Da er im Asylverfahren ist, verfügt er in Deutschland über keinen legalen Aufenthalt, der ihn zur Einreise nach Dänemark und damit verbunden zur Wiedereinreise nach Deutschland berechtigt hat. Er ist also im grundegenommen illegal nach der Eheschließung nach Deutschland aus Dänemark kommend eingereist.
Durch diese illegale Einreise - und ich gehe mal davon aus, dass er keinen Pass besitzt - wird er keinesfalls einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis verwirklichen, egal ob ihr verheiratet seid und er A1-Sprachkenntnisse hat. Dieses ergibt sich allein dadurch, dass die allgemeinen Erteilungvoraussetzungen des § 5
AufenthG nicht erfüllt sind. Und damit darf ihm während des Asylverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 10 Abs. 1 AufenthG).
ahnungslose86 schrieb am 03.01.2017 um 01:12:05:Soll ich ihn gleich bei mir am Einwohnermeldeamt mit anmelden
Das wird wohl rechtlich nicht möglich sein. Da er im Asylverfahren ist darf er nur an einem bestimmten Ort wohnen und darf nur nach vorheriger Erlaubnis seiner jetzigen
ABH, bzw. ggf. der Landesbehörde, umziehen/sich umverteilen lassen.
ahnungslose86 schrieb am 03.01.2017 um 01:12:05:Naja jedenfalls dacht ich schon evtl einen Anwalt hinzu zu ziehen da ich keinen Fehler bei den Behörden Gängen machen möchte.
Der Anwalt wird dir "das blaue vom Meer" erzählen. Fakt ist er hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
Meine Empfehlung: entweder abwarten, was beim Asylverfahren rauskommt, oder aber den Asylantrag zurückziehen, Pass beschaffen, freiwillig ins Heimatland ausreisen und dann ein Visumsverfahren betreiben, damit eine legale Einreise nach Deutschland erfolgt und ihm anschließend eine
AE erteilt werden kann.