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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
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Beitrag begonnen von Steve Dash am 08.12.2016 um 17:40:01

Titel: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Steve Dash am 08.12.2016 um 17:40:01
Habe ein grösseres Problem, wir hatten vorher in Deutschland gewohnt, sind in ein anderes EU Land gezogen.

Ich bin Freizügigkeitsberechtigt, wir haben die Aufenthaltskarte für meine Frau beantragt, nur leider kann die Ausstellung bis zu 6 Monate dauern, so wurde es uns bei der zuständigen Behörde gesagt. Laut EU Gesetz wäre das zulässig.

Die Aufenthaltskarte wurde Anfang Oktober beantragt.
Der deutsche Aufenthaltstitel ist Mitte Oktober 2016 abgelaufen

Jetzt haben wir den 08.12.2016

Uns wurde gesagt: Ihre Frau kann solange nicht mit Ihnen in ein anderes EU Land reisen, bis Sie ihre Aufenthaltskarte hat.

Etwas vergleichbares auszustellen wie eine Fiktionsbescheinigung in Deutschland kennt das Gesetz in dem Land  nicht und wird abgelehnt.

Was können wir tun ?  Ich muss beruflich nach Holland und Frankreich und will Sie mitnehmen

Ich habe bereits beim Holländischen Konsulat nachgefragt weil meine Frau das Recht auf ein einfaches Einreisevisum nach 2004/38/EG  hat.   

Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, die Ausstellung eines einfachen C-Visums wegen der Freizügigkeit weil die beantragte Aufenthaltskarte noch nicht da ist wäre illegal, !!!

Ein C-Visum berechtigt den/die Inhaber_in zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

Da ihre Frau ja bereits mit  Ihnen legal im Schengenraum wohnt, und auf ihre Aufenthaltskarte wartet, kann man kein C-Visa ausstellen.  Das wäre nicht nur illegal sondern vollkommen unnütz und sinnlos, nur weil der zuständige EU Mitgliedsstaat zu faul ist.

Und Sie kann nicht mit ihnen zusammen nach Holland oder Frankrecih etc. fahren, dann wäre Sie  wieder illegal im Schengen Land weil kein Schengen Visa im Pass und keine Aufenthaltskarte vorhanden.

Es ist Aufgabe des EU Staates, wo die Aufenthaltskarte beantragt wurde eine entsprechende Bescheinigung über den legalen Aufenthalt im Schengen Raum auszustellen, wenn Sie gemeinsam mit ihrer Frau in der EU reisen wollen  und nicht die Aufgabe der Konsulate anderen EU Länder.

Was kann ich jetzt machen ?


2.2.1. Einreisevisum nach  2004/38/EG

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die einen EU-Bürger, auf den die Richtlinie Anwendung findet, begleiten oder ihm nachziehen, ein Einreisevisum fordern. Diese Familienangehörigen haben nicht nur das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sondern auch das Recht auf
ein Einreisevisum.






Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Aras am 08.12.2016 um 17:56:35
LOL


Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Ich bin Freizügigkeitsberechtigt, wir haben die Aufenthaltskarte für meine Frau beantragt, nur leider kann die Ausstellung bis zu 6 Monate dauern, so wurde es uns bei der zuständigen Behörde gesagt. Laut EU Gesetz wäre das zulässig.

Joah. 6 Monate Zeit haben die.


Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Etwas vergleichbares auszustellen wie eine Fiktionsbescheinigung in Deutschland kennt das Gesetz in dem Landnicht und wird abgelehnt.


Artikel 10 der RL 2004/38/EG


Zitat:
(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die
nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung
des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers"
ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer
Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
[...]

Das reicht in der Regel aus.


Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, die Ausstellung eines einfachen C-Visums wegen der Freizügigkeit weil die beantragte Aufenthaltskarte noch nicht da ist wäre illegal, da Sie ja bereits mitIhnen im Schengenraum wohnt, ihre Ehefrau istund auf ihre Aufenthaltskarte wartet.


