auszulegen.
Und dass man erst von einem gewöhnlichen Aufenthalt sprechen könne, wenn man 185 Tage an einem Ort sich befindet ist auch wieder vollkommen abstrus. Der erkennbare Wille zur Aufenthaltsnahme und dessen Ausführung führen eben zu dem gewöhnlichen Aufenthalt... ohne zeitliche Mindestverweilungsdauer.
Ich kann auch nicht einfach so wie Du die Definition vom Wohnsitz aus dem BGB zur Auslegung des Begriffes Wohnsitz im BMG, SGB oder gar FeV heranziehen.
Man liest einfach mal § 30 III Satz 1 und 2 SGB I und findet dann die Legaldefinitionen für Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt.
Also ist mein Lachen über diesen Verweis auf die AO mit meinem Verweis auf die FeV definitiv berechtigt.
Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:Was in aller Welt soll der beständige Aufenthaltsstatus analog § 205 RVO mit einem Besuchsaufenthalt zu tun haben?
Damit soll verdeutlicht werden, dass der aufenthaltsrechtliche Status im Sozialversicherungsrecht keine Bedeutung hat, solange es keine näheren Bestimmungen im Gesetz gibt.
Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:Erleichterungen für Türken aus dem Sozialversicherungsabkommen sind aber nun mal eine ganz andere Kiste. Steile Behauptungen wegen des gewöhnlichen Aufenthalts, die dann mit einem einfachen "wie dem auch sei" abgetan werden, führen eher zur Verwirrung der Fragestellerin.
Wir haben hier einen konkreten Fall mit einem türkischen Ehemann. Muss ich jetzt alles abstrakt generell schreiben, damit das auch auf jeden anderen Fall passt? Nein. Falls es Fragen aufwirft, dann soll die Fragestellerin fragen.
Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15: Den Rest sollte man den Moderatoren überlassen.
Wieso? Weil ich verweise, dass wir diese Diskussion in einem separaten Thread weiterführen können?
Wenn du wie oben dargestellt Probleme bei der Gesetzesauslegung hast, dann muss das ja nicht in fremden Threads geklärt werden.