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Heirat in DK; welche Schritte nötig (Gelesen: 1.501 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung, Aufenthalt
ahnungslose86
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.01.2017 um 01:12:05
 
Hey,

erstmal ein gesundes neues Jahr an alle !
Ich bräuchte mal Ordnung in meinen Chaos-Kopf..  Augenrollen
Habe am 29.12.16 meinen nigerianischen Freund in Dk geheiratet.
Er hat hier ein laufendes Asylverfahren und in Italien eine Aufenthaltserlaubnis. Mit dessen Papieren wir geheiratet haben.
Naja jedenfalls ist die Heiratsurkunde gerade auf den Weg für die Apostille und ich überlege die ganze Zeit welcher erste Schritt wäre sinnvoll ? Warten bis ich die Apostille habe und dann erst zum Bürgeramt gehe ? Soll ich ihn gleich bei mir am Einwohnermeldeamt mit anmelden oder erstmal zu seiner zuständigen AB gehen ? Wir wohnen nicht in der gleichen Stadt und somit wäre ja wenn ich ihn hier "ummelde" eine andere AB für ihn zuständig oder ? Müssen dann ja dementsprechend Aufenthalt für Familienzusammenführung stellen und da macht mir das natürlich Sorgen, da er ja quasi in einem anderen Staat schon seinen Aufenthalt halt. Könnten die jetzt sein Asylverfahren abrechen/ablehnen und ihn nach Italien zurück schicken um ihn dort den Antrag für die Familienzusammenführung stellen zu lassen ? Oder gibts Chancen des hier alles zu machen ?
Er ist hier schon 3 Jahre, hat Arbeitserlaubnis, arbeitet und spricht nahezu perfekt deutsch. A1Kurs hat er damals auch gemacht. Ich bin auch voll berufstätig was ja auch immer ein Vorteil mit sich bringt für solche Anträge. Naja jedenfalls dacht ich schon evtl einen Anwalt hinzu zu ziehen da ich keinen Fehler bei den Behörden Gängen machen möchte. Ich weiß das es nicht einfach wird aber wenn man sich etwas  auskennt, können sie einen wenigsten nicht das Blaue vom Meer erzählen.  Laut lachend
Vielleicht habt ihr ja ein paar Tipps wie ich der Reihenfole am besten nachgehe weil inzwischen hab ich soviel nachgelesen und mich verunsichern lassen.  unentschlossen
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.01.2017 um 04:33:37
 
Er meldet sich an deinem Wohnort an.

Grund ist die AE nach Paragraf 28 dient zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ist an das zusammen wohnen in der Regel gebunden

Die Anmeldung des Wohnort löst dann Zuständigkeit der regionalen ABH aus.

Dort geht ihr hin macht vorher einen Termin und beantragt eine AE nach Paragraf 28 unter Vorlage der Eheurkunde.  Apostille ist gut aber wird auch in vielen Fällen garnicht verlangt.  Kommt auf die Behörde an.

Ausreisen oder nach Italien muss er nicht. Er ist im Asylverfahren und somit erstmal rechtmäßig hier.

Das Asylverfahren ist auch komplett unabhängig von dieser Sache und läuft solange weiter bis es Entschieden oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

Das muss er dann entscheiden was sinnvoller ist. Normalerweise ist für Nigerianer das Asylverfahren eher wenig erfolgversprechend.
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« Zuletzt geändert: 03.01.2017 um 04:43:59 von okatomy »  
 
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 03.01.2017 um 06:41:02
 
Da er im Asylverfahren ist, verfügt er in Deutschland über keinen legalen Aufenthalt, der ihn zur Einreise nach Dänemark und damit verbunden zur Wiedereinreise nach Deutschland berechtigt hat. Er ist also im grundegenommen illegal nach der Eheschließung nach Deutschland aus Dänemark kommend eingereist.

