Saxonicus schrieb am 29.09.2016 um 10:29:31:Eko schrieb am Heute um 09:46:39:
Falls ich nach den Grund gefragt werde , wieso ich das brauche,kann ich sagen, dass ich eventuell längere Zeit in der Heimat bleibe?
Eine plausible Begründung solltest Du da schon liefern können. Ohne stichhaltige Erklärung wird man dieser Verlängerung des Auslandsaufenthalts sicher nicht zustimmen.
Ja natürlich, möchte das alles legal ist.
aber laut den
§51 Abs2. Satz1 steht : Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten
erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht
hier
Abs.1 Nr.6 und 7.
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Habe das jetzt so verstanden, dass durch die mind. 15 Jahre in rechtmäßigen Aufenthalt in BRD, man auch sogar auswandern kann für immer.
Also kann ich den sagen, dass ich für 1,2, 3 Jahre wieviel auch immer aus der BRD wegziehe, und meine
NE bleibt trotzdem erhalten.
ODER habe ich das alles missverstanden. ??FAlls man dann wieder nach der Rückkehr in BRD daurhaft leben möchte muss der
LU gesichrt sein und die
NE erlöscht nicht.