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Einbürgerung trotz" falscher" Aufenthaltserlaubnis? (Gelesen: 5.913 mal)
Handcreme
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 06.06.2017 um 21:15:53
 
Mein Bekannter aus HK war in der Tat ein paar Jahre später bei der Ausländerbehörde. Er ist dort freiwillig hingegangen weil es am Flughafen in Deutschland bei der Einreise einen Stempel in den Pass gab und er Klarheit wollte. Er war glaube ich bei einem Sachbearbeiter für China oder Asien, der hat aber nur den BNO Pass gesehen und gleich gesagt, dass mein Bekannter in die Abteilung für die EU gehen soll. In der Abteilung für die EU hat dann ein Sachbearbeiter auf dem Gang mit flüchtigem Blick auf den BNO Ausweis/Freizügigkeitserklärung festgestellt, dass hier alles in Ordnung ist und kein Handlungsbedarf besteht.
Eine schriftliche Bestätigung dafür wurde von meinem Bekannten damals nicht verlangt. Zumindest der Name des Sachbearbeiters und der Termin (durch Online Vergabe) müsste aber rauszubekommen sein.
Was natürlich sein kann ist, dass mein Bekannter nur den BNO Pass und nicht auch den chinesischen Pass vorgezeigt hat.
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Jojo2015I
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Antwort #16 - 06.06.2017 um 21:21:18
 
Das wird dann wohl kein Fachmann gewesen sein...
Hilft letztlich bei der Beurteilung der Probleme nur bedingt, wenn nicht schriftlich bestätigt. Im übrigen: war er dann bei der EU-Abteilung?? Dort hätte es eigentlich auffallen sollen.

Ist eh spekulativ. Ich persönlich würde meinen aufenthaltsstatus rechtssicher (mit schriftlicher Bestätigung und AE) geklärt haben wollen.
Andernfalls kann es jederzeit so oder so ausgehen.
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Mojo Jojo
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Antwort #17 - 06.06.2017 um 23:32:42
 
Egal ob Fussballmannschaft, Zugehörigkeitsgefühl, Olympiaden, ja! Selbst ne eigene Bobmannschaft ändert nix daran, dass es JETZT bei ihm angekommen ist, dass er kein EU-Bürger ist. (Das muss man sich echt mal auf der Zunge zergehen lassen und dann als Sachbearbeiter und ggf. Richter auch noch glauben. Ich halte da einen kollektiven Lachanfall für etwas wahrscheinlicher)

Er wird mehr als genug Schwierigkeiten damit haben glaubhaft darzulegen, dass er nicht von Anfang an getäuscht hat & nicht gewusst haben wollte, kein EU-Bürger zu sein.

Fakt ist: Spätestens ab jetzt täuscht er.

Sollte er unter Vorspiegelung dieser falscher Begebenheiten z.B. eingebürgert werden (was ich für extrem unwahrscheinlich halte), kann ihm diese selbstverständlich wieder entzogen werden. Wahrscheinlicher jedoch als die Staatsbürgerschaft ist, dass er einen Strafantrag an der Backe hat.

Bereits jetzt schon hat der Mann mehr als genug zu verlieren.

Deswegen: juristisch vertreten lassen und heilen was zu heilen ist.
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Antwort #18 - 07.06.2017 um 05:59:15
 
Mojo Jojo schrieb am 06.06.2017 um 23:32:42:
(Das muss man sich echt mal auf der Zunge zergehen lassen und dann als Sachbearbeiter und ggf. Richter auch noch glauben. Ich halte da einen kollektiven Lachanfall für etwas wahrscheinlicher)

Ich nicht.

Es gab schon mehr als ausreichend Fälle, in denen von EU-Staaten ausgestellte Dokumente für Nicht-EU-Bürger von Behördenmitarbeitern als EU-Pässe angesehen wurden und entsprechende Dokumente für die Betroffenen bzw. deren Familienmitgliedern ausgestellt haben.

