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Vater Kanadier, aber erst jetzt beantragt. Meine Chancen? (Gelesen: 3.206 mal)
belet
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Vater Kanadier, aber erst jetzt beantragt. Meine Chancen?
01.11.2016 um 12:43:26
 
Liebes Board,
meine Frage betrifft die Erlangung der kanadischen Staatsbürgerschaft.
Mein Vater wurde in Vancouver geboren (1951) und hat somit klares Anrecht auf eine Staatsbürgerschaft (auch die doppelte...). Diese beantragt er nun.

Ich wurde 1984 geboren, als mein Vater rechtlich gesehen qua Geburt ja schon Kanadier war. Er besitzt auch eine kanadische Geburtsurkunde und ggf. einen kanadischen Kinderausweis (er ist noch auf der Suche danach).

Meine Frage: Habe ich Anrecht auf die Staatsbürgerschaft?
Meiner Ansicht nach könnte ich auch die doppelte Staatsbürgerschaft haben (http://www.br.de/nachrichten/doppelte-staatsbuergerschaft-hintergrund-100.html). Was meint ihr?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Jo
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Odysseus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.11.2016 um 15:35:32
 
In dem verlinkten Artikel steht soviel Mumpitz drin, wie man es kaum vermuten möchte.

Zu deinen Fragen:

1. Warum sollte Dein Vater belet schrieb am 01.11.2016 um 12:43:26:
klares Anrecht auf eine Staatsbürgerschaft (auch die doppelte...).

haben?

Sollte er aber durch Geburt bereits die kanadische StA erworben haben (nach den mir momentan zugänglichen Informationen trifft dies erst seit 1977 zu) dann muss er sie nicht jetzt erst beantragen.
Wenn er die kan. StA durch Geburt erworben hat, stellt sich die Frage, ob er die deutsche noch besitzt.

Wenn Dein Vater zum Zeitpunkt Deiner Geburt Deutscher und Kanadier war, dürftest Du auch beide besitzen.

Welche StA hat Deine Mutter?
Wo bist Du geboren?


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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.11.2016 um 03:14:56
 
belet schrieb am 01.11.2016 um 12:43:26:
Mein Vater wurde in Vancouver geboren (1951) und hat somit klares Anrecht auf eine Staatsbürgerschaft (auch die doppelte...). Diese beantragt er nun.


Beantragt er die kanadische oder lässt er nur Feststellen, dass er die kanadische besitzt. Ist ein Unterschied.
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chr76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.11.2016 um 16:42:50
 
Wie so oft, verlinke ich meinen eigenen Post zum Unterschied von >>Reisepass vs. Staatsangehörigkeit<<, denn dieser Unterschied ist hier sehr wichtig.

Dein Vater besitzt höchstwahrscheinlich die kanadische Staatsangehörigkeit. Wenn er diese besitzt, dann hast Du die kanadische Staatsangehörigkeit, soweit ich weiss, qua Geburt über Deinen Vater übertragen bekommen; anders gesagt: Du bist bereits Kanadier.

Jetzt geht es für Dich nur noch darum nachzuweisen, dass Du tatsächlich Kanadier bist. Mit dem Nachweis kannst Du dann einen kanadischen Pass erhalten.

Als Kanadier darfst Du übrigens nur mit kanadischem Pass nach Kanada einreisen. Bisher ging das in der Praxis problemlos mit dem (aus kanadischer Sicht) Zweitpass, seit dem kanadischen ETA nicht mehr. Den ETA dürfen Kanadier nämlich nicht beantragen, und ohne ETA kommt man mit nicht-kanadischem Pass nicht ins Flugzeug.

Du bist jetzt 32 Jahre alt, und wurdest von den deutschen Behörden seit Geburt als Deutscher behandelt. Nach §3 (2) StAG bist Du somit auf jeden Fall Deutscher, selbst wenn Dein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Geburt in Kanada Formal verloren haben sollte.

Zusammenfassung: Wenn ich das hier richtig sehe bist Du bereits deutsch/kanadischer Doppelstaater, nur musst Du den kanadischen Teil noch Formal nachweisen.

Viel Erfolg!
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Petersburger
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Antwort #4 - 07.11.2016 um 17:18:09
 
chr76 schrieb am 07.11.2016 um 16:42:50:
Nach §3 (2) StAG bist Du somit auf jeden Fall Deutscher,

Bitte vergesst nicht die absolut nicht unwichtige Klausel in § 3 (2) StAG
Zitat:
und dies nicht zu vertreten hat.


