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Einbürgerung Eherfrau (Gelesen: 2.199 mal)
asdberlin
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i4a rocks!


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München, Bayern, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Eherfrau
07.11.2016 um 14:04:46
 
Liebe Mitglieder

Laut Sachbearbeiter der EBH in München darf die Ehefrau ihre Einbürgerung erst beantragen, 2 Jahre nach dem ihr Mann die Deutsche Staatsangehörigkeit bekommt, obwohl sie seit länger als 3 Jahren in DE lebt. Das habe ich auch bei vielen anderen EBHen gelesen.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass wenn die Ehefrau mit ihrem Mann miteingebürgert werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt seiner Beantragung schon seit 3 Jahren in DE lebt.

Gibt es also die Möglichkeit, die Ehefrau sofort einzubürgern, nachdem ihr Mann die Urkunde bekommt oder muss man wirklich 2 Jahre warten?

Danke für die Erklärung!

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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.11.2016 um 15:29:28
 
Die Ehegatteneinbürgerung gilt für Deutsch-verheiratete Ausländer:

- Rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens 3 Jahren
und
- 2 Jahre verheiratet mit einem Deutschen.

Da du ja durch Einbürgerung erst seit kurzem deutsch bist fangen nun die 2 Jahre für deine Frau erst jetzt an zu zählen.

Soweit zumindest die Argumentation der Behörde. Ob das rechtlich korrekt ist, vermag ich jetzt nicht zu beurteilen. Warte mal auf einen EBH spezialisten.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 07.11.2016 um 16:12:53
 
Es gibt genau einen Fall der genau diese Konstellation, Ehefrau will sich gemäß §9 einbürgern lassen aber Mann ist selber frisch eingebürgert, behandelt. Glaub es war VG Stuttgart. Konnte es leider nicht finden.

Aber ob das hilft?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Newman
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 08.11.2016 um 13:20:22
 
Wird ein Ehepartner nach § 10 Abs. 1 StAG eingebürgert, kann der andere nach § 10 Abs. 2 miteingebürgert werden, auch wenn er selbst noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Aus der Verwaltungsvorschrift ergibt sich dann, dass für die Miteinbürgerung ein vierjähriger Inlandsaufenthalt bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft genügt. Das Gleiche gilt im Prinzip für die Miteinbürgerung im Falle des § 8 StAG.

Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen muss der Ehegatte selbständig erfüllen.
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asdberlin
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.11.2016 um 13:32:09
 
Das bringt mich ehrlich gesagt durcheinander

Bei der Antragstellung hieß es damals, die Ehefrau muss mind. 3 Jahre Aufenthalt in DE haben und darf nicht miteingebürgert werden.

Jetzt heißt es,obwohl ich noch nicht meine Urkunde bekommen habe aber bald, die Ehefrau muss nicht nur 3 Jahre Aufenthalt haben sondern auch 2 Jahre mit einem Deutschen verheiratet. D.h. wir müssen noch 2 Jahr warten.

Das macht eigentlich keinen Sinn. oder?
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asdberlin
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.11.2016 um 13:45:35
 
Hinweis: bei der Antragstellung hatte meine Frau nur 2 Jahre Aufenthalt in DE + 4 Jahre EHE
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
greise Grieche


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Antwort #6 - 08.11.2016 um 13:58:26
 
Es handelt sich um zwei verschiedene Rechtsgrundlagen:

Bei der EB nach § 10 StAG kann der Ehegatte miteingebürgert werden, wenn er sich mind. seit vier Jahren in D rechtmäßig und gewöhnlichen Aufenthalt hat.
-> zwei ausländische Ehepartner werden zusammen eingebürgert.

Nach § 9 StAG können Ehegatten Deutscher Staatsangehöriger eingebürgert werden nach bereits dreijährigem Aufenthalt und zweijähriger Ehe mit einem Deutschen Staatsangehörigen - wobei bei Eingebürgerten natürlich nur die Zeit zählt, in der sie bereits Deutsche waren.

Somit kann Deine Frau - wenn ich richtig gerechnet habe, nach nur vierjährigem Aufenthalt eingebürgert werden. Also kein Grund zur Klage!

Hättest Du seinerzeit auf Deine Frau zwei Jahre gewartet, hättet Ihr zusammen eingebürgert werden können.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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asdberlin
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 08.11.2016 um 14:07:05
 
Alles klar

Vielen Dank für die Erklärung
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