Bei "Nichtletten" ist das noch viel unverständlicher, weil das Dokument eben klar kein EU-Pass ist, aber es ist oft und oft passiert.
Den Betroffenen bewusste Täuschung vorzuwerfen geht als pauschale Aussage ganz klar daneben.

Wer noch nichts von den Spielarten der britischen Pässe gehört hat oder es mangels Praxis wieder vergaß, der wird als Behördenmitarbeiter leicht falsche Auskünfte geben oder auch falsche Entscheidungen treffen.


Jetzt alles in Ordnung zu bringen wird zweifellos das Beste sein - aber Schuld des Ausländers in der Vergangenheit sehe ich nicht.
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Mick
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Antwort #19 - 07.06.2017 um 06:58:25
 
Handcreme schrieb am 06.06.2017 um 16:30:53:
Wenn der Mann aus HK nun irgendwann die Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen will, kann es dann sein, dass seine Jahre in Deutschland nicht angerechnet werden 

Um es mal auf den Punkt zu bringen:

Ja, das kann und wird so sein. Er hat weder einen recht-
mäßigen Aufenthalt, noch den erforderlichen Aufenthalts-
titel vorzuweisen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #20 - 07.06.2017 um 07:36:13
 
Sorry, ich bleibe bei meiner Einschätzung. Nochmals: Bei mir liegt dieser Einbürgerungsantrag, zu dem ich die Ausländerakte anfordere (und übrigens auch lese !). Etwaige Fragen kläre ich dazu natürlich erstmal intern, also mit der Ausländerbehörde. Ist ein Erteilungsirrtum erstmal plausibel, gelten die Aufenthaltszeiten.

Erst bei starken Indizien für das Vorliegen einer mutwilligen Täuschung (Ein Beispiel aus meiner Praxis: Drei Jahre "schöne Ehe" mit einer Deutschen bis zur NE, danach weitere Ehe mit einer Frau aus dem Herkunftsland und Familiennachzug für sie und zwei Kinder - die vor der ersten Eheschließung als gemeinsame Kinder mit der zweiten geboren wurden -) beginnt die Befragung des Antragstellers auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten.
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Mojo Jojo
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Antwort #21 - 07.06.2017 um 08:30:40
 
Entschuldige bitte @Petersburger, es steht doch wohl außer Frage, dass der TS seit Erhellung dazu verpflichtet ist, den Fehler nicht weiter zu seinem Gunsten anzuwenden, geschweige denn zu versuchen, damit auch noch eingebürgert zu werden.

Auch wenn er bisher nicht mutwillig gehandelt hat, muss ein Mann aus HK erstmal erklären, warum er nicht wusste, welche Staatsbürgerschaft er hat und wieso ein Mann aus HK sich ohne weitere Staatsbürgerschaften (von jeweiligen Erteilungen kriegt man ja als Mensch dezent was mit) für einen EU-Bürger hält bzw gehalten hat.

Das wird schwer glaubhaft zu vermitteln, egal ob vorsätzlicher betrug von Anfang an oder nicht.
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« Zuletzt geändert: 07.06.2017 um 08:45:42 von Mojo Jojo »  

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Antwort #22 - 07.06.2017 um 09:06:56
 
Erstens schrieb auch ich, dass das zu korrigieren ist.

Zweitens gehe ich absolut nicht mit denen konform, die hier auf einem Ausländer herumhacken mit einem Tatbestand, der auch von Behördenmitarbeitern immer wieder mal falsch gemacht wird. Und möglicherweise auch durch falsche Auskünfte mit hervorgerufen wurde.

Erst wenn ich belastbar (!) weiß, dass der Ausländer um die Rechtsverhältnisse wusste (! - wie will ich das belegen?), kann ich über Schuld reden.
Solange ich das nicht weiß, ist der Zustand in Ordnung zu bringen und gut ist es.
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Antwort #23 - 07.06.2017 um 09:28:56
 
Zitat:
Ist ein Erteilungsirrtum erstmal plausibel, gelten die Aufenthaltszeiten. 