Ich will hier nicht herumspinnen, aber es kann durchaus Fälle geben, in denen das eine Rolle spielt - 32 Jahre (unbewußte) Falschangaben müssen sich nicht ausnahmslos und zwingend durch "Ersitzen" wegwischen lassen.
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Antwort #5 - 07.11.2016 um 19:21:58
 
Petersburger schrieb am 07.11.2016 um 17:18:09:
32 Jahre (unbewußte) Falschangaben


fallen unbewusste! Falschangaben hier unter "zu vertreten hat"?
Wenn es so ist, dann ist der erste Satz §3.2 für die Katz.
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Antwort #6 - 07.11.2016 um 19:41:01
 
Das StAG ist nicht meine Heim-Spielwiese.

Ebensowenig möchte ich jetzt nachschauen, wie sich die "Ersitzensregelung" historisch entwickelt hat.

Mir ging und geht es mit meinem Einwurf gegen den Eindruck "12 Jahre deutscher Pass - immer deutscher Pass" ohne jeden (!) Rückblick auf die Ursachen dafür, dass deutsche Behörden den Betroffenen als Deutschen behandelt haben.


Spezialisten für StAG-Recht werden die Fälle wissen, in denen das Ersitzen fraglos funktioniert wie auch die Fälle, in denen das "vertreten haben" klar bejaht wird.


Mit Sicherheit ersitzt die StAng, wer vollständige wahre Angaben gemacht hat (alle gestellten Fragen beantwortet) und aufgrund dessen fehlerhaft als Deutscher behandelt wurde.
Aber bereits eine unwahre Antwort oder ein Weglassen ("schien mir nicht wichtig") kann das Bild ändern.

Und das Weglassen passiert viel öfter, als man glauben mag.

Ärgerlichstes Beispiel:
Deutschverheiratete quält sich erfolglos mit A1 - und uns auch. Denn es macht wenig Spaß, immer und immer wieder zu erläutern, warum das gefordert ist.
Und warum auch die ABH keine Zustimmung schickt ...
Nach einigen Monaten dreht sich die junge Frau mal wieder enttäuscht vom Schalter weg ... und ich *sehe* auf einmal, dass A1 nicht mehr wichtig ist ...


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« Zuletzt geändert: 07.11.2016 um 19:53:18 von Petersburger »  

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chr76
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Antwort #7 - 08.11.2016 um 09:19:38
 
Bin über diesen Artikel gestolpert, der mir (indirekt) Relevant erscheint.

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/wenn-der-deutche-scheinvater-erfolgre...

Da geht es zwar um einen anderen Sachverhalt, aber letztlich auch um den Erwerb der deutschen StAG nach §3 (2).

In diesem Fall macht die Mutter einer Minderjährigen eine unwissentliche Nichtangabe. Das Verwaltungsgericht Hamburg verneint jedoch letztlich die Verantwortung der Tochter für die Nichtangabe der Mutter, und spricht der Tochter somit letztlich die StAG zu.

Eine Begründng ist insbesondere, dass die Minderjährige das Thema noch nicht überblicken und somit verantworten kann, aber mit 15 Jahren bereits ein Bewusstsein für die deutsche Staatsangehörigkeit entwickelt hat. Somit widerspräche eine rückwirkende Aberkennung dem Kindeswohl.

Das dürfte hier ja genau gleich sein, auch wenn der Threadersteller in diesem Fall bereits 32 ist.
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Newman
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i4a rocks!


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Antwort #8 - 08.11.2016 um 09:47:43
 
Die Frage, ob hier § 3 Abs. 2 StAG anzuwenden ist, ist aus meiner Sicht nicht vordergründig. Wir wissen gar nicht, wie der  Fragesteller die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (Geburt ehelich, nicht ehelich, Ableitung vom Vater oder der Mutter ...).

Wichtig ist, dass der Fragesteller mit der kanadischen Seite klärt, ob er bereits die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt oder sie erst erwerben muss. Zumindest im zweiten Fall (aber auch im ersten nicht verkehrt) sollte er sich an die Staatsangehörigkeitsbehörde vor Ort wenden, um zu klären, ob es dann Probleme mit der deutschen Staatsangehörigkeit geben wird.
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