Durch diese illegale Einreise - und ich gehe mal davon aus, dass er keinen Pass besitzt - wird er keinesfalls einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis verwirklichen, egal ob ihr verheiratet seid und er A1-Sprachkenntnisse hat. Dieses ergibt sich allein dadurch, dass die allgemeinen Erteilungvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt sind. Und damit darf ihm während des Asylverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 10 Abs. 1 AufenthG).

ahnungslose86 schrieb am 03.01.2017 um 01:12:05:
Soll ich ihn gleich bei mir am Einwohnermeldeamt mit anmelden


Das wird wohl rechtlich nicht möglich sein. Da er im Asylverfahren ist darf er nur an einem bestimmten Ort wohnen und darf nur nach vorheriger Erlaubnis seiner jetzigen ABH, bzw. ggf. der Landesbehörde, umziehen/sich umverteilen lassen.

ahnungslose86 schrieb am 03.01.2017 um 01:12:05:
Naja jedenfalls dacht ich schon evtl einen Anwalt hinzu zu ziehen da ich keinen Fehler bei den Behörden Gängen machen möchte.


Der Anwalt wird dir "das blaue vom Meer" erzählen. Fakt ist er hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Meine Empfehlung: entweder abwarten, was beim Asylverfahren rauskommt, oder aber den Asylantrag zurückziehen, Pass beschaffen, freiwillig ins Heimatland ausreisen und dann ein Visumsverfahren betreiben, damit eine legale Einreise nach Deutschland erfolgt und ihm anschließend eine AE erteilt werden kann.
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.01.2017 um 08:55:44
 
Nach drei Jahren ist er immernoch im Asylverfahren und hat eine Gestattung?

Die Gestattung berechtigt ihn zwar nicht nach DK und zurück zu reisen, aber mit seinem italienischen AT ist das vermutlich möglich. Er sollte sich ummelden, wenn ihr jetzt zusammenzieht und mit der (apostilierten) HU ändert ihr den Familienstand.
Nach der Ummeldung beantragt er eine AE, das kann er mit der Gestattung machen.
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blubb


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Antwort #4 - 03.01.2017 um 10:14:53
 
Die Frage ist: Hat er eine Gestattung?
Die Frage ist, nach dreijährigem Aufenthalt hier: Ist sein italienischer AT möglicherweise erloschen?
Die Frage ist: Hat er einen Pass? Wenn ja, wieso im angebl. laufenden Asylverfahren (Passunterdrückung?)?

Meiner Meinung nach eine Menge offener Fragen, stochern im Nebel... Und meine Prognose, dass es hier nicht so glatt laufen wird, wie von einigen vermutet...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 03.01.2017 um 14:40:39
 
Wie hätte denn ohne Pass und Aufenthaltsberechtigung für Dänemark (nachgewiesen durch den italienischen Aufenthaltstitel) überhaupt eine Eheschliessung in Dänemark durchgeführt werden können?
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blubb


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Antwort #6 - 03.01.2017 um 15:18:40
 
Wie kann ein lediger, männlicher, nigerianischer Besitzer eines gültigen EU-Staat-AT in einem Asylverfahren sein, ohne dass dieses nach 3 Jahren entschieden ist?
Wie erkennt man einen ggf. physisch vorhandenen, lt. Formular zeitlich gültigen, aber tatsächlich erloschenen AT als dänischer Standesbeamter?
Wieso hat ein Asylbewerber seinen (National-) Pass?
Ich finde schon, dass einige Fragen offen sind...

Oder, um konkret zu antworten:
Zitat:
Wie hätte denn ohne Pass und Aufenthaltsberechtigung für Dänemark (nachgewiesen durch den italienischen Aufenthaltstitel) überhaupt eine Eheschliessung in Dänemark durchgeführt werden können?


Möglicherweise mittels Nationalpass und IT-AT, der den deutschen Behörden ggü. unterdrückt wurde? Muss nicht so sein. Falls aber doch, könnte es in der Abwicklung der Formalitäten Probleme geben.
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