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Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen (Gelesen: 3.809 mal)
KaGe
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Antwort #15 - 24.07.2017 um 14:41:15
 
Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:08:32:
Aberhier geht es eben darum Familie zu sehen und am Familienleben teilzuhaben.

Sorry, das habe ich so aus den Beiträgen von @Bucan leider nicht herauslesen können.
Gleiche bzw. ganz ähnliche Fragen hat sie schon 2014 hier gestellt, als das erste Kind unterwegs war.
Auch damals hat @reinhard ihr alles einfach und deutlich und mehrfach erklärt.

Der türkische Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt NICHT in Deutschland. Er will seit 2014 auch gar nicht zwecks FZF nach D umziehen. Er will nur besuchsweise zu Geburten herkommen.
Und wieder wurde das *unechte Jahresvisum* empfohlen.

Ob er familienversichert in der KV bei seiner Frau ist, wird @Bucan wohl am besten selbst wissen. Vielleicht ist das bereits 2014 anlässlich seines Aufenthaltes zur Geburt des 1. Kindes erledigt worden?


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Aras
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Antwort #16 - 24.07.2017 um 14:56:21
 
@
Alana

§ 9 AO? Warum nicht auch § 7 FeV in Betracht ziehen?  Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Zitat:
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland i.S. des § 10 SGB V ist bei Ausländern jedenfalls dann gegeben, wenn ihr ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus so beständig ist, wie dies früher bei § 205 RVO gefordert wurde, d.h. wenn der Aufenthalt der Familienversicherten und des Stammversicherten ausländerrechtlich gestattet ist. Aus der Entstehungsgeschichte des SGB V ergibt sich nicht, daß mit der Änderung des Wortlauts von “sich gewöhnlich ... aufhalten” in § 205 I 1 Halbs. 1 RVO zu “Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" in § 10 I Nr. 1 SGB V eine Änderung des Kreises der geschützten Angehörigen beabsichtigt war (vgl. BT-Dr 11/2237, S. 161 zu § 10). Es sind keine Gründe dafür erkennbar, bei der Familienversorgung von Ausländern, die tatsächlich länger im Inland bleiben werden, den gewöhnlichen Aufenthalt von einem hinreichend beständigen (zukunftsoffenen) ausländerrechtlichen Status abhängig zu machen.


BSG, Urteil vom 30.04.1997 - 12 RK 30/96

Aber wie dem auch sei. Es gibt hier gewisse Erleichterungen als türkischer Staatsangehöriger. Und die hatte ich auch in meiner ersten Antwort mit im Blick.

Falls du Sozialversicherungsrechtlich weiter diskutieren willst, dann eröffne bitte einen eigenständigen Thread.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 24.07.2017 um 15:50:15
 
Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:56:21:
§ 9 AO? Warum nicht auch § 7 FeV in Betracht ziehen? Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend

§ 9 AO ist nun mal eine der wenigen Definitionen für den gewöhnlichen Aufenthalt im Gesetz. Der Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts ändert sich nicht urplötzlich, weil es um aufenthaltsrechtliche Fragen geht. Wenn du eine andere Gesetzesstelle nennen kannst: Nur zu! Der müde Witz mit § 7 FeV wird durch lachende Smileys auch nicht lustiger - da geht es um den Wohnsitz, nicht um den gewöhnlichen Aufenthalt (also vollkommen irrelevant und deshalb irreführend).

Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:56:21:
BSG, Urteil vom 30.04.1997 - 12 RK 30/96

Im besagten Urteil geht es, soweit ich sehe, um den Aufenthalt eines Asylbewerbers. In der von dir geposteten Zitat wird ausdrücklich die Situation benannt, wenn bei Ausländern "ihr ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus so beständig ist, wie dies früher bei § 205 RVO gefordert wurde". Was in aller Welt soll der beständige Aufenthaltsstatus analog § 205 RVO mit einem Besuchsaufenthalt zu tun haben?

Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:56:21:
Aber wie dem auch sei. Es gibt hier gewisse Erleichterungen als türkischer Staatsangehöriger. Und die hatte ich auch in meiner ersten Antwort mit im Blick. 

Erleichterungen für Türken aus dem Sozialversicherungsabkommen sind aber nun mal eine ganz andere Kiste. Steile Behauptungen wegen des gewöhnlichen Aufenthalts, die dann mit einem einfachen "wie dem auch sei" abgetan werden, führen eher zur Verwirrung der Fragestellerin.

Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:56:21:
Falls du Sozialversicherungsrechtlich weiter diskutieren willst, dann eröffne bitte einen eigenständigen Thread.

Deine Behauptung, hier läge ein gewöhnlicher Aufenthalt vor, weil man ja die Familie besucht, sollte man zumindest richtigstellen. Die TS hatte ja schließlich nach der Krankenversicherung gefragt. Den Rest sollte man den Moderatoren überlassen.
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Aras
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Antwort #18 - 24.07.2017 um 16:30:39
 
Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:
§ 9 AO ist nun mal eine der wenigen Definitionen für den gewöhnlichen Aufenthalt im Gesetz. 


In welchem Gesetz? Die Definition aus § 9 AO ist bereits deswegen fehl am Platz weil du versuchst sozialversicherungsrechtliche Definition von "gewöhnlicher Aufententhalt" aus der steuerrechtlichen Abgabenordnung zu transplantieren. Dabei gibt es schon genug  Rechtsprechung und Literatur um den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes auszulegen.

Und dass man erst von einem gewöhnlichen Aufenthalt sprechen könne, wenn man 185 Tage an einem Ort sich befindet ist auch wieder vollkommen abstrus. Der erkennbare Wille zur Aufenthaltsnahme und dessen Ausführung führen eben zu dem gewöhnlichen Aufenthalt... ohne zeitliche Mindestverweilungsdauer.

Ich kann auch nicht einfach so wie Du die Definition vom Wohnsitz aus dem BGB zur Auslegung des Begriffes Wohnsitz im BMG, SGB oder gar FeV heranziehen.

Man liest einfach mal § 30 III Satz 1 und 2 SGB I und findet dann die Legaldefinitionen für Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt.

Also ist mein Lachen über diesen Verweis auf die AO mit meinem Verweis auf die FeV definitiv berechtigt.

Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:
Was in aller Welt soll der beständige Aufenthaltsstatus analog § 205 RVO mit einem Besuchsaufenthalt zu tun haben?


Damit soll verdeutlicht werden, dass der aufenthaltsrechtliche Status im Sozialversicherungsrecht keine Bedeutung hat, solange es keine näheren Bestimmungen im Gesetz gibt.

Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:
Erleichterungen für Türken aus dem Sozialversicherungsabkommen sind aber nun mal eine ganz andere Kiste. Steile Behauptungen wegen des gewöhnlichen Aufenthalts, die dann mit einem einfachen "wie dem auch sei" abgetan werden, führen eher zur Verwirrung der Fragestellerin.

Wir haben hier einen konkreten Fall mit einem türkischen Ehemann. Muss ich jetzt alles abstrakt generell schreiben, damit das auch auf jeden anderen Fall passt? Nein. Falls es Fragen aufwirft, dann soll die Fragestellerin fragen.

Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:
Den Rest sollte man den Moderatoren überlassen.

Wieso? Weil ich verweise, dass wir diese Diskussion in einem separaten Thread weiterführen können?
Wenn du wie oben dargestellt Probleme bei der Gesetzesauslegung hast, dann muss das ja nicht in fremden Threads geklärt werden.
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Antwort #19 - 26.07.2017 um 14:52:03
 
Danke an alle die mir information gegeben haben... Smiley
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