cky
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Meine Fragen gehen darauf hinaus, was man in diesem Fall machen soll. Zu erwägen wäre, neben Besorgen korrigierter Urkunden, die Qualität und Sicherheit der Urkundenprüfung der Botschaft zu erschüttern. In diesem Sinn, was am besten zu machen, auch noch folgende Zusätze.
Noch zur Erläuterung, in diesem Fall geht es nicht um die Legalisation der Geburtsurkunden, sondern nur um die Überprüfung der Vaterschaft für potentiell freizügige Kinder.
In Fall 1 und 2 liegt wohl ein Versehen des Schreibers vor. In 2 wurde ja der Geburtseintrag ja vom Schreiber gefunden und die Angaben richtig angegeben in der Urkunde, nur eben die Reg.Nr nicht. Diese ist, anders als in Deutschland, nach dortigem Gesetz aber nicht unter dem aufgezählt, was Register oder Urkunde enthalten soll.
Bei einer Urkundenprüfung hat die Botschaft nur unter der (falschen aber unnötigen) Registernummer nachgesehen, und dort nur andere Urkunden gefunden, da 1 Monat vor Geburt und Register des Kindes, es wurde nicht auch noch unter dem richtigen Datum der Registrierung gesucht. Das ist schonmal dumm und unqualifiziert, jedenfalls nicht objektiv sondern auf schnelle Gründe zur Versagung der Rechte gerichtet.
Dann hat die Botschaft die Urkunde als rechtsunwirksam bezeichnet. Das ist möglicherweise zweifelhaft bis falsch, falls ein Fehler in einer Angabe gemäß dem Gesetz nicht auch die anderen Angaben erschüttert, da die Registernummer keine nötige Angabe im Register oder in der Urkunde ist, und da die Geburtsurkunden bis zu gerichtlicher Feststellung und Eintragung auf ihr selbst öfftl Glauben und Gültigkeit besitzt, womit das Gesetz auch meint, daß evtl. kleinere Mängel zur Realität und Imperfektion des Registersystems gehören, dh auch vom nach dem Personalprinzip im Ausland zu respektierenden dortigen ortsüblichen Recht, und auch bei offensichtlichen Fehlern deren Bedeutung für die sonstigen Angaben und den Wert der Urkunde insgesamt erst gerichtlich festgestellt werden müßte.
Hinzu kommt meines Erachtens, daß der Personenstand zum Grundrecht gehört, als Person anerkannt zu werden, sodaß erhöhter Schutz vor einer behaupteten Ungültigkeit und Nichtanerkennung von Geburtsurkunden als bei sonstigen Urkunden bestehen dürfte. Ist das richtig ?
Die Geburtsurkunden sind nicht legalisiert worden, und wir beantragen das auch nicht. Die Botschaft will aber vor der Vergabe eines Visas für die freizugsberechtigten Kinder eine Urkundenprüfung machen. Dabei sind auch schon seitens der Botschaft verschiedene Winkelzüge passiert, die man als schlechtgläubig bezeichnen kann, teils sogar als zeitungsreif. Aus diesem Grund auch die ggf. zusätzliche Gebotenheit, die Objektivität solcher Überprüfungen zu erschüttern
Das persönliche Recht, neben in manchen Fällen günstigeres Recht des Aufenthaltslandes, dürfte schon relevant sein im Familienrecht, etwa für die Frage Vater / Kind
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