Petersburger schrieb am 11.12.2016 um 09:05:23:Sollte es z.B. in einem EU-Mitgliedsstaat X eine Regelung geben, nach der alle (!) nationalen Dokumente, die X Drittstaatern ausgestellt hat, nach fünf Monaten ununterbrochener Abwesenheit ungültig werden, dann wirkt Art. 11 auf diese Regelung, indem hier für Aufenthaltskarten "die Frist hochgesetzt" wird.
Sind das statt fünf sieben Monate oder fehlt eine Erlöschensvorschrift völlig, dann wird das durch Art. 11 nicht berührt.
Die Richtline gibt den Einzelstaaten die Ermächtigung die Afenthaltskarte bei mehr als sechs Monaten für ungültig zu erklären. Da der
TS nicht in Deutschland ist, wo wie ich es verstehe, ist das jeweilig nationale Recht zuständig. Zwei Dinge sind dabei interessant:
1) Fallbeispiel: EU-Drittsstaat Ehepaar zieht nach 1 Jahr Aufenthalt in DEU in den Drittstaat der Ehefrau und meldet sich ordungsgemäß bei der Meldebehörde ab. Nach der jetzige Lesart wäre die DEU Aufenthaltkarte (zusätzlich auch noch Schengenfähig) noch 4 Jahre gültig.
IMHO wird aber die
ABH §5 Abs 4 FreizügG/EU ins Spiel bringen ggf. Feststellen das keine EU-Freizügigkeit vorhanden ist. Das gleiche wenn die
ABH vermutet, das kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr vorliegt. Nach wieviel Monaten oder Jahre ohne Aufenthalt in DEU die
ABH das mache würde kann niemand wissen.
2) Im Rahmen der EU-Freizügigkeit wurde öfter gesagt, das Bürger sich direkt auf die Richtlinie berufen können wenn die Richtlinie nicht oder unvollständig umgesetzt wird. Frage hier wäre, ob ebenfalls die
ABH im Rahmen des Ermessens gemäß der Richtlinie handeln kann, da sie ja in diesem Fall nicht umgesetzt wurde.
Ich habe mich in meinen Betrags mit den 6 Monaten ungenau ausgedrückt. Richtig ist das jeder Aufenthalt bis sechs Monate unproblematisch ist, solange man sich nicht bei einer Meldenehörde (soweit vorhanden) abmeldet. Alles darüber sollte man mit dem Austeller der Aufenthaltskarte klären, oder sich über das nationale Recht des EU-Staates informieren.