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Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen (Gelesen: 4.833 mal)
Themen Beschreibung: Freizügigkeit- Aufenthaltskarte Ehefrau dauert zu lange - kann Ehefrau gemeinsam in anderes EU Land ohne VISA reisen ?
grisu1000
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Antwort #15 - 12.12.2016 um 04:51:22
 
Petersburger schrieb am 11.12.2016 um 09:05:23:
Sollte es z.B. in einem EU-Mitgliedsstaat X eine Regelung geben, nach der alle (!) nationalen Dokumente, die X Drittstaatern ausgestellt hat, nach fünf Monaten ununterbrochener Abwesenheit ungültig werden, dann wirkt Art. 11 auf diese Regelung, indem hier für Aufenthaltskarten "die Frist hochgesetzt" wird.
Sind das statt fünf sieben Monate oder fehlt eine Erlöschensvorschrift völlig, dann wird das durch Art. 11 nicht berührt. 


Die Richtline gibt den Einzelstaaten die Ermächtigung die Afenthaltskarte bei mehr als sechs Monaten für ungültig zu erklären. Da der TS nicht in Deutschland ist, wo wie ich es verstehe, ist das jeweilig nationale Recht zuständig. Zwei Dinge sind dabei interessant:
1) Fallbeispiel: EU-Drittsstaat Ehepaar zieht nach 1 Jahr Aufenthalt in DEU in den Drittstaat der Ehefrau und meldet sich ordungsgemäß bei der Meldebehörde ab. Nach der jetzige Lesart wäre die DEU Aufenthaltkarte (zusätzlich auch noch Schengenfähig) noch 4 Jahre gültig. IMHO wird aber die ABH §5 Abs 4 FreizügG/EU ins Spiel bringen ggf. Feststellen das keine EU-Freizügigkeit vorhanden ist. Das gleiche wenn die ABH vermutet, das kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr vorliegt. Nach wieviel Monaten oder Jahre ohne Aufenthalt in DEU die ABH das mache würde kann niemand wissen.

2) Im Rahmen der EU-Freizügigkeit wurde öfter gesagt, das Bürger sich direkt auf die Richtlinie berufen können wenn die Richtlinie nicht oder unvollständig umgesetzt wird. Frage hier wäre, ob ebenfalls die ABH im Rahmen des Ermessens gemäß der Richtlinie handeln kann, da sie ja in diesem Fall nicht umgesetzt wurde.

Ich habe mich in meinen Betrags mit den 6 Monaten ungenau ausgedrückt. Richtig ist das jeder Aufenthalt bis sechs Monate unproblematisch ist, solange man sich nicht bei einer Meldenehörde (soweit vorhanden) abmeldet. Alles darüber sollte man mit dem Austeller der Aufenthaltskarte klären, oder sich über das nationale Recht des EU-Staates informieren.
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Antwort #16 - 12.12.2016 um 09:12:31
 
Zu 2:
Über Artikel 37 kann jeder Mitgliedsstaat die Betroffenen günstiger stellen.
Nichtumsetzung kann dann nur bedeuten das der jeweiligen Mitgliedsstaat auf sein Regelungsrecht im Sinne von Artikel 37 verzichtet hat.
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Petersburger
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Antwort #17 - 12.12.2016 um 09:31:34
 
Dein Fall 1)
Niemand außer DEU hat das Recht, eine deutsche Aufenthaltskarte für ungültig zu erklären.grisu1000 schrieb am 12.12.2016 um 04:51:22:
IMHO wird aber die ABH §5 Abs 4 FreizügG/EU ins Spiel bringen

Bei angenommenem neuem Wohnsitz außerhalb DEU interessiert das FreizügG/EU niemanden mehr.
grisu1000 schrieb am 12.12.2016 um 04:51:22:
ggf. Feststellen das keine EU-Freizügigkeit vorhanden ist.

Dafür gibt es keinerlei Grundlage.

grisu1000 schrieb am 12.12.2016 um 04:51:22:
Im Rahmen der EU-Freizügigkeit wurde öfter gesagt, das Bürger sich direkt auf die Richtlinie berufen können wenn die Richtlinie nicht oder unvollständig umgesetzt wird. 

Korrekt formuliert:
Ist eine Richtlinie umzusetzen, dann wird sie dort zu unmittelbar geltendem Recht, wo die Umsetzung nicht oder nicht vollständig erfolgt ist.

grisu1000 schrieb am 12.12.2016 um 04:51:22:
Frage hier wäre, ob ebenfalls die ABH im Rahmen des Ermessens gemäß der Richtlinie handeln kann, da sie ja in diesem Fall nicht umgesetzt wurde.

Zunächst: Die Richtlinie wurde umgesetzt. In dieser Frage vollumfänglich.
Wie sollte die ABH Deiner Ansicht nach Ermessen ausüben? Einen Erlöschenstatbestand erfinden?


Im Unterschied zu einem nationalen Aufenthaltstitel ist eine Aufenthaltskarte kein "erlaubender" Titel, sondern ein deklaratorischer.
Das Recht auf Einreise und Aufenthalt existiert unabhängig vom Vorliegen eines deklaratorischen Dokuments.
Nur: Ohne dieses Dokument kann es aufwendiger sein, sein Recht auch zu bekommen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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