Illegal?  Wenn ihr bereits im Schengen-Gebiet lebt, dann kann die NL-Botschaft kein Schengen-Visum erteilen. Wie sinnfrei wäre das denn auch?!


Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Uns wurde gesagt: Ihre Frau kann solange nicht mit Ihnen in ein anderes EU Land reisen, bis Sie ihre Aufenthaltskarte hat. 

Wie kann das sein :).  Die Aufenthaltskarte ist nur deklarativ, zeigt also an, dass ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel besteht. Es ist nicht konstitutiv. Auch ohne Aufenthaltskarte muss die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes feststellen. Und wieso darf die Frau nicht mit dir in ein anderes EU-Land reisen? Will die Behörde tatsächlich dir weißmachen, dass man dein Freizügigkeitsrecht einschränken will? Die Begründung wäre  seeeeehr interessant xD.


Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Es ist Aufgabe des EU Staates, wo die Aufenthaltskarte beantragt wurde eine entsprechende Bescheinigung über den legalen Aufenthalt im Schengen Raum auszustellen, wenn Sie gemeinsam mit ihrer Frau in der EU reisen wollenund nicht die Aufgabe der Konsulate anderen EU Länder.


Kann man so sehen. Aber ist Humbug, da es nicht auf die Aufenthaltskarte oder sonstiger Aufenthaltstitel ankommt.


Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Was kann ich jetzt machen ?

Ihr nehmt die Eheurkunde, Pässe etc. und reist direkt nach NL oder FR. Und dort macht ihr die Anmeldung und auch Aufenthaltstkarte.

Die Freizügigkeit ist immer dann vorhanden, wenn deine Frau dich begleitet oder zu dir nachzieht. Einzig und allein die Eheurkunde und ihren Pass muss sie zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes für die ersten 3 Monate nachweisen.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Steve Dash am 08.12.2016 um 18:19:36
Wenn wir uns zusätzlich in NL oder FR anmelden,....

Ist es denn legal für meine Frau gleichzeitig  2  Aufenthaltskarten von 2 EU Schengen Staaten zu haben ?



Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Aras am 08.12.2016 um 18:28:21
Sie kann soviele Aufenthaltskarten haben wie sie will, denn es kommt nicht darauf an diese Karten zu haben. Wichtig ist, dass du dein Freizügigkeitsrecht ausübst und es im Zweifelsfall nachweisen kann.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Steve Dash am 08.12.2016 um 18:51:46

Gibt es beim Freizügigkeitsrecht auch die 6 Monatsregel,  wenn wir mehr als 6 Monate die EU verlassen haben und nach 7 - 8 Monaten wieder in die EU einreisen das die Güötigkeit der Aufenthaltskarte erlischt ?

Der Wohnsitz wird nicht abgemeldet, wir sind einfach nicht da.




Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Aras am 08.12.2016 um 18:56:29
RL 2004/38/EG


Zitat:
Artikel 11
[...]
(2) Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten
von bis zu sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer
Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden
Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit,
Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder
einen Drittstaat berührt


Aber im Grunde würdet ihr im Zweifel zur Botschaft gehen und die Eheurkunde und die Pässe und ggf. die Aufenthaltskarte vorlegen und ein kostenloses Einreisevisum in den Pass deiner Frau kriegen.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Steve Dash am 08.12.2016 um 19:15:04


Wie sind denn die 6 Monate gemeint ?

Gilt als Jahr gilt das Kalenderjahr ?

Darf der Freizügig  Drittstaat Familienangehörige  in 12 Monaten nicht mehr als 6 Monate am Stück die EU verlassen


oder generell in 12 Kalendermonaten mit Unterbrechungen nicht mehr als 6 Monate die EU verlassen

Beispiel:

5 Monate aus der EU weg

4 Monate wieder in der EU eingereist
2 Monate die EU verlassen

dann wieder 1 Monat in der EU

Macht zusammen 12 Monate, davon war man 7 Monate im EU Ausland


Das Beispiel mit von höchstens zwölf aufeinander folgenden
Monaten  oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat lassen wir weg.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Aras am 08.12.2016 um 19:24:44

Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 19:15:04:
Gilt als Jahr gilt das Kalenderjahr ? 

