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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
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Beitrag begonnen von Bucan am 22.07.2017 um 10:54:54

Titel: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Bucan am 22.07.2017 um 10:54:54
Hallo, ich habe eine Frage:

Ich bin Deutsche Staatsbürgerin und mein Mann ist Türkischer Staatsbürger.
Mein Mann hat 2014 ein Visum für die  Zusammenführung zum ungeborerenen Deutschen Kind erhalten.Nach der Einreise hat er auch einen Aufenthaltstitel bekommen.Er musste dannn aber wieder zurück in die Türkei, weil seine Mutter erkrankt war und er sie bis heute pflegen und verpflegen muss..
Nun erwarten wir unser zweites Baby  und er wollte wieder zur Geburt da sein..Ein paar Wochen nach der Entbindung müsste er wieder zurück..

Da er aus o. g.  Gründen in der Türkei leben muss, würde er aber trotzdem gerne hin und wieder mal nach Deutschland kommen um die Kinder zu besuchen..
Er würde keine Leistungen beantragen oder beziehen..Der Aufenthalt wäre von kurzer Dauer von ein paar Wochen..

Gibt es eigentlich so eine Form von Aufenthaltstitel?

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von okatomy am 22.07.2017 um 11:58:59
Nein was er benötigt wäre dann kein AT / AE sondern ein Dauervisum was Ihm kurzfristige Einreisen zu Besuchszwecken ermöglicht.

Ein AT / AE gibt es nur für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland (mit Wohnsitznahme) und würde bei 6-monatiger Abwesenheit erlöschen.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von reinhard am 22.07.2017 um 12:07:47
Was er sucht, wird "unechtes Jahresvisum" genannt.

Das ist ein Visum für ein Jahr, drei Jahre oder fünf Jahre, mit dem er normal zu Besuchen einreisen darf (bis zu 90 Tage pro Halbjahr). Wenn er sowieso in der Türkei lebt, braucht er die Tage ja nicht wirklich, sondern nur 20 pro Halbjahr oder so – muss also nicht mitrechnen.

Er muss beim Antrag alles gut erklären (nicht mündlich! Begleitbrief!), damit klar ist: Er könnte ein Einreisevisum und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und würde es auch bekommen, ist aber mit "weniger" zufrieden und beantragt das Besuchsvisum nicht, um dann doch hier zu bleiben.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Bucan am 22.07.2017 um 16:06:19
Rheinhard ich habe  nicht ganz verstanden was du meinst :)

Könnte er dann ein Visum für Zusammenführung zum ungeborenen Deutschen Kind beantragen und dann wenn er eingereist ist bei der Ausländerbehörde das dann absprechen, dass er ab und zu einreisen will für Besuch der Kinder ?

Wäre das dann unkomplizierter oder überhaupt machbar, oder sollte er schon bei der Beantragung des Visums so ein Einreisevisum für einige Jahre beantragen?
Wie heißt so ein Visum genau?

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von reinhard am 22.07.2017 um 16:24:58
Wenn er ein Visum zur FZF beantragt, beantragt er bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Und wenn er wieder ausreist, erlischt diese. Ist relativ zeitaufwändig und meines Erachtens sinnlos, weil er das ja gar nicht will.

Ich empfehle weiterhin ein unechtes Jahresvisum (siehe mein Beitrag oben).

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Bucan am 23.07.2017 um 21:51:30
Wie sind die Antragsvoraussetzungen, welche Auflagen müssen erfüllt werden?

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von erne am 23.07.2017 um 22:03:21

Bucan schrieb am 23.07.2017 um 21:51:30:
Wie sind die Antragsvoraussetzungen,


Glaubhaftmachen der Rückreisebereitschaft ist das A und O für ein  Schengenvisum ... und das unechte Jahresvisum ist ein solches.

Dazu müsste er seine Verwurzelung in der Türkei nachweisen und glaubhaft machen, dass er keine FZF "durch die Hintertür" anstrebt (auf die er Anspruch hätte und alles dafür erfüllt ist, aber nicht gewollt ist ... und auch nur von kurzer Dauer wäre, sobald  er wieder dauerhaft ausreist)

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Bucan am 24.07.2017 um 11:59:45
Das ist mir bewusst..
Ich habe im Web nachgeschaut, aber nichts Richtiges gefunden.
Normalerweise gibt es ja eine Liste was gebraucht wird.
Zb. Krankenversicherung , Kontoauszüge usw ..

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von reinhard am 24.07.2017 um 12:15:33
Ist in diesem Falle egal, das Internet hilft Dir nichts.

