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2004/38/EG Freizügigkeit Botschaft verlangt Aufenthaltskarte der Mutterl für einfaches Einreisevisa Kind 14 J (Gelesen: 1.746 mal)
Steve Dash
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20.12.2016 um 12:11:27
 
Ich wohne seit Oktober 2016 mit Drittstaatsehefrau Freizügigkeitsberechtigt  in einem anderen EU Land um dort zu arbeiten.

Die erforderliche Aufenthalts Karte für die Frau  ist noch nicht ausgestellt. Es  kann laut Behorde und Gesetz 6 Monate oder länger dauern dauern

Nun will das 14 J  Kind aus einem Drittstaat zur Mutter kommen.

Nach heutigem Telefonat mit der Botschaft, sagte die Mitarbeiterin ohne ausgestellte Aufenthalts Karte der Mutter kein einfaches Einreisevisa nachb 2004/38/EG., da es nur ihr Stiefkind ist und nicht ihr eigenes.

Ich sagte  laut Visahandbuch hätte er ein Recht auf ein Einreise C- Visa  innerhalb 14Tage da Verwandter und Familienangehöriger eines EU B ürgers ohne Nachweis von
Krankenversicherung und Rückflugticket.

Daraufhin wurde die Mitarbeiterin der Botschaft  sehr sauer Ich würde mich ja sehr gut in den Gesetzen auskennen, das sieht die Botschaft nicht gerne.

OK

1. Begründen Sie dann bitte per E-Mail wo das in der Richtlinie  steht, das die Mutter keine Aufenthaltskarte braucht, damit  ein einfaches  Einreise Visa nach 2004/38/EG Freizügigkeit für das Kind ausgestellt wird.
.
2. keine Vorlage eines one way Flugtickets  bei Antragsabgabe notwendig ist.

Ich sagte der Botschaft das ein Flugticket bei Abholung des Einreise Visa vorgelegt wird.

 
PS:  Es ist nicht die Deutsche Botschaft


Was soll ich der Botschaft  schreiben. ?


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Antwort #1 - 20.12.2016 um 12:26:20
 
Für genau solche Fälle ist m.M.n. Solvit zuständig.
http://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm
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Aras
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Antwort #2 - 20.12.2016 um 15:07:22
 
Österreich?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Steve Dash
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Antwort #3 - 20.12.2016 um 15:16:24
 

Bitte um Verständnis das ich nicht das Land nennen will.

Gibt es  in Österreich auch so eine Sturheit ?

Muss denn bei einem   C-Visa zu einem EU Familienangehörigen ein One way Ticket bei Visa Antragsabgabe vorgelegt werden, obwohl noch keine Entscheidung der Botschaft gefällt ist.
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Aras
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Antwort #4 - 20.12.2016 um 16:09:59
 
Die Österreicher sind stur wie Esel.

Nein muss nicht, da es ja um einen Nachzug geht. Wäre es Begleiten müsste man die gemeinsame Einreise nachweisen.
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Antwort #5 - 20.12.2016 um 21:53:06
 
Steve Dash schrieb am 20.12.2016 um 12:11:27:
1. Begründen Sie dann bitte per E-Mail wo das in der Richtlinie  steht, das die Mutter keine Aufenthaltskarte braucht, damit  ein einfaches  Einreise Visa nach 2004/38/EG Freizügigkeit für das Kind ausgestellt wird.

Definition Familienangehöriger

Richtlinie 2004/38 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c:

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

Arikel 5
Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen
geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise.
.
.
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern.

Zitat:
2. keine Vorlage eines one way Flugtickets  bei Antragsabgabe notwendig ist.

Ich sagte der Botschaft das ein Flugticket bei Abholung des Einreise Visa vorgelegt wird.


Siehe Artikel 5 Recht auf Einreise
Das du und deine Ehefrau im Zielland warten wissen die ja bereits.
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