Nein.


Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 19:15:04:
Darf der Freizügig  Drittstaat Familienangehörige  in 12 Monaten nicht mehr als 6 Monate am Stück die EU verlassen oder generell in 12 Kalendermonaten mit Unterbrechungen nicht mehr als 6 Monate die EU verlassen


Der Drittstaatsangehörige darf doch die EU für mehr als 6 Monate am Stück verlassen. Nur "erlischt" dann theoretisch die Aufenthaltskarte. Faktisch macht das aber nix aus, da mit der Aufenthaltskarte bzw. mit dem Einreisevisum in der Regel auch wieder unproblematisch eingereist werden kann. Man sollte nicht vergessen, dass die Aufenthaltskarte nur deklaratorischen Charakter hat. So richtig "erlöschen" tut sie nicht. Entweder der zu dokumentierende Sachverhalt liegt vor oder eben nicht(abgeleitete Freizügigkeit liegt vor oder nicht). Durch die Aufenthaltskarte wird u.a. der Drittstaatsangehörige befähigt im Schengenraum alleine, also ohne den Unionsbürger, für bis zu 3 Monate zu reisen.

Die ganzen Berechnungen sind offen gesagt nicht mein Ding. Da müsstest du auf andere Antworten warten.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von grisu1000 am 09.12.2016 um 03:01:25

Aras schrieb am 08.12.2016 um 19:24:44:
Man sollte nicht vergessen, dass die Aufenthaltskarte nur deklaratorischen Charakter hat. So richtig "erlöschen" tut sie nicht. Entweder der zu dokumentierende Sachverhalt liegt vor oder eben nicht(abgeleitete Freizügigkeit liegt vor oder nicht).


Gem. Artikel 11 der Freizügigkeitsrichtlinie ist die Gültigkeit der Aufenthaltskarte nach Ausreise 6 Monate, dazu kommen ein paar Ausnahmen. Danach braucht man halt wieder ein einfaches Einreisevisum.


Zitat:
Artikel 11 (2)
Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durch vorübergehende Abwesenheite von bis zu sechs Monaten im Jahr, noch durch  längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.


Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von mgb am 10.12.2016 um 08:11:02
Automatisch erlöscht da gar nichts. Wenn dann muss die Freizügigkeit aufgehoben werden.
Wie soll der Vorgang angestossen werden? Wenn der EU Bürger wieder da ist, dann ist es zu spät.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Petersburger am 10.12.2016 um 16:45:19

grisu1000 schrieb am 09.12.2016 um 03:01:25:
Gem. Artikel 11 der Freizügigkeitsrichtlinie ist die Gültigkeit der Aufenthaltskarte nach Ausreise 6 Monate, dazu kommen ein paar Ausnahmen.

Würdest Du den hier Mitlesenden bitte erklären, wie Du aus dem Satz

Zitat:
Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

auf Deine abenteuerliche Interpretation kommst?

Bitte ohne Verwendung von Formulierungen wie "das heißt" ...

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von grisu1000 am 10.12.2016 um 23:41:57

Petersburger schrieb am 10.12.2016 um 16:45:19:
Bitte ohne Verwendung von Formulierungen wie "das heißt" ... 


Unkehrschluss. "..wird nicht berührt.." folgich wird berührt nach 6 Monaten. Nur weil DEU den Artikel 11 Abs 2 nicht umgesetzt hat, heißt nicht das andere Länder nicht tun und deshalb eine Aufenthaltskarte (nicht die EU-Freizügiigkeit) für ungültig erklären oder diese automatisch bei Auslandsaufenthalt geschieht.

Soviel ich weiss macht das Spanien mit seinen Aufenthaltskarten regelmäßig, wenn sie Kenntnis davon bekommen. Lass mich aber von dir belehren das kein Land den Arteikel 11 Abs 2 umgesetzt hat.




Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Petersburger am 11.12.2016 um 09:05:23

grisu1000 schrieb am 10.12.2016 um 23:41:57:
Unkehrschluss. "..wird nicht berührt.." folgich wird berührt nach 6 Monaten

Ein Umkehrschluss ist hier unzulässig. Ein Erlöschen bedarf einer klaren Vorschrift "erlischt, wenn" - vergleiche doch einfach mal § 51 (1) AufenthG.

Die Richtlinie setzt hier Mindestzeiten zum Nichterlöschen nach nationalem Recht, die nicht unterschritten werden dürfen. Das Nichterlöschen selbst wird nicht geregelt - oder, wenn Du so willst, nationalen Regelungen überlassen.

Sollte es z.B. in einem EU-Mitgliedsstaat X eine Regelung geben, nach der alle (!) nationalen Dokumente, die X Drittstaatern ausgestellt hat, nach fünf Monaten ununterbrochener Abwesenheit ungültig werden, dann wirkt Art. 11 auf diese Regelung, indem hier für Aufenthaltskarten "die Frist hochgesetzt" wird.
Sind das statt fünf sieben Monate oder fehlt eine Erlöschensvorschrift völlig, dann wird das durch Art. 11 nicht berührt.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Steve Dash am 11.12.2016 um 12:41:48
Mir ist gerade aufgefallen das nachnach der Richtlinie 2004 38 EG

    Artikel 5
Recht auf Einreise

(3) Der Aufnahmemitgliedstaat bringt im Reisepass eines Familienangehörigen, der nicht
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, keinen Einreise- oder Ausreisestempel an,
wenn der Betroffene die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 mit sich führt.

Wie will man das dann bei der Einreise kontrollieren ob jemand 6 Monate oder 1 Jahr oder  länger aus der EU ausgereist ist  ?

Mit ist es sogar schon bei der gemeinsamen Einreise passiert das meine Frau einen  Ausreisestempel hatte, bei der Einreise nach der Passkontrolle gar keinen Einreisestempel bekommen hatte, bin dann zum Grenzbeamten zurückgelaufen und um den Einreisestempel gebeten.

Ist nicht lustig wenn es dann Diskussionen bei der ABH gegeben hätte das Sie ausgereist ist und nicht wieder eingereist

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Saxonicus am 11.12.2016 um 12:46:53

Steve Dash schrieb am 11.12.2016 um 12:41:48:
Wie will man das dann bei der Einreise kontrollieren ob jemand 6 Monate oder 1 Jahr oderlänger aus der EU ausgereist ist?

Man orientiert sich am Ein- bzw. Ausreisestempel des besuchten Staates.

Allerdings fände ich es auch besser, wenn ausnahmslos alle Pässe beim Verlassen oder bei der Einreise in den Schengenraum abgestempelt würden.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von grisu1000 am 12.12.2016 um 04:51:22

Petersburger schrieb am 11.12.2016 um 09:05:23:
Sollte es z.B. in einem EU-Mitgliedsstaat X eine Regelung geben, nach der alle (!) nationalen Dokumente, die X Drittstaatern ausgestellt hat, nach fünf Monaten ununterbrochener Abwesenheit ungültig werden, dann wirkt Art. 11 auf diese Regelung, indem hier für Aufenthaltskarten "die Frist hochgesetzt" wird.
Sind das statt fünf sieben Monate oder fehlt eine Erlöschensvorschrift völlig, dann wird das durch Art. 11 nicht berührt. 