Was ich in Antwort #2 geschrieben habe, ist viel sinnvoller.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Aras am 24.07.2017 um 12:28:43
Für das unechte Jahresvisum benötigt man alles was man auch für ein normales Schengenvisum benötigt. Also Krankenversicherung, Lebensunterhaltssicherung und Rückkehrbereitschaft. Wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung bist, dann ist er ja auch im Zweifel familienversichert. Und bei der Lebensunterhaltsicherung wird das kaum kritisch beäugt werden. Und bei der Rückkehrbereitschaft.. wenn jemand einen strikten gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat, aber eben bewusst ein Schengenvisum beantragt weil es eben Rückkehrgründe gibt und man bereits eine saubere Akte in Deutschland hat, dann würde ich als hypothetischer Entscheider auch von einer Rückkehrbereitschaft ausgehen.

Was dein Mann machen sollte, wäre meines Erachtens mit der Auslandsvertretung in Kontakt zu treten und eben die Möglichkeiten aushandeln.

Es gibt ja mehrere Möglichkeiten:
- Normales Schengenvisum
- unechtes Jahresvisum
- unechtes Jahresvisum mit räumlicher Beschränkung
- nationales Visum

Was reinhard soweit vorgeschlagen hat, ist meiner Meinung nach auch das beste. Wenn natürlich die Botschaft meint, dass man ein nationales Visum beantragen soll, dann würde ich denen auch gleich erklären, dass man das vielleicht beim ersten Mal mitmacht, aber man eben für die zweite Reise ein unechtes Jahresvisum möchte, damit man nicht immer beim Zustimmungsverfahren auf die ABH abwarten muss.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von lottchen am 24.07.2017 um 13:08:57

Aras schrieb am 24.07.2017 um 12:28:43:
Wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung bist, dann ist er ja auch im Zweifel familienversichert.


Ist das so? Meines Wissens muss man schon den Wohnsitz in D haben und eine AE um in D familienversichert sein zu können.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Aras am 24.07.2017 um 13:14:47

lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:08:57:
Meines Wissens muss man schon den Wohnsitz in D haben und eine AE um in D familienversichert sein zu können. 

Wenn du dieses Wissen hast, dann kannst du es bestimmt auch mit einer entsprechenden Gesetzesstelle belegen.

Nachtrag:

Meine Meinung:

§ 30 I SGB I sagt nichts über den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus. Es reicht der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet. Von rechtmäßig wird da nix gesagt, d.h. auch geduldete oder vollkommen untergetauchte Personen sind familienversichert (sofern die Voraussetzungen vorliegen). Nun könnte einer auf die Idee kommen, und meinen, dass der gewöhnliche Aufenthalt einen Daueraufenthalt im Sinne des Aufenthaltsrechts meint. Der gewöhnliche Aufenthalt soll jedoch nur zur Abgrenzung dienen, in den Fällen in denen bspw. tatsächlich Medizintourismus vorliegt. Der Ehemann wird aber nicht  aus medizinischen Gründen nach Deutschland kommen sondern um sein Kind und seine Frau zu besuchen.
Des Weiteren gibt es das Deutsch Türkische Sozialversicherungsabkommen was ein zwischenstaatlicher Vertrag im Sinne des § 30 II SGB I ist. Danach kann der Mann sogar in der Türkei über seine in Deutschland lebende stammversicherte Frau familienversichert sein. Warum soll er dann nicht über seine stammversicherte Frau in Deutschland familienversichert sein?

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von lottchen am 24.07.2017 um 13:57:27
Mein Wissen beruht auf Erfahrung. Mein Ex-Mann durfte erst nach Vorlage der Meldebescheinigung und der AE in die Familienversicherung. Und oft genug liest man ja hier auch von Fällen, dass die KK eine AE von über 1 Jahr sehen will damit die Aufnahme funktioniert.
Bei meiner Krankenkasse steht z.B. auf der Website, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in D sein muss um in die Familienversicherung zu kommen. Und beides ist beim Mann der TE nicht der Fall. Und nein, Paragrafen die das hinterlegen habe ich dazu nicht anzubieten.

Vermutlich hast Du aber Recht, dass die Türkei da noch eine Sonderstellung einnimmt weil es da andere Verträge gibt.   

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Aras am 24.07.2017 um 14:08:32

lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Mein Ex-Mann durfte erst nach Vorlage der Meldebescheinigung und der AE in die Familienversicherung.


Da machen sich die KK eben beweistechnisch leicht. Ist eben leichter als den eigenen Verstand zu nutzen.


lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Und oft genug liest man ja hier auch von Fällen, dass die KK eine AE von über 1 Jahr sehen will damit die Aufnahme funktioniert. 

Ja, wenn es um die Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 SGB V geht. Familienversicherung ist aber in § 10 SGB V geregelt, und da steht nix von Gültigkeit einer AE.


lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Bei meiner Krankenkasse steht z.B. auf der Website, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in D sein muss um in die Familienversicherung zu kommen. 