Es ist aber nichts "erteilt" worden. Die Freizügigkeitsbe-
scheinigung hat(te) lediglich deklaratorischen Charakter.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #24 - 07.06.2017 um 09:36:02
 
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Antwort #25 - 07.06.2017 um 10:09:32
 
Die Aufenthaltszeiten müssen formal rechtmäßig gewesen sein. Und wenn ich jetzt mal eine allgemeine Gerechtigkeitsprüfung mache, dann kann ich ja von einem Ausländer nicht verlangen sich mit Ausländerrecht mit einer solchen Tiefe auszukennen. Der kommt kurz nach der Einreise zur Behörde und möchte einen Aufenthaltstitel und wird intern weiter verwiesen und kriegt ein Dokument das seinen Aufenthalt als rechtmäßig deklariert. Muss er sich da weiter Gedanken machen? Imho Nein.

Jetzt fällt es ihm gegen Ende der Gültigkeit der Freizügigkeitsbescheinigung auf, also sollte er es korrigieren. Wenn er es jetzt korrigiert und gleich die Einbürgerung beantragt, dann fände ich es schon anrüchig. Auf der anderen Seite könnte er schon aufgrund der Ehe seit 2014 eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Warum sollte er bewusst darauf verzichten, wenn er nicht auf diese Freizügigkeitsbescheinigung vertraute?



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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #26 - 07.06.2017 um 15:10:28
 
Zitat:
Erst bei starken Indizien für das Vorliegen einer mutwilligen Täuschung ...[bla] ...beginnt die Befragung des Antragstellers auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. 


Ich denke nicht, dass diese Entscheidung am Ende einem Sachbearbeiter (oder angeblichem Sachbearbeiter) einer EBH obliegt.

Zitat:
Wieviele Spezialisten wissen das ? 


Du offenbar ja dann (bisher) nicht, als angeblicher Mitarbeiter einer EBH...

@Aras,

die Frage wird doch grundsätzlich die sein: "Hätte er es wissen müssen?".
Du sagst "Nein, eine Kenntnis in dieser Tiefe kann nicht verlangt werden".
Ich sage "Ja, man kann und muss sich selbst über relevante aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten informieren". Das gilt m.E. umso mehr für einen angehenden Akademiker.
Und er ist auch nicht "intern weiterverwisen worden", das war angeblich erst "einige Jahre später" anlässlich eines behaupteten Besuchs einer ABH der Fall.
Er ist selbst zum Einwohnermeldeamt gegangen, hat seinen HK-Pass vorgelegt, eine Bescheinigung (wie auch immer) bekommen und sich nicht bei der ABH gemeldet.
Wieviele ersteingereiste Drittstaaten-Ausländer kennst Du, die nicht die ABH als zuständig für alle sie betreffende Angelegenheiten anssehen, sondern fröhlich zum Einwohnermeldeamt gehen und es damit bewenden lassen?
 
Dieser Thread hier belegt doch eigentlich auch recht gut, dass dem TE bzw. dessen HK-Freund die Sachlage durchaus bewusst ist und war. Jetzt muss man eben schauen, dass man aus der Nummer, der man sich möglicherweise aus Bequemlichkeit ergeben hat, einigermaßen schadlos rauskommt.

Dabei sehe ich bzgl. strafrechtlicher Vorwürfe und aufenthaltsrechtlicher Fragen eigentlich keine wesentlichen Probleme, die nicht lösbar wären.

Nur die Einbürgerung wird vermutlich nicht so fix über die Bühne gebracht werden können, wie es für den Idealfall angedacht war. Und das war ja die Frage des TE.
Nur meine Meinung.

Gruß
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Antwort #27 - 07.06.2017 um 15:23:44
 
T.P.2013 schrieb am 07.06.2017 um 15:10:28:
Du offenbar ja dann (bisher) nicht, als angeblicher Mitarbeiter einer EBH...

Erstens ist mir kein Outing bekannt. Und zweitens
kannst Du Dir die persönlichen Angriffe gerne sparen.

Ansonsten mal wieder nur noch Ping-Pong...

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