Die Richtline gibt den Einzelstaaten die Ermächtigung die Afenthaltskarte bei mehr als sechs Monaten für ungültig zu erklären. Da der TS nicht in Deutschland ist, wo wie ich es verstehe, ist das jeweilig nationale Recht zuständig. Zwei Dinge sind dabei interessant:
1) Fallbeispiel: EU-Drittsstaat Ehepaar zieht nach 1 Jahr Aufenthalt in DEU in den Drittstaat der Ehefrau und meldet sich ordungsgemäß bei der Meldebehörde ab. Nach der jetzige Lesart wäre die DEU Aufenthaltkarte (zusätzlich auch noch Schengenfähig) noch 4 Jahre gültig. IMHO wird aber die ABH §5 Abs 4 FreizügG/EU ins Spiel bringen ggf. Feststellen das keine EU-Freizügigkeit vorhanden ist. Das gleiche wenn die ABH vermutet, das kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr vorliegt. Nach wieviel Monaten oder Jahre ohne Aufenthalt in DEU die ABH das mache würde kann niemand wissen.

2) Im Rahmen der EU-Freizügigkeit wurde öfter gesagt, das Bürger sich direkt auf die Richtlinie berufen können wenn die Richtlinie nicht oder unvollständig umgesetzt wird. Frage hier wäre, ob ebenfalls die ABH im Rahmen des Ermessens gemäß der Richtlinie handeln kann, da sie ja in diesem Fall nicht umgesetzt wurde.

Ich habe mich in meinen Betrags mit den 6 Monaten ungenau ausgedrückt. Richtig ist das jeder Aufenthalt bis sechs Monate unproblematisch ist, solange man sich nicht bei einer Meldenehörde (soweit vorhanden) abmeldet. Alles darüber sollte man mit dem Austeller der Aufenthaltskarte klären, oder sich über das nationale Recht des EU-Staates informieren.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von mgb am 12.12.2016 um 09:12:31
Zu 2:
Über Artikel 37 kann jeder Mitgliedsstaat die Betroffenen günstiger stellen.
Nichtumsetzung kann dann nur bedeuten das der jeweiligen Mitgliedsstaat auf sein Regelungsrecht im Sinne von Artikel 37 verzichtet hat.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen
Beitrag von Petersburger am 12.12.2016 um 09:31:34
Dein Fall 1)
Niemand außer DEU hat das Recht, eine deutsche Aufenthaltskarte für ungültig zu erklären.
grisu1000 schrieb am 12.12.2016 um 04:51:22:
IMHO wird aber die ABH §5 Abs 4 FreizügG/EU ins Spiel bringen

Bei angenommenem neuem Wohnsitz außerhalb DEU interessiert das FreizügG/EU niemanden mehr.

grisu1000 schrieb am 12.12.2016 um 04:51:22:
ggf. Feststellen das keine EU-Freizügigkeit vorhanden ist.

Dafür gibt es keinerlei Grundlage.


grisu1000 schrieb am 12.12.2016 um 04:51:22:
Im Rahmen der EU-Freizügigkeit wurde öfter gesagt, das Bürger sich direkt auf die Richtlinie berufen können wenn die Richtlinie nicht oder unvollständig umgesetzt wird. 

Korrekt formuliert:
Ist eine Richtlinie umzusetzen, dann wird sie dort zu unmittelbar geltendem Recht, wo die Umsetzung nicht oder nicht vollständig erfolgt ist.


grisu1000 schrieb am 12.12.2016 um 04:51:22:
Frage hier wäre, ob ebenfalls die ABH im Rahmen des Ermessens gemäß der Richtlinie handeln kann, da sie ja in diesem Fall nicht umgesetzt wurde.

Zunächst: Die Richtlinie wurde umgesetzt. In dieser Frage vollumfänglich.
Wie sollte die ABH Deiner Ansicht nach Ermessen ausüben? Einen Erlöschenstatbestand erfinden?


Im Unterschied zu einem nationalen Aufenthaltstitel ist eine Aufenthaltskarte kein "erlaubender" Titel, sondern ein deklaratorischer.
Das Recht auf Einreise und Aufenthalt existiert unabhängig vom Vorliegen eines deklaratorischen Dokuments.
Nur: Ohne dieses Dokument kann es aufwendiger sein, sein Recht auch zu bekommen.

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