Das ist ein Verweis auf § 30 I SGB I. Wie ich aber bereits schrieb, dient dies zur Abgrenzung. Ein einfacher Besuch wäre also nicht ausreichend. Aber  hier geht es eben darum Familie zu sehen und am Familienleben teilzuhaben.


lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Und nein, Paragrafen die das hinterlegen habe ich dazu nicht anzubieten.

Das ist aber wichtig.


lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Vermutlich hast Du aber Recht, dass die Türkei da noch eine Sonderstellung einnimmt weil es da andere Verträge gibt.   

Das macht es definitiv leichter.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Alana am 24.07.2017 um 14:33:53

Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:08:32:
Das ist ein Verweis auf § 30 I SGB I. Wie ich aber bereits schrieb, dient dies zur Abgrenzung. Ein einfacher Besuch wäre also nicht ausreichend. Aber  hier geht es eben darum Familie zu sehen und am Familienleben teilzuhaben. 

Besuch bleibt doch aber Besuch, egal zu welchem Anlass. Wo hast du die "entsprechende Gesetzesstelle" dafür, dass der Besuch der Familie hier einen rechtlichen Unterschied machen sollte?

In § 9 AO gibt es z.B. eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts:


Zitat:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Ich lese das so, dass selbst ein Aufenthalt, der länger als sechs Monate dauert, kein gewöhnlicher Aufenthalt ist, wenn es ein Aufenthalt zu Besuchs- oder ähnlichen privaten Zwecken ist. Erst ab einem Jahr Besuch ist man "gewöhnlich" hier. Dass ein vorübergehender Aufenthalt geplant ist, wird doch schon deutlich durch die Beantragung eines Visums für einen begrenzten Zeitraum und eben nicht zur Familienzusammenführung.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von KaGe am 24.07.2017 um 14:41:15

Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:08:32:
Aberhier geht es eben darum Familie zu sehen und am Familienleben teilzuhaben.

Sorry, das habe ich so aus den Beiträgen von @Bucan leider nicht herauslesen können.
Gleiche bzw. ganz ähnliche Fragen hat sie schon 2014 hier gestellt, als das erste Kind unterwegs war.
Auch damals hat @reinhard ihr alles einfach und deutlich und mehrfach erklärt.

Der türkische Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt NICHT in Deutschland. Er will seit 2014 auch gar nicht zwecks FZF nach D umziehen. Er will nur besuchsweise zu Geburten herkommen.
Und wieder wurde das *unechte Jahresvisum* empfohlen.

Ob er familienversichert in der KV bei seiner Frau ist, wird @Bucan wohl am besten selbst wissen. Vielleicht ist das bereits 2014 anlässlich seines Aufenthaltes zur Geburt des 1. Kindes erledigt worden?



Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Aras am 24.07.2017 um 14:56:21
@ Alana

§ 9 AO? Warum nicht auch § 7 FeV in Betracht ziehen?  ;D ;D ;D ;D ;D


Zitat:
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland i.S. des § 10 SGB V ist bei Ausländern jedenfalls dann gegeben, wenn ihr ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus so beständig ist, wie dies früher bei § 205 RVO gefordert wurde, d.h. wenn der Aufenthalt der Familienversicherten und des Stammversicherten ausländerrechtlich gestattet ist. Aus der Entstehungsgeschichte des SGB V ergibt sich nicht, daß mit der Änderung des Wortlauts von “sich gewöhnlich ... aufhalten” in § 205 I 1 Halbs. 1 RVO zu “Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" in § 10 I Nr. 1 SGB V eine Änderung des Kreises der geschützten Angehörigen beabsichtigt war (vgl. BT-Dr 11/2237, S. 161 zu § 10). Es sind keine Gründe dafür erkennbar, bei der Familienversorgung von Ausländern, die tatsächlich länger im Inland bleiben werden, den gewöhnlichen Aufenthalt von einem hinreichend beständigen (zukunftsoffenen) ausländerrechtlichen Status abhängig zu machen.


BSG, Urteil vom 30.04.1997 - 12 RK 30/96

Aber wie dem auch sei. Es gibt hier gewisse Erleichterungen als türkischer Staatsangehöriger. Und die hatte ich auch in meiner ersten Antwort mit im Blick.

Falls du Sozialversicherungsrechtlich weiter diskutieren willst, dann eröffne bitte einen eigenständigen Thread.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Alana am 24.07.2017 um 15:50:15

Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:56:21:
§ 9 AO? Warum nicht auch § 7 FeV in Betracht ziehen? ;D ;D ;D ;D ;D

§ 9 AO ist nun mal eine der wenigen Definitionen für den gewöhnlichen Aufenthalt im Gesetz. Der Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts ändert sich nicht urplötzlich, weil es um aufenthaltsrechtliche Fragen geht. Wenn du eine andere Gesetzesstelle nennen kannst: Nur zu! Der müde Witz mit § 7 FeV wird durch lachende Smileys auch nicht lustiger - da geht es um den Wohnsitz, nicht um den gewöhnlichen Aufenthalt (also vollkommen irrelevant und deshalb irreführend).


Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:56:21:
BSG, Urteil vom 30.04.1997 - 12 RK 30/96

Im besagten Urteil geht es, soweit ich sehe, um den Aufenthalt eines Asylbewerbers. In der von dir geposteten Zitat wird ausdrücklich die Situation benannt, wenn bei Ausländern "ihr ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus so beständig ist, wie dies früher bei § 205 RVO gefordert wurde". Was in aller Welt soll der beständige Aufenthaltsstatus analog § 205 RVO mit einem Besuchsaufenthalt zu tun haben?


Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:56:21:
Aber wie dem auch sei. Es gibt hier gewisse Erleichterungen als türkischer Staatsangehöriger. Und die hatte ich auch in meiner ersten Antwort mit im Blick. 

Erleichterungen für Türken aus dem Sozialversicherungsabkommen sind aber nun mal eine ganz andere Kiste. Steile Behauptungen wegen des gewöhnlichen Aufenthalts, die dann mit einem einfachen "wie dem auch sei" abgetan werden, führen eher zur Verwirrung der Fragestellerin.


Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:56:21:
Falls du Sozialversicherungsrechtlich weiter diskutieren willst, dann eröffne bitte einen eigenständigen Thread.

Deine Behauptung, hier läge ein gewöhnlicher Aufenthalt vor, weil man ja die Familie besucht, sollte man zumindest richtigstellen. Die TS hatte ja schließlich nach der Krankenversicherung gefragt. Den Rest sollte man den Moderatoren überlassen.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Aras am 24.07.2017 um 16:30:39

Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:
§ 9 AO ist nun mal eine der wenigen Definitionen für den gewöhnlichen Aufenthalt im Gesetz. 


In welchem Gesetz? Die Definition aus § 9 AO ist bereits deswegen fehl am Platz weil du versuchst sozialversicherungsrechtliche Definition von "gewöhnlicher Aufententhalt" aus der steuerrechtlichen Abgabenordnung zu transplantieren. Dabei gibt es schon genug  Rechtsprechung und Literatur um den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes auszulegen.

Und dass man erst von einem gewöhnlichen Aufenthalt sprechen könne, wenn man 185 Tage an einem Ort sich befindet ist auch wieder vollkommen abstrus. Der erkennbare Wille zur Aufenthaltsnahme und dessen Ausführung führen eben zu dem gewöhnlichen Aufenthalt... ohne zeitliche Mindestverweilungsdauer.

Ich kann auch nicht einfach so wie Du die Definition vom Wohnsitz aus dem BGB zur Auslegung des Begriffes Wohnsitz im BMG, SGB oder gar FeV heranziehen.

Man liest einfach mal § 30 III Satz 1 und 2 SGB I und findet dann die Legaldefinitionen für Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt.

Also ist mein Lachen über diesen Verweis auf die AO mit meinem Verweis auf die FeV definitiv berechtigt.

;D ;D ;D ;D ;D


Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:
Was in aller Welt soll der beständige Aufenthaltsstatus analog § 205 RVO mit einem Besuchsaufenthalt zu tun haben?


Damit soll verdeutlicht werden, dass der aufenthaltsrechtliche Status im Sozialversicherungsrecht keine Bedeutung hat, solange es keine näheren Bestimmungen im Gesetz gibt.


Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:
Erleichterungen für Türken aus dem Sozialversicherungsabkommen sind aber nun mal eine ganz andere Kiste. Steile Behauptungen wegen des gewöhnlichen Aufenthalts, die dann mit einem einfachen "wie dem auch sei" abgetan werden, führen eher zur Verwirrung der Fragestellerin.

Wir haben hier einen konkreten Fall mit einem türkischen Ehemann. Muss ich jetzt alles abstrakt generell schreiben, damit das auch auf jeden anderen Fall passt? Nein. Falls es Fragen aufwirft, dann soll die Fragestellerin fragen.


Alana schrieb am 24.07.2017 um 15:50:15:
Den Rest sollte man den Moderatoren überlassen.

Wieso? Weil ich verweise, dass wir diese Diskussion in einem separaten Thread weiterführen können?
Wenn du wie oben dargestellt Probleme bei der Gesetzesauslegung hast, dann muss das ja nicht in fremden Threads geklärt werden.

Titel: Re: Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen
Beitrag von Bucan am 26.07.2017 um 14:52:03
Danke an alle die mir information gegeben haben... :)
Lg

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