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Familienzusammenführung Steuerminderung (Gelesen: 2.247 mal)
fanan
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i4a rocks!


Beiträge: 15

Sachsen-Anhalt, Syria
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Syria

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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30.09.2016 um 15:25:33
 
Hi,

ich habe für meinen Bruder eine Verpflichtungserklärung abgegeben und er konnte nach §36(2) nach Deutschland ziehen.
Ich bin für sein Lebensunterhalt, bis er auf eigene Beine stehen kann, verantwortlich.
Frage: gehört er nun zu meiner Unterhaltspflichtigen Familie? kann ich ihm in meiner Steuererklärung miteingeben?
Wenn ja, müssen wir in diesem Fall zusammen wohnen? Wo ich gerade wohne ist wenig Platz und außerdem hat keine Sprachschule hier Platz..

Für Hilfreiche Tipps bin ich sehr dankbar.
Viele Grüße
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 30.09.2016 um 15:48:38
 
Lies mal hier:

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-14118.xhtml?currentModule=home

Wenn dein Brunder in deinem Haushalt leben würde wäre es möglich, ansonsten wird es schwieriger, da er zum Personenkreis der nicht unherhaltsberechtigten Personen gehört.

Ob du eine VE abgeben hast ist meiner Meinung nach nicht relevant, du hast dich damit auch nicht direkt verplichtet für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sondern "nur" gegenüber  den Behörden eventuell von Ihm bezogene Sozialleistungen zu erstatten.
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« Zuletzt geändert: 30.09.2016 um 15:59:32 von okatomy »  
 
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Aras
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Beiträge: 3.804

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Antwort #2 - 30.09.2016 um 16:01:39
 
Vielleicht Anlage Unterhalt entsprechend ausfüllen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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fanan
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i4a rocks!


Beiträge: 15

Sachsen-Anhalt, Syria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.10.2016 um 13:37:17
 
Danke euch.
Okatomy, das Artikel ist auf jeden Fall in der richtigen Richtung weiß aber nicht wie es in der Realität handgehabt wird, die Frau von der Finanzamt meinte ich kann nur mit meiner Ehefrau zusammenlegen. Ich hatte gehofft jemand hatte schon Erfahrung mit dem Thema gemacht.

Beste Grüße
Fanan
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 06.10.2016 um 14:09:06
 
Anlage Unterhalt ist schon richtig wenn dein Brunder in deinem Haushalt wohnt, und nur dann geht es problemlos.

Ich habe mal das für dich relevante hervorgehoben

Zitat:
    den Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Personen. Dazu zählt der Lebensgefährte sowie in Ihrem Haushalt lebende, nicht unterhaltsberechtigte Verwandte (Verwandte in der Seitenlinie) oder Verschwägerte: Bruder und Schwester, Tante und Onkel, Nichte und Neffe, Schwiegersohn und -tochter, Schwager und Schwägerin, Stiefeltern und Stiefkind.

    Dem Unterhaltsempfänger muss wegen des Zusammenlebens mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) Ihr Einkommen teilweise zugerechnet und deswegen im Falle eines Antrags auf öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (z.B. Hartz IV, Sozialgeld) diese gekürzt oder verweigert werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Ein Antrag auf die öffentlichen Mittel muss aber nicht gestellt worden sein. Entsprechendes gilt, wenn Ihr in Deutschland lebender ausländischer Lebensgefährte bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden.

Unterstützen Sie eine nicht unterhaltsberechtigte Person, mit der keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft besteht, kommt bei Notlagen ein Abzug Ihrer Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht.

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