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Mindesteinkommen Einbürgerung (Gelesen: 3.572 mal)
Joco80
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Mindesteinkommen Einbürgerung
22.09.2016 um 22:39:27
 
Hallo,

rein interessehalber würde ich gerne wissen, wo ist es gesetzlich geregelt welches Mindesteinkommen jemand haben muss, um eingebürgert werden zu können.

Aus einem anderen Diskussionsbeitrag ist mir bekannt das man wohl mindestens den Hartz IV Satz zzgl. weiterer Haushaltsüblicher Ausgaben besitzen muss. Der Hartz IV Satz ist Bundesweit auch der gleiche, aber wie verhält es sich z.B. hier mit der Miete. Muss jemand in München ein höhere Einkommen nachweisen als einer irgendwo im ländlichen Raum?

Viele Grüße

Joco
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reinhard
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Antwort #1 - 22.09.2016 um 22:50:46
 
Guck Dir mal im Gesetz § 8, Punkt 4 an:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#8

Die Verwaltungsvorschrift dazu:

Zitat:
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung entgegen (vergleiche Nr. 10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Vergleiche aber die durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 (Nummer 8.2).

Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
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Aras
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Antwort #2 - 22.09.2016 um 23:15:28
 
Der andere Thread war ja auch Schrott (eigentlich war er ja Kacke  Laut lachend)

reinhards Zitat bezieht sich auf § 8 und § 9 Einbürgerungen.

Bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 muss der Lebensunterhalt durch den Einbürgerungsbewerber ohne Inanspruchnahme von SGB II oder SGB XII Leistungen gesichert sein. Das verstehen viele als Einladung auf ALG II zu verzichten und dadurch ohne Inanspruchnahme von SGB II Leistungen sich einbürgern lassen zu können.
Das Problem ist aber, dass diese Regelung nicht dazu dient, dass der Staat für den Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens die auszuzahlenden ALG II Leistungen spart. Sondern sie dient dazu einen Zuzug in die Sozialsysteme zu unterbinden. D.h. das prognostisch überprüft werden muss, ob der Lebensunterhalt gesichert sein wird. Die Regelung bezüglich der nicht-Inanspruchnahme von ALG II soll ja genau solche Personen erfassen, die rechnerisch einen relativ kleinen Anspruch auf Leistungen haben aber eben darauf verzichten um nicht vom Steuergeld abhängig zu sein bzw. nicht unter das "Verwaltungsregime" der Jobcenter zu fallen.

Bei Sozialhilfe gemäß SGB XII ist der Bezug durch den Bewerber meistens nicht zu vertreten, weil ja in der Regel unverschuldete Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #3 - 26.09.2016 um 20:46:48
 
Joco80 schrieb am 22.09.2016 um 22:39:27:
Der Hartz IV Satz ist Bundesweit auch der gleiche, aber wie verhält es sich z.B. hier mit der Miete. Muss jemand in München ein höhere Einkommen nachweisen als einer irgendwo im ländlichen Raum?


Ich merke grad, dass deine Frage nicht vollumfänglich beantwortet wurde.

Ja, das passiert regelmäßig. Jedoch wird afaik auf die realen Mietkosten geschaut. Außer man wohnt kostenfrei, dann muss man schauen ob man stattdessen die angemessene Mietkosten ansetzt um das nicht zu verzerren.

Und die angemessenen Mietkosten variieren je nach Ort.
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

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Handcreme
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.06.2017 um 21:49:54
 
Wie sieht es aus wenn der Ausländer zwar kein ausreichendes Einkommen hat aber dafür ein Vermögen besitzt und daher kein Anspruch auf ALG2 besitzt?
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Ralf
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Antwort #5 - 10.06.2017 um 21:14:10
 
Natürlich kann der Lebensunterhalt auch aus eigenem
Vermögen bestritten werden.
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